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Die dort möglichen Prüfungen beziehen sich
ausschließlich auf die in Anhang 2 zur Techni-
schen Anlage der Richtlinien nach § 302 Abs.
2 SGB V beschriebenen technischen Inhalte
(Prüfstufen 1-3). Zur Qualifizierung der fachli-
chen Inhalte (sogenannte Prüfstufe 4) können
Sie mit dem Ansprechpartner der jeweiligen
Krankenkasse (vgl. ab Kapitel 9) Kontakt auf-
nehmen.
Auf der Internet-Seite
www.gkv-datenaustausch.definden Sie unter dem Link
http://www.gkv- datenaus- tausch.de/ITSGSWErstellerListe.gkvneteine Auflistung von Software-Erstellern
Kostenträgerdatei
Die Kostenträgerdatei ist elementarer Bestand-
teil der Abrechnung nach § 302 SGB V. Sie
steuert innerhalb der Abrechnungssoftware
zum einem den Fluss der Daten und zum an-
deren den der Papierbelege. Daher sollten Sie
in Ihrem eigenen Interesse immer dafür Sorge
tragen, dass Sie auf die jeweils aktuelle Kos-
tenträgerdatei zurückgreifen.