XV
- §
2
.
Da Wir Unsere grosse Bibliothek zum allgemeinen und
öffentlichen Gebrauche bestimmen, und vornehmlich die Be
förderung der moralischen Glückseligkeit Unserer sämmt-
lichen Staaten, und die grössere und ausgebreitetere Cultur
aller Wissenschaften und Künste, so wie die Gelehrsamkeit
überhaupt ihr eigentlicher Zweck beständig seyn und bleiben
soll, so wird Unser Bibliothekarius hiedurch angewiesen und
verpflichtet, diese Absichten in Ansehung der noch nicht
vorhandenen und noch anzuschaffenden gelehrten Werke und
Schriften unverrückt vor Augen zu haben, sich um die dazu
nöthigen Kenntnisse zu bemühen und sie immer zu er
weitern, auch alle Vorschläge die er deshalb dem Chef
Unserer Bibliothek zu thun nach seiner besten Einsicht für
dienlich findet, nach diesen Absichten einzurichten und ab
zumessen.
§
3
-
Besonders soll er also Sorge tragen, Unsere Bibliothek mit
allen den einländischen und ausländischen nöthigen Werken
und Schriften zu bereichern, welche sich auf de natürliche,
bürgerliche und politische Beschaffenheit und Verfassung
Unserer sämmtlichen Dänischen Staaten und Besitzungen in
verschiedenen Welttheilen, auf ihre Rechte, Ansprüche und
Aussichten auf andere Länder und auf ihre verschiedenen
Verbindungen mit ihnen beziehen, oder die Einsichten in
alles dasjenige befördern und erweitern können, was die dar
innen möglichen Künste, Gewerbe, und Handelszweige zur
bessern Aufnahme bringen kann, damit sie in dieser Absicht
im eigentlichen Verstände eine Bibliothek des Staats heissen
könne. Deswegen soll auch dem Ankaufe der zur Erreichung
dieser Absicht noch fehlenden Werke, die Anschaffung anderer
zu diesem Zwecke minder wichtigen Bücher, sowohl als der-