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Fremde verschrieben worden wären, so hat Unser Ober
bibliothekarius es dahin einzurichten, dass deren Betrag von
einem ihm bekannten
Banquier
oder Kaufmann berichtiget
und dessen Berechnung darüber eingeliefert werden könne,
deren Richtigkeit in Hinsicht der Pöste selbst, sowohl, als
ihre Billigkeit in Hinsicht des zu vergütenden Geldcourses
und der für die geschehene Auszahlung angeführten Pro
visionen, Unser Bibliothekarius nach vorgängiger eignen ge
nauen Untersuchung alsdenn auf gleiche Art wie in vorgehenden
und mit Anführung der Summe zu attestiren haben wird.
Und was endlich die kleinen Ausgaben an Schreibmate
rialien, Licht und Feurung, u: s: w: oder was sonst unter
jenen Classen nicht zu bringen wäre, anbetrifft, so hat Unser
Oberbibliothecarius von dem Unterbibliothecarius, oder nach
Beschaffenheit der Sache von einem der übrigen bey der
Bibliothek angesetzten Personen darüber die Rechnung auf
setzen zu lassen, welche er alsdenn der mehreren Ordnung
und Gleichförmigkeit halber, ebenfalls mit seiner Attestation
zu versehen haben wird.
Diese solchergestalt von Unserm Oberbibliothekar atte-
stirten Rechnungen sind ’alsdenn dem Chef Unsrer Biblio
thek vorzulegen, und mit dessen Unterschrift und Genehmigung
zur Auszahlung zu versehen, worauf die würkliche Aus
zahlung, wie es schon immer geschehen, von Unsrer Zahl
kammer ohne weitere Aufschub zu bewerkstelligen ist.
§ 24-
Damit auch die Buchhändler mit denen man über
gewisse Rabatte, oder die Buchbinder mit denen man über
bestimmte geringere Preise Accorde getroffen hat, sich nicht
mit Recht zu beschweren haben, dass durch Verspätung der
Zahlung ihnen ihr Vortheil genommen oder auch nur ge
mindert werde, so hat Unser Oberbibliothecarius ganz vor