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05/ 2015

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recht / QMS

Neue Normfassung ISO 9001:2015 veröffentlicht

Die Norm für QM-Systeme wurde grundlegend überarbeitet

Die neue Normfassung wurde Ende Oktober in deutscher

Sprache ausgeliefert. Die Zertifizierungsstelle arbeitet

derzeit daran, das Zertifizierungsverfahren so schnell wie

möglich umzustellen. Da aufgrund der Neuerungen in

der Norm eine Änderung der Satzung und der Richtlinie

für das QM-System notwendig ist, wird die Zertifizierung

nach neuer Norm frühestens im zweiten Quartal 2016

möglich sein. Die neue Normfassung beinhaltet einige Än-

derungen, über die wir die Apotheken umfassend infor-

mieren werden, sobald entsprechende Auslegungen und

Am 15. September 2015 ist die ISO 9001 in einer revidierten Fassung als ISO 9001:2015 in Kraft getreten. Für die Umstel-

lung gilt eine dreijährige Übergangsfrist. Alle Zertifikate auf Basis der alten Normfassung 9001:2008 verlieren daher am

15. September 2018 ihre Gültigkeit.

Werbung mit Bach-Blüten-Produkten

Mit Urteil vom 07.10.2014 (Az. I-4 U 138/13) hat das OLG Hamm entschieden, dass die Werbung für Bach-Blütenpro-

dukte keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten darf.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Apotheker ein Werbe-

rundschreiben, in dem er für Bach-Blütenprodukte warb,

an die Kunden seiner Versandapotheke versandt. Die Wer-

bung enthielt unter anderem die Aussagen „wird heute

von Verbrauchern in über 45 Ländern in emotional aufre-

genden Situationen wie z. B. einer Flugreise, einer Prüfung,

einem Zahnarzttermin oder Herausforderungen im Alltag

verwendet“ und „können uns unterstützen, emotionalen

Herausforderungen zu begegnen“. Der Verband Sozialer

Wettbewerb e. V. hatte aufgrund dieser Werbeaussagen

Klage erhoben und den Apotheker auf Unterlassung der

Aussagen in Anspruch genommen

Die Beurteilung der Zulässigkeit solcher Werbeaussagen

richtet sich nach der Health-Claim-Verordnung (im Fol-

genden HCVO). Die beworbenen Bach-Blütentropfen sind

nach der Definition der HCVO Lebensmittel. Gesundheits-

bezogene Angaben bei Lebensmitteln sind nur unter den

in Art. 10 Abs. 1 HCVO aufgeführten Voraussetzungen zu-

lässig.

Das Gericht geht davon aus, dass die Werbeaussagen Ver-

weise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Le-

bensmittels für das gesundheitsbezogene Wohlbefinden,

hier insbesondere die psychischen Funktionen und die

Verhaltensfunktionen, darstellen. Durch die oben aufge-

führten Aussagen wird suggeriert, dass die beworbenen

Produkte besondere Eigenschaften aufweisen, die das

seelische Gleichgewicht wieder herstellen könnten. Die-

se Wirkung von Bach-Blütenprodukten ist jedoch bisher

nicht wissenschaftlich nachgewiesen, sodass die Werbung

mit einem Gesundheitsbezug bei den genannten Bach-

Blütentropfen nicht zulässig war.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung für Bach-Blüten-

produkte keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten darf.

Foto: B. Wylezick –

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