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XXVI
darum angesucht wird, so können solche mit dem Wissen
und der ausdrücklichen jedesmahligen Genehmigung des
Chefs Unsrer Bibliothek auch ändern in Unsern Staaten sich
aufhaltenden Gelehrten, besonders solchen die in öffentlichen
Aemtern stehen, zum Gebrauche bey einem von ihnen unter
händen habenden Werke und gegen Stellung hinlänglicher
Sicherheit anvertraut werden.
Und da hier die Frist von
sechs Wochen, in der es nur erlaubt seyn soll ein Buch auf
denselben Zettel bey sich zu behalten, zu kurz scheinen
möchte, so soll selbige in diesen Fällen auf die doppelte
Zeit von drey Monaten bestimmt seyn, nach deren Verlauf
aber, wenn noch um die längere Ausleihung des Buches
angehalten würde, doch die Erneuerung des Scheines we
nigstens nothwendig seyn.
§ 21.
Manuscripte aber und besonders die wichtigere dürfen
ohne ■die ausdrückliche jedesmalige Genehmigung des
Chefs überall nicht von Unserer Bibliothek ausgeliehen
werden, und wenn solches ausserhalb Unsrer Staaten seyn
sollte, so soll dazu in jedem einzelnen Falle Unsre aus
drückliche unmittelbare Erlaubniss erforderlich seyn.
,
§ 22.
Um Unsre Bibliothek desto leichter und gewisser in
Ordnung erhalten zu können, soll dieselbe alle Jahre auf 3
bis 4 Wochen geschlossen und alsdenn der Regel nach
keine Bücher ausgeliehen werden. Während solcher Zeit
soll Unser Bibliothekarius mit dem Unterbibliothekarius und
den
Amanuensibus
alle Fächer aller Wissenschaften nach-
sehen, um sich zu versichern, dass alle Bücher an den
Stellen befindlich sind, wo sie nach den verschiedenen
Cata-