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Für das elektronische Abrechnungsverfahren
gilt:
Anmeldung zum Datenaustausch
Beabsichtigen Sie, zukünftig an dem elektroni-
schen Abrechnungsverfahren teilzunehmen, ist
grundsätzlich eine Anmeldung zum neuen Ab-
rechnungsverfahren erforderlich. Einige Kran-
kenkassen verzichten auf die vorherige An-
meldung. Nähere Informationen hierzu sind ab
Kapitel 9 aufgeführt.
Abrechnungssoftware
Für die Erstellung elektronischer Abrech-
nungsdaten ist der Einsatz einer Abrech-
nungssoftware erforderlich, die den Anforde-
rungen der Richtlinien nach § 302 Abs. 2 SGB
V entspricht. Es muss sichergestellt sein, dass
mittels der eingesetzten Abrechnungssoftware
bzw. Branchensoftware Abrechnungsdateien
erstellt
werden, die für die Datenannahmestelle der
Krankenkassen physikalisch lesbar sind und
von ihnen verarbeitet werden können.
Als Serviceleistung bietet die gesetzliche Kran-
kenversicherung den
Leistungserbringern, die ihre Abrech-
nungssoftware selbst entwickelt haben,
Softwareherstellern, deren Software von
Leistungserbringern zur Abrechnung
eingesetzt wird und
Abrechnungsgesellschaften
die Möglichkeit, ihre Dateien vor Beginn des
Erprobungsverfahrens bzw. bei Versionswech-
sel zu testen. Dies kann bei jeder Datenan-
nahmestelle nach entsprechender Abstimmung
erfolgen.