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XXX

gleichung einzuliefern, und von ihm sodann mit seiner

Unterschrift zum Beweise ihrer Richtigkeit zu versehen ist,

worauf die Belege an Unsre Zahlkammer, um dorten auf­

bewahrt zu werden, zurückzugeben sind, die solchergestalt

aber bescheinigte alljährliche Rechnung bey Unsrer Biblio­

thek zur Nachricht und zum Beweise fürs Künftige aufzube­

wahren ist.

§

27

-

Sollten Wir es für nöthig oder dienlich erachten, diese

Instruction, nach der sich Unser Oberbibliothekarius bey der

ihm anvertrauten Aufsicht über Unsre Bibliothek genau zu

richten hat, (wie er denn dabey nichts, was darinnen nicht

ausgedrückt ist, nach eignem Gutdünken, wenn es ihm auch

zum besten derselben nöthig oder dienlich zu seyn scheint,

ohne Vorbewust und Genehmigung seines Chefs vornehmen

und veranstalten darf,) in der Folge in einigen Punkten zu

verändern oder zu erweitern, oder ihm andre dazu dienliche

Geschäfte und Verrichtungen anbefehlen zu lassen: So hat

derselbe mit aller Treue sich darnach eben so sorgfältig zu

richten, als wenn sie namentlich in dieser Instruction ange­

zeigt und vorgeschrieben worden wären, so wie er denn

auch dem Unterbibliothekarius und die

Amanuensis

eben

dazu anzuweisen haben wird.

§ 28.

Schlieslich hat Unser Oberbibliothecarius seine Vorsorge

für das Beste der Bibliothek auch noch auf die kleineren

Reinlichkeits- und Ordnungs-Regeln zu erstrecken, welche

die gute Behandlung und Conservation der Bücher, die

Reinmachung und Abwischung des Staubes, die Lüftung der

Säle und Schränke an den dazu bequemen Tagen im Jahre,

die gehörige Vorsicht mit Feuer und Licht, u : s : w : betreffen

könne, und dass solche von den ihm untergegebenen Per-