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ordentliches Betragen auszeichnen, den gantzen Nutzen auch
Unsrer grossen Bibliothek geniessen, und nicht bloss auf den
nachherigen öffentlichen Gebrauch derselben auf der Biblio
thek selbst eingeschränckt seyn möge, so soll ihnen auch die
Verabfolgung der Bücher nach Hause nicht versagt werden,
wenn der von ihnen gleich andere auszustellende Zettel
noch mit der Unterschrift eines der ordentlichen und würk
lichen Lehrer bey Unsrer Universität versehen ist, welcher
alsdenn für die unbeschädigte Zurücklieferung des Buches
gleich als wenn er es für sich selbst erhalten hätte, zu
haften verspricht.
§ 19-
Es ist ein besonders Buch über die ausgeliehenen Werke
zu halten, in welches sie nach den.
datis
eingetragen werden
müssen, und wo auf einem dazu gelassenen hinlänglich
breitem Rande neben jedem Buche der Name desjenigen an
den es ausgeliehen worden ist angeführt stehe, so dass man
nach diesem Verzeichnisse mit leichter Mühe den für jedes
Werk ausgestellten und in Alphabetischer Ordnung hingelegten
Zettel auffinden, und umgekehrt hinwieder durch das
datum
des ausgestellten Zettels eine leichte Rückweisung auf den
Ort, wo das Werk in diesem Verzeichniss eingetragen worden
ist, haben könne.
Unser Unterbibliothekarius hat dieses
Verzeichniss, wie bisher von ihm geschehen ist, zu führen
und unter der Aufsicht des Oberbibliothekars dafür Sorge zu
tragen, dass er sowohl die Eintragung eines jeden aus
geliehenen Werkes in dasselbe, als dessen jedesmahlige
Delirung
wieder bey der Zurückgabe des dafür gegebenen
Zettels nicht verabsäume.
§ 20.
Ausser Unsrer Stadt Kopenhagen sollen zwar nach der
Regel keine Bücher ausgeliehen werden. Wenn indessen