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Die dort möglichen Prüfungen beziehen sich

ausschließlich auf die in Anhang 2 zur Techni-

schen Anlage der Richtlinien nach § 302 Abs.

2 SGB V beschriebenen technischen Inhalte

(Prüfstufen 1-3). Zur Qualifizierung der fachli-

chen Inhalte (sogenannte Prüfstufe 4) können

Sie mit dem Ansprechpartner der jeweiligen

Krankenkasse (vgl. ab Kapitel 9) Kontakt auf-

nehmen.

Auf der Internet-Seite

www.gkv-datenaustausch.de

finden Sie unter dem Link

http://www.gkv- datenaus- tausch.de/ITSGSWErstellerListe.gkvnet

eine Auflistung von Software-Erstellern

Kostenträgerdatei

Die Kostenträgerdatei ist elementarer Bestand-

teil der Abrechnung nach § 302 SGB V. Sie

steuert innerhalb der Abrechnungssoftware

zum einem den Fluss der Daten und zum an-

deren den der Papierbelege. Daher sollten Sie

in Ihrem eigenen Interesse immer dafür Sorge

tragen, dass Sie auf die jeweils aktuelle Kos-

tenträgerdatei zurückgreifen.