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XXVI

darum angesucht wird, so können solche mit dem Wissen

und der ausdrücklichen jedesmahligen Genehmigung des

Chefs Unsrer Bibliothek auch ändern in Unsern Staaten sich

aufhaltenden Gelehrten, besonders solchen die in öffentlichen

Aemtern stehen, zum Gebrauche bey einem von ihnen unter

händen habenden Werke und gegen Stellung hinlänglicher

Sicherheit anvertraut werden.

Und da hier die Frist von

sechs Wochen, in der es nur erlaubt seyn soll ein Buch auf

denselben Zettel bey sich zu behalten, zu kurz scheinen

möchte, so soll selbige in diesen Fällen auf die doppelte

Zeit von drey Monaten bestimmt seyn, nach deren Verlauf

aber, wenn noch um die längere Ausleihung des Buches

angehalten würde, doch die Erneuerung des Scheines we­

nigstens nothwendig seyn.

§ 21.

Manuscripte aber und besonders die wichtigere dürfen

ohne ■die ausdrückliche jedesmalige Genehmigung des

Chefs überall nicht von Unserer Bibliothek ausgeliehen

werden, und wenn solches ausserhalb Unsrer Staaten seyn

sollte, so soll dazu in jedem einzelnen Falle Unsre aus­

drückliche unmittelbare Erlaubniss erforderlich seyn.

,

§ 22.

Um Unsre Bibliothek desto leichter und gewisser in

Ordnung erhalten zu können, soll dieselbe alle Jahre auf 3

bis 4 Wochen geschlossen und alsdenn der Regel nach

keine Bücher ausgeliehen werden. Während solcher Zeit

soll Unser Bibliothekarius mit dem Unterbibliothekarius und

den

Amanuensibus

alle Fächer aller Wissenschaften nach-

sehen, um sich zu versichern, dass alle Bücher an den

Stellen befindlich sind, wo sie nach den verschiedenen

Cata-