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XV

- §

2

.

Da Wir Unsere grosse Bibliothek zum allgemeinen und

öffentlichen Gebrauche bestimmen, und vornehmlich die Be­

förderung der moralischen Glückseligkeit Unserer sämmt-

lichen Staaten, und die grössere und ausgebreitetere Cultur

aller Wissenschaften und Künste, so wie die Gelehrsamkeit

überhaupt ihr eigentlicher Zweck beständig seyn und bleiben

soll, so wird Unser Bibliothekarius hiedurch angewiesen und

verpflichtet, diese Absichten in Ansehung der noch nicht

vorhandenen und noch anzuschaffenden gelehrten Werke und

Schriften unverrückt vor Augen zu haben, sich um die dazu

nöthigen Kenntnisse zu bemühen und sie immer zu er­

weitern, auch alle Vorschläge die er deshalb dem Chef

Unserer Bibliothek zu thun nach seiner besten Einsicht für

dienlich findet, nach diesen Absichten einzurichten und ab­

zumessen.

§

3

-

Besonders soll er also Sorge tragen, Unsere Bibliothek mit

allen den einländischen und ausländischen nöthigen Werken

und Schriften zu bereichern, welche sich auf de natürliche,

bürgerliche und politische Beschaffenheit und Verfassung

Unserer sämmtlichen Dänischen Staaten und Besitzungen in

verschiedenen Welttheilen, auf ihre Rechte, Ansprüche und

Aussichten auf andere Länder und auf ihre verschiedenen

Verbindungen mit ihnen beziehen, oder die Einsichten in

alles dasjenige befördern und erweitern können, was die dar­

innen möglichen Künste, Gewerbe, und Handelszweige zur

bessern Aufnahme bringen kann, damit sie in dieser Absicht

im eigentlichen Verstände eine Bibliothek des Staats heissen

könne. Deswegen soll auch dem Ankaufe der zur Erreichung

dieser Absicht noch fehlenden Werke, die Anschaffung anderer

zu diesem Zwecke minder wichtigen Bücher, sowohl als der-