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Die Apothekenbetriebsordnung
(§ 23 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet
Apotheken zur ständigen Dienstbe-
reitschaft. Ausnahmen hiervon
gelten für Zeiten, in denen die
Apotheken entweder aufgrund der
Anordnung der Apothekerkammer
(Notdienstregelung) oder aufgrund
der von der Kammer erlassenen
Allgemeinverfügung von der
Verpflichtung zur Dienstbereit-
schaft befreit sind.
Sofern Apotheken darüber hinaus zu an-
deren Zeiten, z. B. an Samstagen während
der Betriebsferien oder aus berechtigtem
Grund von der Verpflichtung zur Dienst-
bereitschaft befreit werden wollen, sind
jeweils Einzelanträge an die Kammerge-
schäftsstelle zu richten.
Im Apothekenalltag kann es vorkom-
men, dass die Apotheke kurzfristig aus
unvorhersehbaren Anlässen geschlos-
sen bzw. geschlossen gehalten werden
muss, z. B. wenn der Apothekenleiter zum
Dienstbeginn der Apotheke nicht anwe-
send ist oder er die Apotheke aus dringen-
den, unaufschiebbaren Gründen verlassen
muss und kein zu seiner Vertretung be-
rechtigtes Personal anwesend ist.
Vorgekommen sind auch Fälle, in de-
nen die Apotheke aufgrund von EDV-
Muss eine Apotheke kurzfristig aus unvorhergesehenen Anlässen
geschlossen bleiben und ist daher
eine Antragstellung auf Befreiung von der Dienstbereitschaft nicht möglich, sollte die Apothekerkammer
über die Schließung informiert werden.
Unvorhergesehene, vorübergehende
Schließung der Apotheke
Was ist zu veranlassen?
Ausländische Apothekerdiplome
Fragen zur Anerkennung
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Immer wieder erreichen uns Anfragen
zur Anerkennung ausländischer Apo-
thekerdiplome. Die wichtigsten Fragen
beantworten wir Ihnen in einem ausführ-
lichen Beitrag im Mitgliederbereich der
Problemengeschlossenblieb, bisdie Fehler
behoben werden konnten. In diesen Fällen
ist in der Regel ein vorheriger Antrag auf
Befreiung von der Dienstbereitschaft an
die Kammergeschäftsstelle nicht möglich.
Wir empfehlen jedoch, in derartigen Fäl-
len die Apothekerkammer per E-Mail oder
per Telefax – zumindest jedoch telefo-
nisch – über die Schließung der Apotheke
unter Angabe der Gründe zu informieren.
Dieses könnte als – noch zeitnaher – An-
trag auf Befreiung von der Verpflichtung
zur Dienstbereitschaft aus berechtigtem
Grund angesehen und zu einer nachträg-
lichen Genehmigung führen.
Wird eine Apotheke geschlossen bzw.
geschlossen gehalten, ohne dass eine
solche Anordnung bzw. Genehmigung
der Apothekerkammer vorliegt, kann der
Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im
Sinne des § 36 Nr. 2 k ApBetrO erfüllt sein.
Dies kann womöglich ein Bußgeld durch
die Apothekenaufsichtsbehörde nach sich
ziehen. <
Kammerhomepage. Sie finden den Artikel
unter
www.akwl.dein der Rubrik „Infos
Pharmazie, Recht und Politik“, Unterrubrik
„Ratgeber Recht, Recht von A-Z“, Buchsta-
be A. <
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rund um das Thema
Recht finden Sie im
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unserer Website in der
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12
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Mitteilungs
blatt
03-2017