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INSTRUC T ION

FÜR DEN OBERBIBLIOTHEKARIUS UNSERER

GROSSEN KÖNIGL. BIBLIOTHEK.

§ I-

Es steht der Oberbibliothekarius Unserer grossen Biblio­

thek unter dem von Uns allergnädigst ernannten Chef dieser

Bibliothek, und hat sich an diesen und keinen ändern, über

alles was die Bibliothek angeht, sowohl in Hinsicht der

Bücher selbst, ihrer Anordnung, ihres Ankaufs, ihrer Ein­

bindung, ihrer Ausleihung und wie es Namen haben mag,

als auch des zu Unserer Bibliothek gehörenden Gebäudes,

der Säle und der mit denselben verbundenen Kammern, und

deren innere Einrichtung, einzig und allein zu wenden; wo

und wenn diese einer Ausbesserung bedürfen, oder wenn

einige neue Veränderungen an denselben zur bessere Auf­

stellung der Bücher, zu ihrem bequemeren Gebrauch und

zur grösseren Zierde der Bibliothek, entweder unentbehrlich

nothwendig, oder auch nur nützlich seyn könnten, demselben

darüber seine schriftlichen, so viel möglich mit den nöthigen

Kosten Überschlägen begleiteten Vorschläge zu machen,

welche dieser alsdenn in nähere Betrachtung zu ziehen,

nach Befinden und wo es erforderlich seyn kann, Unsere

unmittelbare Königl. Resolution darüber einzuhohlen, und

mit selbiger Unserm Oberbibliothekar zu versehen haben

wird.