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Für das elektronische Abrechnungsverfahren

gilt:

Anmeldung zum Datenaustausch

Beabsichtigen Sie, zukünftig an dem elektroni-

schen Abrechnungsverfahren teilzunehmen, ist

grundsätzlich eine Anmeldung zum neuen Ab-

rechnungsverfahren erforderlich. Einige Kran-

kenkassen verzichten auf die vorherige An-

meldung. Nähere Informationen hierzu sind ab

Kapitel 9 aufgeführt.

Abrechnungssoftware

Für die Erstellung elektronischer Abrech-

nungsdaten ist der Einsatz einer Abrech-

nungssoftware erforderlich, die den Anforde-

rungen der Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB

V entspricht. Es muss sichergestellt sein, dass

mittels der eingesetzten Abrechnungssoftware

bzw. Branchensoftware Abrechnungsdateien

erstellt

werden, die für die Datenannahmestelle der

Krankenkassen physikalisch lesbar sind und

von ihnen verarbeitet werden können.

Als Serviceleistung bietet die gesetzliche Kran-

kenversicherung den

Leistungserbringern, die ihre Abrech-

nungssoftware selbst entwickelt haben,

Softwareherstellern, deren Software von

Leistungserbringern zur Abrechnung

eingesetzt wird und

Abrechnungsgesellschaften

die Möglichkeit, ihre Dateien vor Beginn des

Erprobungsverfahrens bzw. bei Versionswech-

sel zu testen. Dies kann bei jeder Datenan-

nahmestelle nach entsprechender Abstimmung

erfolgen.