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XVII

keit wären, und darum jenen im Ankaufe vorgezogen zu

werden verdienten, weil diese für die Gelehrten Unserer

Staaten leichter und wohlfeiler zu haben sind.

§ 6.

Was die verschiedene Ausgabe eines oder desselben

altern oder neuern Buches betrifft, so sollen keine andere

Editionen in Unserer Bibliothek aufgenommen werden, als

solche welche

principis

genannt zu werden verdienen, oder

besonderer merkwürdiger Umstände wegen

castrin

oder ver­

fälscht worden sind, oder was insonderheit die sogenannten

griechischen und lateinischen

Autores

angehet, von einem er­

heblichen Nutzen für die Critik sind, oder wegen ihrer

Pracht geschätzt und für besondere Zierden öffentlicher

Bibliotheken angesehen zu werden pflegen.

Alle andere

Ausgaben, die nichts zur bessere Kenntniss der Original­

editionen und ihres Inhalts, oder deren welche

principis

heissen beitragen, blosse und oft fehlerhafte Nachdrucke

derselben, oder nur Handausgaben für Schulen sind, sollen

als

Doubletten

angesehen, und mit des Chefs Bewilligung

verkauft, und dafür andre nöthigere Bücher angeschaft werden.

§ 7-

Auf solche Weise ist es auch mit wissenschaftlichen

Compendiis

zu halten, von denen keine beizubehalten oder

anzuschaffen sind, wenn sie weder in ihrem Inhalte, noch

in der Ordnung der vorgetragenen Sachen, noch ein dem

Vortrage selbst etwas vorzügliches und unterscheidendes

haben, damit die Bibliothek nicht mit einer unnützen Last

unerheblicher Schriften beschweret, noch die dazu gelegten

Einkünfte der Anschaffung besserer Bücher entzogen werden

mögen.

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