INSTRUC T ION
FÜR DEN OBERBIBLIOTHEKARIUS UNSERER
GROSSEN KÖNIGL. BIBLIOTHEK.
§ I-
Es steht der Oberbibliothekarius Unserer grossen Biblio
thek unter dem von Uns allergnädigst ernannten Chef dieser
Bibliothek, und hat sich an diesen und keinen ändern, über
alles was die Bibliothek angeht, sowohl in Hinsicht der
Bücher selbst, ihrer Anordnung, ihres Ankaufs, ihrer Ein
bindung, ihrer Ausleihung und wie es Namen haben mag,
als auch des zu Unserer Bibliothek gehörenden Gebäudes,
der Säle und der mit denselben verbundenen Kammern, und
deren innere Einrichtung, einzig und allein zu wenden; wo
und wenn diese einer Ausbesserung bedürfen, oder wenn
einige neue Veränderungen an denselben zur bessere Auf
stellung der Bücher, zu ihrem bequemeren Gebrauch und
zur grösseren Zierde der Bibliothek, entweder unentbehrlich
nothwendig, oder auch nur nützlich seyn könnten, demselben
darüber seine schriftlichen, so viel möglich mit den nöthigen
Kosten Überschlägen begleiteten Vorschläge zu machen,
welche dieser alsdenn in nähere Betrachtung zu ziehen,
nach Befinden und wo es erforderlich seyn kann, Unsere
unmittelbare Königl. Resolution darüber einzuhohlen, und
mit selbiger Unserm Oberbibliothekar zu versehen haben
wird.