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XXX
gleichung einzuliefern, und von ihm sodann mit seiner
Unterschrift zum Beweise ihrer Richtigkeit zu versehen ist,
worauf die Belege an Unsre Zahlkammer, um dorten auf
bewahrt zu werden, zurückzugeben sind, die solchergestalt
aber bescheinigte alljährliche Rechnung bey Unsrer Biblio
thek zur Nachricht und zum Beweise fürs Künftige aufzube
wahren ist.
§
27
-
Sollten Wir es für nöthig oder dienlich erachten, diese
Instruction, nach der sich Unser Oberbibliothekarius bey der
ihm anvertrauten Aufsicht über Unsre Bibliothek genau zu
richten hat, (wie er denn dabey nichts, was darinnen nicht
ausgedrückt ist, nach eignem Gutdünken, wenn es ihm auch
zum besten derselben nöthig oder dienlich zu seyn scheint,
ohne Vorbewust und Genehmigung seines Chefs vornehmen
und veranstalten darf,) in der Folge in einigen Punkten zu
verändern oder zu erweitern, oder ihm andre dazu dienliche
Geschäfte und Verrichtungen anbefehlen zu lassen: So hat
derselbe mit aller Treue sich darnach eben so sorgfältig zu
richten, als wenn sie namentlich in dieser Instruction ange
zeigt und vorgeschrieben worden wären, so wie er denn
auch dem Unterbibliothekarius und die
Amanuensis
eben
dazu anzuweisen haben wird.
§ 28.
Schlieslich hat Unser Oberbibliothecarius seine Vorsorge
für das Beste der Bibliothek auch noch auf die kleineren
Reinlichkeits- und Ordnungs-Regeln zu erstrecken, welche
die gute Behandlung und Conservation der Bücher, die
Reinmachung und Abwischung des Staubes, die Lüftung der
Säle und Schränke an den dazu bequemen Tagen im Jahre,
die gehörige Vorsicht mit Feuer und Licht, u : s : w : betreffen
könne, und dass solche von den ihm untergegebenen Per-