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Auch 2017 befasste sich die Abteilung Recht mit zahlreichen berufs-

rechtlich relevanten Vorgängen. 59 Fälle wurden dem Kammervor-

stand zur berufsrechtlichen Würdigung vorgetragen. In einem Fall

beschloss der Vorstand die Beantragung eines berufsgerichtlichen

Verfahrens wegen Verletzung der Berufspflichten im Kernbereich

der apothekerlichen Tätigkeit. 35 Verfahren wurden vom Kammer-

vorstand mit Ausspruch einer Rüge abgeschlossen, davon in zehn

Fällen in Verbindung mit einem Ordnungsgeld, das je nach Grad der

Berufspflichtverletzung zwischen 150 und 5.000 Euro lag.

Den Verfahren lag zumeist das Dulden der Ausübung pharma-

zeutischer Tätigkeiten durch nicht pharmazeutisches Personal, die

nicht ordnungsgemäße Leitung der Apotheke, die nicht bzw. nicht

ordnungsgemäße Wahrnehmung der Notdienstbereitschaft sowie

die nicht vorgenommene Herstellung von Rezepturarzneimitteln zu-

grunde. Alle Rügeverfahren konnten 2017 rechtskräftig abgeschlos-

sen werden. Weitere 16 Verfahren wurden mit einer schriftlichen

Abmahnung durch das Präsidium beendet. Drei Fälle erledigten sich

ohne berufsrechtliche Maßnahmen, da nach Auffassung des Kam-

mervorstandes ein berufsrechtlicher Überhang nicht gegeben war.

In drei Fällen hatte der Kammervorstand auf Anfrage der Apo-

thekenaufsichtsbehörden die Frage der persönlichen Zuverlässigkeit

von Apothekenleitern zur Leitung einer Apotheke zu beurteilen. In

zwei Fällen gelangte der Kammervorstand zu der Auffassung, dass

die persönliche Zuverlässigkeit zur Leitung einer Apotheke trotz der

vorgeworfenen Berufspflichtverletzungen gegeben sei. In einem

Fall, in dem ein Apothekenleiter in gröblicher und beharrlicher Weise

gegen zentrale apothekenrechtliche Vorschriften verstoßen hatte,

sah der Kammervorstand diese als nicht mehr gegeben. Dem Apo-

theker wurde daher die von ihm beantragte Erlaubnis zum Betrieb

Apotheken-

und Berufsrecht

Aktivitäten und Verfahren im Überblick

ANFRAGEN UND BESCHWERDEN

Die AKWL ist auch Anlaufstelle für Beschwerden von Kundinnen/

Kunden sowie gelegentlich von Ärztinnen/Ärzten über Verhaltens-

weisen unserer Kammerangehörigen. Den Beschwerden wird eben-

falls durch die Abteilung Recht nachgegangen. Neben Beschwer-

den im Zusammenhang mit der Notdienstbereitschaft ging es

u. a. darum, dass Patienten nicht die ihnen verordneten Arzneimittel

erhielten, um die Preisberechnung bei Rezepturarzneimitteln, unter-

lassene Hilfeleistung wegen Verweigerung der Arzneimittelabgabe,

Abgabe verfallener Arzneimittel, mangelnde bzw. falsche Beratung.

Bei den Beschwerden aus der Ärzteschaft ging es zumeist um den

Vorwurf der Abgabe anderer als vom Arzt verordneter Arzneimit-

tel. Sofern eine Berufspflichtverletzung vorlag, wurden die Fälle im

Kammervorstand behandelt. Nach Anhörung der jeweiligen Apo-

thekenleiter/innen konnten jedoch die Vorwürfe vielfach entkräftet

und die Vorgänge mit einer Begründung/Erklärung gegenüber den

Beschwerdeführern abgeschlossen werden.

Zu bearbeiten waren ferner Beschwerden von Kammerange-

hörigen über Kammerangehörige. Zumeist ging es wiederum um

einer Apotheke nicht erteilt. Über die hiergegen gerichtete Klage des

Apothekers wurde im Berichtszeitraum noch nicht entschieden.

2017 konnten drei Verfahren vom Berufsgericht für Heilberufe

beim Verwaltungsgericht Münster abgeschlossen werden. Wegen

der Abgabe von Rx-Arzneimitteln ohne ärztliche Verordnung (zwei

Verfahren) entschied das Berufsgericht auf Entzug des passiven

Berufswahlrechts und Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro bzw. auf

einen Verweis und ebenfalls Geldbuße über 10.000 Euro. Im dritten

Verfahren wurde wegen Falschabgabe eines Arzneimittels – unter

Berücksichtigung bereits zuvor ergangener strafrechtlicher Maß-

nahmen – ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro

verhängt. In drei verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom

OVG Münster und dem VG Münster die von uns erlassenen Ord-

nungsverfügungen wegen Gewährung von Boni auf RX-Arzneimit-

tel bestätigt. Die Entscheidungen des OVG Münster sind allerdings

noch nicht rechtskräftig. Im Berichtsjahr wurden ferner über die

Wettbewerbszentrale in Bad Homburg drei wettbewerbsrecht-

liche Verfahren wegen des nicht genehmigten Betriebs einer Re-

zeptsammelstelle vor einer Arztpraxis, der Anzeigenwerbung eines

niederländischen Verbrauchermarktes in Deutschland für verschrei-

bungspflichtige AM sowie wegen einer nach § 7 HWG unzulässigen

Anzeigenwerbung einer Apothekenleiterin für den kostenlosen Er-

halt von Blutzuckermessgeräten erfolgreich abgeschlossen.

Wettbewerbs- bzw. Werbeverstöße. Auch wurden zahlreiche Anfra-

gen zu Rechtsgebieten wie dem Apothekengesetz, zur Apotheken-

betriebsordnung, zum Wettbewerbsrecht, zur Berufsordnung, zum

Datenschutz und zu Fragen des Arbeits- und Tarifrechts telefonisch

und schriftlich beantwortet.

BERATUNG UND STELLUNGNAHMEN

Stellungnahmen zu apothekenrechtlichen Angelegenheiten gegen-

über der Apothekenüberwachung wie bei Betriebserlaubnisverfah-

ren und der Überwachungstätigkeit der Behörden sowie gegenüber

Rechtsanwälten, Steuerberatern, Gerichten und sonstigen Institutio-

nen stellten einen weiteren Arbeitsschwerpunkt dar. Hinzu kam die

Beratung vonKammerangehörigen imRahmen der Existenzgründung,

insbesondere zu Fragen der Vertragsgestaltung bei Mietverträgen,

Kaufverträgen, Pachtverträgen sowie OHG-Gesellschaftsverträgen.

Ferner oblag der Abteilung Recht die Beratung und Unterstützung

des Präsidiums, der Geschäftsführung sowie der Fachabteilungen in

rechtlichen Angelegenheiten, hier im Berichtsjahr u. a. zur Auflösung/

Abwicklung des Zusatzversorgungswerkes der AKWL.

Bernhard Hielscher

Abteilungsleiter Recht

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Apotheken- und Berufsrecht | AKWL Geschäftsbericht 2017