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XVI
jenigen nachstehen, welche sich einzig und allein, ohne
einigen anderweitigenNutzen,
durch blosse Pracht und
Seltenheit empfehlen könnten.
§ 4-
Ferner soll derselbe in Ansehung der anzuschaffenden
Werke sein Augenmerk darauf gerichtet seyn lassen, dass
Unsere Bibliothek in allen verschiedenen Wissenschaften und
Künsten nach und nach wie es jene Absicht und der dazu
ausgesetzte jährliche Ponds verstattet, mit allen denjenigen
Werken und Schriftenversehenwerde, welche als Haupt-
quellen
in denen dieSchätze
wichtiger Erfindungen und
Entdeckungen aufbewahrt sind, oder als unentbehrliche Hülfs-
mittel dazu betrachtet werden können, doch solchergestalt,
dass dabey erwogen werde, was von dergleichen Schriften
bereits in ändern öffentlichen Bibliotheken und besonders in
der Bibliothek der Universität vorhanden, oder der specielleren
Natur und Absicht einer solchen Anstalt vorzüglich ange
messen seyn möchten. Ist indessen ein oder anderes F’ach
dei Wissenschaften und Künste schon zu einer besondern
Vollständigkeit gediehen, so muss auf die Erhaltung und
\ ermehrung desselben freilig vorzüglich Rücksicht genommen
werden.
§ 5-
Unter den ausländischen Büchern soll den in Portugal!,
Spanien und Italien gedruckten, alten oder neuen Werken,
wenn sie von einem erheblichen historischen, statistischen
oder zur Naturkunde dienlichen Inhalte sind, oder denen in
England und Frankreich herauskommenden zu allerley Wissen
schaften und Künsten gehörenden Büchern, diejenigen, so in
Deutschland herauskommen, nachstehen, es wäre denn,
dass diese von ganz besonderer Erheblichkeit und Wichtig