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XXI
auf Versteigerungen zu erhandeln sind, oder zu ihrer Be
stellung aus der Fremde geschritten werden könne.
§
13
-
Es ist alsdenn vorzüglich Unsers Oberbibliothekars Sache,
dafür zu sorgen, dass Unsre Bibliothek in dem Ankauf der
Bücher nicht vervortheilt werde, damit aus dem von Uns zu
denselben hingelegten Fonds der möglichst ausgebreitester
Anwachs guter und wichtiger Werke erhalten werden könne.
Wir erwarten daher von demselben, dass er theils die dazu
nöthigen Kentnisse schon besitze, theils solche immer mehr
zu erweitern suchen werde, damit weder bey Bücher Ver
steigerungen und bey deren Verschreibung höhere Commis
sionen gegeben werden, als der würkliche und gangbare
Preis des Werks ist, noch die Buchhändler mit denen man
im Handel steht, übertriebene Preise aufzusetzen im Stande
seyn mögen. Nun hat zwar Unsere Bibliothek die etwa mit
einem oder dem ändern Buchhändler schon getroffene Ver
abredungen zu halten. Übrigens aber, da die Buchhändler
in Unsern Staaten, wenn sie in Deutschland Bücher mit
baarem Gelde in der Leipziger Messe erhandeln gemeiniglich
25, 30 bis 33 Procent Rabatt erhalten, ob sie gleich nur
leicht Geld dafür bezahlen, so hat Unser Bibliothekarius
dafür zu sorgen, dass sie der Bibliothek die von ihnen ver
langten Bücher mit einem bestimmten den Umständen an
gemessenen Rabatt liefern, wobey den ohnstreitig der bessere
oder schlechtere Geldcours, der höhere oder niedrigere Wehrt
der Bankozettel in Betrachtung gezogen werden muss, der
gestalt, dass ihnen zwar ein billiger aber doch gemässigterer
Vortheil zurück bleibe; mit dem Bedeuten, dass wiedrigenfals
die Bibliothek dieselben unmittelbar aus Deutschland ver
schreiben würde.