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XXIII

mäss, und gleich andere Bibliotheken ihrer Art an gewissen

dazu festzusetzenden Stunden am Tage offen stehe, damit

Gelehrte und Studierende solche in denselben besuchen, und

diejenigen Bücher und Werke, welche sie fodern mögten,

unter der Hülfreichung und Aufsicht der bey Unsrer Biblio­

thek angestellten Personen, zur Nachschlagung und Durch­

lesung an Ort und Stelle erhalten können.

Indessen ist es

bis dahin nich't wohl möglich diese Zulassung zu verstatten.

Dahingegen können auch jezt schon alle Bücher die nicht

Werke sind, welche Kupfer enthalten, hier in der Stadt an

Personen die in öffentlichen Aemtern stehen, oder sonst be­

kannte Männer sind und besonders an die bey Unsrer

Universität zu Kopenhagen angestellten ordentlichen und

würklichen Lehrer, so wie an den Studierenden auf den

Namen eines dieser würklichen Lehrer und indem selbiger

für sie haftet, ausgethan und ausgeliehen werden.

Jedoch

soll Unser Oberbibliothecarius über folgende dabey zu beo­

bachtende Regeln zu wachen haben.

§

16

.

Es hat ein jeder ohne Ausnahme für jedes einzeles

Buch, welches er von Unsrer Bibliothek geliehen erhält,

eine Zettel einzuliefern, auf den der ausführliche Titel des

Buches, mit der Zahl der von dem Buche empfangene

Volu­

mina,

wenn deren mehrere sind, so wie das

datum,

an den

er diese Art von Empfangschein ausgestellt hat, aufgezeichnet

stehe, und der zugleich mit seiner eigenhändigen Namens

Unterschrift und. die Andeutung seiner Wohnung versehen

sey.

Er erhält seinen Zettel bey der Zurückgabe des

Buches

cassirt

wieder zurück, und diese sind daher mit

möglichster Ordnung aufzubewahren, damit sich keiner der­

selben verliehre oder verlegt werde, indem sie so lange sie

da sind gegen den Aussteller beweisen sollen, ohne dass er