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XXV

ordentliches Betragen auszeichnen, den gantzen Nutzen auch

Unsrer grossen Bibliothek geniessen, und nicht bloss auf den

nachherigen öffentlichen Gebrauch derselben auf der Biblio­

thek selbst eingeschränckt seyn möge, so soll ihnen auch die

Verabfolgung der Bücher nach Hause nicht versagt werden,

wenn der von ihnen gleich andere auszustellende Zettel

noch mit der Unterschrift eines der ordentlichen und würk­

lichen Lehrer bey Unsrer Universität versehen ist, welcher

alsdenn für die unbeschädigte Zurücklieferung des Buches

gleich als wenn er es für sich selbst erhalten hätte, zu

haften verspricht.

§ 19-

Es ist ein besonders Buch über die ausgeliehenen Werke

zu halten, in welches sie nach den.

datis

eingetragen werden

müssen, und wo auf einem dazu gelassenen hinlänglich

breitem Rande neben jedem Buche der Name desjenigen an

den es ausgeliehen worden ist angeführt stehe, so dass man

nach diesem Verzeichnisse mit leichter Mühe den für jedes

Werk ausgestellten und in Alphabetischer Ordnung hingelegten

Zettel auffinden, und umgekehrt hinwieder durch das

datum

des ausgestellten Zettels eine leichte Rückweisung auf den

Ort, wo das Werk in diesem Verzeichniss eingetragen worden

ist, haben könne.

Unser Unterbibliothekarius hat dieses

Verzeichniss, wie bisher von ihm geschehen ist, zu führen

und unter der Aufsicht des Oberbibliothekars dafür Sorge zu

tragen, dass er sowohl die Eintragung eines jeden aus­

geliehenen Werkes in dasselbe, als dessen jedesmahlige

Delirung

wieder bey der Zurückgabe des dafür gegebenen

Zettels nicht verabsäume.

§ 20.

Ausser Unsrer Stadt Kopenhagen sollen zwar nach der

Regel keine Bücher ausgeliehen werden. Wenn indessen