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Alle im Datenaustausch zu verwendenden Ab-
rechnungspositionsnummern sind in bundes-
einheitlichen Verzeichnissen getrennt nach
Leistungserbringergruppen zusammengefasst
und deren Aufbau in den Richtlinien zum
elektronischen Abrechnungsverfahren be-
schrieben. Grundlagen für die Abrechnung
sind somit die Regelungen, die mit den ent-
sprechenden Abrechnungspositionsnummern
von den Krankenkassen bekannt gegeben
worden sind.
Nur einwandfreie Daten (lt. Prüfregeln 1-4)
und Urbelege nach den Richtlinien der Spit-
zenverbände der Krankenkassen nach § 302
Abs. 2 SGB V (u. a. Kennzeichnung und Sortie-
rung der Urbelege) werden von den Kranken-
kassen angenommen. Fehlerhafte Daten füh-
ren zur Rückweisung der Abrechnung und in
der Folge zu Verzögerungen bei der Rech-
nungsbegleichung.