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XXIV

irgend eine Einwendung dagegen anführen könne. Zu ihrer

Aufbewahrung würde ein mit weissen Blättern und einem

Bande zum zusammenbinden versehenes Foliobuch am be­

quemsten zu seyn scheinen, wo sie zwischen den Blättern

in alphabetischer Ordnung gelegt werden könnten, so dass

mehrere Zettel eines Mannes beisammen lägen, und der

Name eines jeden Aufstellers sogleich und mit leichter Mühe

aufzufinden sey.

§

l 7'

Damit sich hierin aber noch weniger eine Unordnung

einschleichen, und ein Buch zugleich mit dem dafür aus­

gestellten Zettel, durch die Länge der Zeit, da es ausgeliehen

gewesen, nicht in Vergessenheit gerathen könne, so soll es

in der Regel nicht erlaubt seyn, ein einzelnes Buch länger

als 6 Wochen zu behalten; wo aber besondere Arbeiten

eines Gelehrten den längern fortgesetzten Gebrauch eines

solchen Buchs oder Manuscriptes ihm nothwendig machten,

so soll wenigstens nach dem Verlauf dieser 6 Wochen der

erste ausgestellte Zettel gegen einen neuen mit dem veränderten

dato

versehenen Zettel ausgewechselt, und dieser auf solche

Art jede 6 Wochen erneuert werden, auch Unser Oberbiblio-

thekarius dafür Sorge zu tragen haben, dass von dieser Vor­

schrift keine Ausnahme weder durch Versäumniss noch Be­

günstigung gemacht, sondern sie vielmehr aufs genaueste be­

folgt werde.

§

1 8

.

Bey der Menge der auf Unsrer Universität zu Kopen­

hagen studierenden jungen Leute, und der an der Unmöglich­

keit grenzenden Schwierigkeit sie alle zu kennen, oder nur

ihre Wohnungen aufzufinden, können und dürfen ihnen

zwar auf ihr blosses Verlangen keine Bücher nach Hause

verabfolget werden.

Damit indessen doch diejenigen unter

ihnen, welche sich durch ihre Wisbegierde und durch ihr