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Auch 2017 befasste sich die Abteilung Recht mit zahlreichen berufs-
rechtlich relevanten Vorgängen. 59 Fälle wurden dem Kammervor-
stand zur berufsrechtlichen Würdigung vorgetragen. In einem Fall
beschloss der Vorstand die Beantragung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens wegen Verletzung der Berufspflichten im Kernbereich
der apothekerlichen Tätigkeit. 35 Verfahren wurden vom Kammer-
vorstand mit Ausspruch einer Rüge abgeschlossen, davon in zehn
Fällen in Verbindung mit einem Ordnungsgeld, das je nach Grad der
Berufspflichtverletzung zwischen 150 und 5.000 Euro lag.
Den Verfahren lag zumeist das Dulden der Ausübung pharma-
zeutischer Tätigkeiten durch nicht pharmazeutisches Personal, die
nicht ordnungsgemäße Leitung der Apotheke, die nicht bzw. nicht
ordnungsgemäße Wahrnehmung der Notdienstbereitschaft sowie
die nicht vorgenommene Herstellung von Rezepturarzneimitteln zu-
grunde. Alle Rügeverfahren konnten 2017 rechtskräftig abgeschlos-
sen werden. Weitere 16 Verfahren wurden mit einer schriftlichen
Abmahnung durch das Präsidium beendet. Drei Fälle erledigten sich
ohne berufsrechtliche Maßnahmen, da nach Auffassung des Kam-
mervorstandes ein berufsrechtlicher Überhang nicht gegeben war.
In drei Fällen hatte der Kammervorstand auf Anfrage der Apo-
thekenaufsichtsbehörden die Frage der persönlichen Zuverlässigkeit
von Apothekenleitern zur Leitung einer Apotheke zu beurteilen. In
zwei Fällen gelangte der Kammervorstand zu der Auffassung, dass
die persönliche Zuverlässigkeit zur Leitung einer Apotheke trotz der
vorgeworfenen Berufspflichtverletzungen gegeben sei. In einem
Fall, in dem ein Apothekenleiter in gröblicher und beharrlicher Weise
gegen zentrale apothekenrechtliche Vorschriften verstoßen hatte,
sah der Kammervorstand diese als nicht mehr gegeben. Dem Apo-
theker wurde daher die von ihm beantragte Erlaubnis zum Betrieb
Apotheken-
und Berufsrecht
Aktivitäten und Verfahren im Überblick
ANFRAGEN UND BESCHWERDEN
Die AKWL ist auch Anlaufstelle für Beschwerden von Kundinnen/
Kunden sowie gelegentlich von Ärztinnen/Ärzten über Verhaltens-
weisen unserer Kammerangehörigen. Den Beschwerden wird eben-
falls durch die Abteilung Recht nachgegangen. Neben Beschwer-
den im Zusammenhang mit der Notdienstbereitschaft ging es
u. a. darum, dass Patienten nicht die ihnen verordneten Arzneimittel
erhielten, um die Preisberechnung bei Rezepturarzneimitteln, unter-
lassene Hilfeleistung wegen Verweigerung der Arzneimittelabgabe,
Abgabe verfallener Arzneimittel, mangelnde bzw. falsche Beratung.
Bei den Beschwerden aus der Ärzteschaft ging es zumeist um den
Vorwurf der Abgabe anderer als vom Arzt verordneter Arzneimit-
tel. Sofern eine Berufspflichtverletzung vorlag, wurden die Fälle im
Kammervorstand behandelt. Nach Anhörung der jeweiligen Apo-
thekenleiter/innen konnten jedoch die Vorwürfe vielfach entkräftet
und die Vorgänge mit einer Begründung/Erklärung gegenüber den
Beschwerdeführern abgeschlossen werden.
Zu bearbeiten waren ferner Beschwerden von Kammerange-
hörigen über Kammerangehörige. Zumeist ging es wiederum um
einer Apotheke nicht erteilt. Über die hiergegen gerichtete Klage des
Apothekers wurde im Berichtszeitraum noch nicht entschieden.
2017 konnten drei Verfahren vom Berufsgericht für Heilberufe
beim Verwaltungsgericht Münster abgeschlossen werden. Wegen
der Abgabe von Rx-Arzneimitteln ohne ärztliche Verordnung (zwei
Verfahren) entschied das Berufsgericht auf Entzug des passiven
Berufswahlrechts und Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro bzw. auf
einen Verweis und ebenfalls Geldbuße über 10.000 Euro. Im dritten
Verfahren wurde wegen Falschabgabe eines Arzneimittels – unter
Berücksichtigung bereits zuvor ergangener strafrechtlicher Maß-
nahmen – ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro
verhängt. In drei verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom
OVG Münster und dem VG Münster die von uns erlassenen Ord-
nungsverfügungen wegen Gewährung von Boni auf RX-Arzneimit-
tel bestätigt. Die Entscheidungen des OVG Münster sind allerdings
noch nicht rechtskräftig. Im Berichtsjahr wurden ferner über die
Wettbewerbszentrale in Bad Homburg drei wettbewerbsrecht-
liche Verfahren wegen des nicht genehmigten Betriebs einer Re-
zeptsammelstelle vor einer Arztpraxis, der Anzeigenwerbung eines
niederländischen Verbrauchermarktes in Deutschland für verschrei-
bungspflichtige AM sowie wegen einer nach § 7 HWG unzulässigen
Anzeigenwerbung einer Apothekenleiterin für den kostenlosen Er-
halt von Blutzuckermessgeräten erfolgreich abgeschlossen.
Wettbewerbs- bzw. Werbeverstöße. Auch wurden zahlreiche Anfra-
gen zu Rechtsgebieten wie dem Apothekengesetz, zur Apotheken-
betriebsordnung, zum Wettbewerbsrecht, zur Berufsordnung, zum
Datenschutz und zu Fragen des Arbeits- und Tarifrechts telefonisch
und schriftlich beantwortet.
BERATUNG UND STELLUNGNAHMEN
Stellungnahmen zu apothekenrechtlichen Angelegenheiten gegen-
über der Apothekenüberwachung wie bei Betriebserlaubnisverfah-
ren und der Überwachungstätigkeit der Behörden sowie gegenüber
Rechtsanwälten, Steuerberatern, Gerichten und sonstigen Institutio-
nen stellten einen weiteren Arbeitsschwerpunkt dar. Hinzu kam die
Beratung vonKammerangehörigen imRahmen der Existenzgründung,
insbesondere zu Fragen der Vertragsgestaltung bei Mietverträgen,
Kaufverträgen, Pachtverträgen sowie OHG-Gesellschaftsverträgen.
Ferner oblag der Abteilung Recht die Beratung und Unterstützung
des Präsidiums, der Geschäftsführung sowie der Fachabteilungen in
rechtlichen Angelegenheiten, hier im Berichtsjahr u. a. zur Auflösung/
Abwicklung des Zusatzversorgungswerkes der AKWL.
Bernhard Hielscher
Abteilungsleiter Recht
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Apotheken- und Berufsrecht | AKWL Geschäftsbericht 2017