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XVIII

§

8

.

Damit obgemeldete Unsere Ansichten mit Unserer Biblio­

thek desto vollkomner erreicht werden können, und jede

hier befindliche öffentliche Bibliothek der ändern hierinnen

die Hand bieten möge, um die dazu bestimmten öffentlichen

Gelder auf das Zweckmässigste anzuwenden, so wollen Wir

die Einrichtung treffen lassen, dass Unserm Oberbibliothecarius

die Verzeichnisse der Bibliotheken, der Universität und ändern

öffentlichen Anstalten, nebst den halbjährigen oder jährlichen

Vermehrungen derselben abschriftlich mitgetheilt werden,

damit er in dem Ankaufe alter und neuer Bücher sich dar­

nach richten, vorzüglich diejenigen, die noch in Unserer

Residenz fehlen, zum Ankaufe vorschlagen, und zugleich die

Gelehrten, welche gewisse Werke zu brauchen wünschen,

durch die

Amanuenses

benachrigtigen könne, wo sie zu finden

sind. Dahingegen soll er aber alsdenn auch andere öffent­

liche Bibliotheken auf ihr Verlangen von den

Catalogis

Unsrer grossen Bibliothek Abschriften nehmen lassen.

§

9

-

Da die Bemühungen der beyden lezten Bibliothekaren

Unserer Bibliothek bey ihrem grossen Umfange und der bey

derselben durch die völlige Vernachlässigung eines Haupt-

catalogi eingetretenen Unordnung, noch nicht hinreichend

gewesen sind, diese völlig zu heben, und die Bibliothek da­

durch ihre zum öffentlichen Gebrauch abzweckenden Be­

stimmung fähig zu machen, so hat Unser Oberbibliothekarius

die von seinen beiden Vorgängern und während ihres Biblio-

thekariats angefangenen Arbeiten zur Stellung der Bibliothek

nach ihren Fächern mit allem Fleisse fortzusetzen und von

denen ihm untergebenen fortsetzen zu lassen; die endliche

Verfertigung eines Real-Catalogi sowohl nach den Ordnungen

undAbtheilungen der Wissenschaften, über die ganze Biblio