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XXIV
irgend eine Einwendung dagegen anführen könne. Zu ihrer
Aufbewahrung würde ein mit weissen Blättern und einem
Bande zum zusammenbinden versehenes Foliobuch am be
quemsten zu seyn scheinen, wo sie zwischen den Blättern
in alphabetischer Ordnung gelegt werden könnten, so dass
mehrere Zettel eines Mannes beisammen lägen, und der
Name eines jeden Aufstellers sogleich und mit leichter Mühe
aufzufinden sey.
§
l 7'
Damit sich hierin aber noch weniger eine Unordnung
einschleichen, und ein Buch zugleich mit dem dafür aus
gestellten Zettel, durch die Länge der Zeit, da es ausgeliehen
gewesen, nicht in Vergessenheit gerathen könne, so soll es
in der Regel nicht erlaubt seyn, ein einzelnes Buch länger
als 6 Wochen zu behalten; wo aber besondere Arbeiten
eines Gelehrten den längern fortgesetzten Gebrauch eines
solchen Buchs oder Manuscriptes ihm nothwendig machten,
so soll wenigstens nach dem Verlauf dieser 6 Wochen der
erste ausgestellte Zettel gegen einen neuen mit dem veränderten
dato
versehenen Zettel ausgewechselt, und dieser auf solche
Art jede 6 Wochen erneuert werden, auch Unser Oberbiblio-
thekarius dafür Sorge zu tragen haben, dass von dieser Vor
schrift keine Ausnahme weder durch Versäumniss noch Be
günstigung gemacht, sondern sie vielmehr aufs genaueste be
folgt werde.
§
1 8
.
Bey der Menge der auf Unsrer Universität zu Kopen
hagen studierenden jungen Leute, und der an der Unmöglich
keit grenzenden Schwierigkeit sie alle zu kennen, oder nur
ihre Wohnungen aufzufinden, können und dürfen ihnen
zwar auf ihr blosses Verlangen keine Bücher nach Hause
verabfolget werden.
Damit indessen doch diejenigen unter
ihnen, welche sich durch ihre Wisbegierde und durch ihr