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XVIII
§
8
.
Damit obgemeldete Unsere Ansichten mit Unserer Biblio
thek desto vollkomner erreicht werden können, und jede
hier befindliche öffentliche Bibliothek der ändern hierinnen
die Hand bieten möge, um die dazu bestimmten öffentlichen
Gelder auf das Zweckmässigste anzuwenden, so wollen Wir
die Einrichtung treffen lassen, dass Unserm Oberbibliothecarius
die Verzeichnisse der Bibliotheken, der Universität und ändern
öffentlichen Anstalten, nebst den halbjährigen oder jährlichen
Vermehrungen derselben abschriftlich mitgetheilt werden,
damit er in dem Ankaufe alter und neuer Bücher sich dar
nach richten, vorzüglich diejenigen, die noch in Unserer
Residenz fehlen, zum Ankaufe vorschlagen, und zugleich die
Gelehrten, welche gewisse Werke zu brauchen wünschen,
durch die
Amanuenses
benachrigtigen könne, wo sie zu finden
sind. Dahingegen soll er aber alsdenn auch andere öffent
liche Bibliotheken auf ihr Verlangen von den
Catalogis
Unsrer grossen Bibliothek Abschriften nehmen lassen.
§
9
-
Da die Bemühungen der beyden lezten Bibliothekaren
Unserer Bibliothek bey ihrem grossen Umfange und der bey
derselben durch die völlige Vernachlässigung eines Haupt-
catalogi eingetretenen Unordnung, noch nicht hinreichend
gewesen sind, diese völlig zu heben, und die Bibliothek da
durch ihre zum öffentlichen Gebrauch abzweckenden Be
stimmung fähig zu machen, so hat Unser Oberbibliothekarius
die von seinen beiden Vorgängern und während ihres Biblio-
thekariats angefangenen Arbeiten zur Stellung der Bibliothek
nach ihren Fächern mit allem Fleisse fortzusetzen und von
denen ihm untergebenen fortsetzen zu lassen; die endliche
Verfertigung eines Real-Catalogi sowohl nach den Ordnungen
undAbtheilungen der Wissenschaften, über die ganze Biblio