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XX

auszusuchen zu erstehen, oder kommen zu lassen, welche er

will; sondern er hat jährlich wenigstens zweymal und nach

den Umständen mehrmahl, so wie er sich jedesmahl mit

dem Chef Unsrer Bibliothek darüber vereinigen wird, dem­

selben schriftliche Vorschläge und Verzeichnisse über die­

jenigen Bücher einzugeben, die theils als Fortsetzungen

solcher Werke, welche die Bibliothek schon besitzt, theils

als solche, die den Absichten der Bibliothek vorzüglich ent­

sprechen, seiner Meinung nach vor allen ändern angeschaft

werden müssen, wobey er freylich in der ersten Zeit auf die

Ausfüllung der durch eine Vernachlässigung von mehr als

dreissig Jahren entstandenen grossen Lücken in Unserer

Bibliothek vorzüglich bedacht seyn wird, weshalben er sich

denn auch mit der Vollständigkeit oder Unvollständigkeit

eines jeden Fachs und den darin etwa noch fehlenden

Hauptwerken so viel und so genau ihm nur immer möglich

ist, bekant zu machen hat, damit jenen Lücken und Män­

geln der Bibliothek nach und nach und verhältnissmässig

abgeholfen werden können.

§

12

.

Der Chef Unsrer Bibliothek hat alsdenn diese schrift­

lichen Vorschläge und Verzeichnisse Unsers Oberbibliothekars

in nähere Ueberlegung zu nehmen, unter den vorgeschlagenen

Büchern, auch besonders mit Rücksicht auf den in dem

Jahre noch rückständigen Fonds der Bibliothek die letzte

Auswahl zu treffen, und wenn hiernach das Verzeichniss

umgeändert und eingerichtet worden ist, selbiges durch

seine Unterschrift zu genehmigen, damit nunmehro von Unserm

Oberbibliothekarius zum würklichen Ankauf der Bücher, zu

ihrer Subscription oder Pränumeration, wenn sie dieser Art

sind, zur Ertheilung der nöthigen Commissionen, wenn sie