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XXVIII

Fremde verschrieben worden wären, so hat Unser Ober­

bibliothekarius es dahin einzurichten, dass deren Betrag von

einem ihm bekannten

Banquier

oder Kaufmann berichtiget

und dessen Berechnung darüber eingeliefert werden könne,

deren Richtigkeit in Hinsicht der Pöste selbst, sowohl, als

ihre Billigkeit in Hinsicht des zu vergütenden Geldcourses

und der für die geschehene Auszahlung angeführten Pro­

visionen, Unser Bibliothekarius nach vorgängiger eignen ge­

nauen Untersuchung alsdenn auf gleiche Art wie in vorgehenden

und mit Anführung der Summe zu attestiren haben wird.

Und was endlich die kleinen Ausgaben an Schreibmate­

rialien, Licht und Feurung, u: s: w: oder was sonst unter

jenen Classen nicht zu bringen wäre, anbetrifft, so hat Unser

Oberbibliothecarius von dem Unterbibliothecarius, oder nach

Beschaffenheit der Sache von einem der übrigen bey der

Bibliothek angesetzten Personen darüber die Rechnung auf­

setzen zu lassen, welche er alsdenn der mehreren Ordnung

und Gleichförmigkeit halber, ebenfalls mit seiner Attestation

zu versehen haben wird.

Diese solchergestalt von Unserm Oberbibliothekar atte-

stirten Rechnungen sind ’alsdenn dem Chef Unsrer Biblio­

thek vorzulegen, und mit dessen Unterschrift und Genehmigung

zur Auszahlung zu versehen, worauf die würkliche Aus­

zahlung, wie es schon immer geschehen, von Unsrer Zahl­

kammer ohne weitere Aufschub zu bewerkstelligen ist.

§ 24-

Damit auch die Buchhändler mit denen man über

gewisse Rabatte, oder die Buchbinder mit denen man über

bestimmte geringere Preise Accorde getroffen hat, sich nicht

mit Recht zu beschweren haben, dass durch Verspätung der

Zahlung ihnen ihr Vortheil genommen oder auch nur ge­

mindert werde, so hat Unser Oberbibliothecarius ganz vor