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XXIX

züglich darauf zu sehen, das jede Rechnung, so wie sie

dargereicht wird,

prompte

bezahlt werde, und keine längere

Zeit als die zu ihrer Nachsicht ganz nothwendige da liege,

welches, da der jährliche Fonds im Ankauf der Bücher

nicht überschrittet oder

anticipirt

werden soll, nie einer

Schwierigkeit unterworfen seyn kann.

§

2 5

.

Weil aber diejenigen Personen, die Rechnungen zu

fodern haben, sehr häufig selbst entweder aus blosser Ver-

säumniss, oder weil sie bey einer älteren länger hingestan­

denen Rechnung leichter einige Vortheile zu erhaschen

glauben können, säumselig in der Einreichung ihrer Rech­

nungen sind, so legen Wir es Unserm Oberbibliothecarius

ausdrücklich zur Pflicht auf, damit sich solchergestalt keine

Unordnungen einschleichen und alle Rückstände vermieden

werden können, dass er dafür sorge, dass, soviel möglich,

keine Rechnungen des einen Jahres in das andere hinüber­

gehen, überall aber keine Rechnung über ein Jahr lang

hinstehen bleibe, wenn nicht bey einem einzelnen Falle be-

sondre und gültige Ursachen ihre Berichtigung verhindert haben.

§ 26.

Nach dem Ende eines jeden Jahres hat endlich Unser

Oberbibliothecarius, eine allgemeine und von ihm selbst

Unterzeichnete Rechnung der bey der Bibliothek gehabtne

Ausgaben verfertigen zu lassen, welche mit den Summen

der von Unsrer Zahlkammer für Unsre Bibliothek geschehenen

Auszahlungen genau übereinstimmen müsste, mit den bey der­

selben liegenden Quitungen, die etwa dazu von ihr zu leihen

wären, zu belegen, und alsdenn mit diesen Belegen dem

Chef Unsrer Bibliothek zu dessen Durchsicht und Ver