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XVII
keit wären, und darum jenen im Ankaufe vorgezogen zu
werden verdienten, weil diese für die Gelehrten Unserer
Staaten leichter und wohlfeiler zu haben sind.
§ 6.
Was die verschiedene Ausgabe eines oder desselben
altern oder neuern Buches betrifft, so sollen keine andere
Editionen in Unserer Bibliothek aufgenommen werden, als
solche welche
principis
genannt zu werden verdienen, oder
besonderer merkwürdiger Umstände wegen
castrin
oder ver
fälscht worden sind, oder was insonderheit die sogenannten
griechischen und lateinischen
Autores
angehet, von einem er
heblichen Nutzen für die Critik sind, oder wegen ihrer
Pracht geschätzt und für besondere Zierden öffentlicher
Bibliotheken angesehen zu werden pflegen.
Alle andere
Ausgaben, die nichts zur bessere Kenntniss der Original
editionen und ihres Inhalts, oder deren welche
principis
heissen beitragen, blosse und oft fehlerhafte Nachdrucke
derselben, oder nur Handausgaben für Schulen sind, sollen
als
Doubletten
angesehen, und mit des Chefs Bewilligung
verkauft, und dafür andre nöthigere Bücher angeschaft werden.
§ 7-
Auf solche Weise ist es auch mit wissenschaftlichen
Compendiis
zu halten, von denen keine beizubehalten oder
anzuschaffen sind, wenn sie weder in ihrem Inhalte, noch
in der Ordnung der vorgetragenen Sachen, noch ein dem
Vortrage selbst etwas vorzügliches und unterscheidendes
haben, damit die Bibliothek nicht mit einer unnützen Last
unerheblicher Schriften beschweret, noch die dazu gelegten
Einkünfte der Anschaffung besserer Bücher entzogen werden
mögen.
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