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XX
auszusuchen zu erstehen, oder kommen zu lassen, welche er
will; sondern er hat jährlich wenigstens zweymal und nach
den Umständen mehrmahl, so wie er sich jedesmahl mit
dem Chef Unsrer Bibliothek darüber vereinigen wird, dem
selben schriftliche Vorschläge und Verzeichnisse über die
jenigen Bücher einzugeben, die theils als Fortsetzungen
solcher Werke, welche die Bibliothek schon besitzt, theils
als solche, die den Absichten der Bibliothek vorzüglich ent
sprechen, seiner Meinung nach vor allen ändern angeschaft
werden müssen, wobey er freylich in der ersten Zeit auf die
Ausfüllung der durch eine Vernachlässigung von mehr als
dreissig Jahren entstandenen grossen Lücken in Unserer
Bibliothek vorzüglich bedacht seyn wird, weshalben er sich
denn auch mit der Vollständigkeit oder Unvollständigkeit
eines jeden Fachs und den darin etwa noch fehlenden
Hauptwerken so viel und so genau ihm nur immer möglich
ist, bekant zu machen hat, damit jenen Lücken und Män
geln der Bibliothek nach und nach und verhältnissmässig
abgeholfen werden können.
§
12
.
Der Chef Unsrer Bibliothek hat alsdenn diese schrift
lichen Vorschläge und Verzeichnisse Unsers Oberbibliothekars
in nähere Ueberlegung zu nehmen, unter den vorgeschlagenen
Büchern, auch besonders mit Rücksicht auf den in dem
Jahre noch rückständigen Fonds der Bibliothek die letzte
Auswahl zu treffen, und wenn hiernach das Verzeichniss
umgeändert und eingerichtet worden ist, selbiges durch
seine Unterschrift zu genehmigen, damit nunmehro von Unserm
Oberbibliothekarius zum würklichen Ankauf der Bücher, zu
ihrer Subscription oder Pränumeration, wenn sie dieser Art
sind, zur Ertheilung der nöthigen Commissionen, wenn sie