XXIX
züglich darauf zu sehen, das jede Rechnung, so wie sie
dargereicht wird,
prompte
bezahlt werde, und keine längere
Zeit als die zu ihrer Nachsicht ganz nothwendige da liege,
welches, da der jährliche Fonds im Ankauf der Bücher
nicht überschrittet oder
anticipirt
werden soll, nie einer
Schwierigkeit unterworfen seyn kann.
§
2 5
.
Weil aber diejenigen Personen, die Rechnungen zu
fodern haben, sehr häufig selbst entweder aus blosser Ver-
säumniss, oder weil sie bey einer älteren länger hingestan
denen Rechnung leichter einige Vortheile zu erhaschen
glauben können, säumselig in der Einreichung ihrer Rech
nungen sind, so legen Wir es Unserm Oberbibliothecarius
ausdrücklich zur Pflicht auf, damit sich solchergestalt keine
Unordnungen einschleichen und alle Rückstände vermieden
werden können, dass er dafür sorge, dass, soviel möglich,
keine Rechnungen des einen Jahres in das andere hinüber
gehen, überall aber keine Rechnung über ein Jahr lang
hinstehen bleibe, wenn nicht bey einem einzelnen Falle be-
sondre und gültige Ursachen ihre Berichtigung verhindert haben.
§ 26.
Nach dem Ende eines jeden Jahres hat endlich Unser
Oberbibliothecarius, eine allgemeine und von ihm selbst
Unterzeichnete Rechnung der bey der Bibliothek gehabtne
Ausgaben verfertigen zu lassen, welche mit den Summen
der von Unsrer Zahlkammer für Unsre Bibliothek geschehenen
Auszahlungen genau übereinstimmen müsste, mit den bey der
selben liegenden Quitungen, die etwa dazu von ihr zu leihen
wären, zu belegen, und alsdenn mit diesen Belegen dem
Chef Unsrer Bibliothek zu dessen Durchsicht und Ver