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Alle im Datenaustausch zu verwendenden Ab-

rechnungspositionsnummern sind in bundes-

einheitlichen Verzeichnissen getrennt nach

Leistungserbringergruppen zusammengefasst

und deren Aufbau in den Richtlinien zum

elektronischen Abrechnungsverfahren be-

schrieben. Grundlagen für die Abrechnung

sind somit die Regelungen, die mit den ent-

sprechenden Abrechnungspositionsnummern

von den Krankenkassen bekannt gegeben

worden sind.

Nur einwandfreie Daten (lt. Prüfregeln 1-4)

und Urbelege nach den Richtlinien der Spit-

zenverbände der Krankenkassen nach § 302

Abs. 2 SGB V (u. a. Kennzeichnung und Sortie-

rung der Urbelege) werden von den Kranken-

kassen angenommen. Fehlerhafte Daten füh-

ren zur Rückweisung der Abrechnung und in

der Folge zu Verzögerungen bei der Rech-

nungsbegleichung.