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XXI

auf Versteigerungen zu erhandeln sind, oder zu ihrer Be­

stellung aus der Fremde geschritten werden könne.

§

13

-

Es ist alsdenn vorzüglich Unsers Oberbibliothekars Sache,

dafür zu sorgen, dass Unsre Bibliothek in dem Ankauf der

Bücher nicht vervortheilt werde, damit aus dem von Uns zu

denselben hingelegten Fonds der möglichst ausgebreitester

Anwachs guter und wichtiger Werke erhalten werden könne.

Wir erwarten daher von demselben, dass er theils die dazu

nöthigen Kentnisse schon besitze, theils solche immer mehr

zu erweitern suchen werde, damit weder bey Bücher Ver­

steigerungen und bey deren Verschreibung höhere Commis­

sionen gegeben werden, als der würkliche und gangbare

Preis des Werks ist, noch die Buchhändler mit denen man

im Handel steht, übertriebene Preise aufzusetzen im Stande

seyn mögen. Nun hat zwar Unsere Bibliothek die etwa mit

einem oder dem ändern Buchhändler schon getroffene Ver­

abredungen zu halten. Übrigens aber, da die Buchhändler

in Unsern Staaten, wenn sie in Deutschland Bücher mit

baarem Gelde in der Leipziger Messe erhandeln gemeiniglich

25, 30 bis 33 Procent Rabatt erhalten, ob sie gleich nur

leicht Geld dafür bezahlen, so hat Unser Bibliothekarius

dafür zu sorgen, dass sie der Bibliothek die von ihnen ver­

langten Bücher mit einem bestimmten den Umständen an­

gemessenen Rabatt liefern, wobey den ohnstreitig der bessere

oder schlechtere Geldcours, der höhere oder niedrigere Wehrt

der Bankozettel in Betrachtung gezogen werden muss, der­

gestalt, dass ihnen zwar ein billiger aber doch gemässigterer

Vortheil zurück bleibe; mit dem Bedeuten, dass wiedrigenfals

die Bibliothek dieselben unmittelbar aus Deutschland ver­

schreiben würde.