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Änd er ungsmeld ung e n unv erz ügl ich an SV I

4. Was ist zu tun?

Unabhängig davon, welchen Abrechnungsweg

Sie zukünftig beschreiten wollen, beachten Sie

bitte Folgendes:

Institutionskennzeichen

Voraussetzung für eine Abrechnung mit den

Trägern der Sozialversicherung und somit

auch für die Teilnahme am elektronischen Ab-

rechnungsverfahren ist, dass Sie über ein gül-

tiges Institutionskennzeichen verfügen. Nur

bei Angabe des Institutionskennzeichens (IK)

in der Abrechnung können Sie als berechtigter

Leistungserbringer identifiziert werden. Verfü-

gen Sie bisher noch nicht über ein Instituti-

onskennzeichen, beantragen Sie dies bitte bei

der

Sammel- & Verteilstelle IK (SVI)

der Arbeitsgemeinschaft

Institutionskennzeichen

Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin.

Telefon: 02241 / 2 31 18 00

Telefax: 02241 / 2 31 13 34

Wichtig ist, dass Sie für jede Filiale, jede

Zweigstelle etc. ein gesondertes Institutions-

kennzeichen beantragen, in der Abrechnung

angeben und – soweit bei der jeweiligen Kas-

senart erforderlich – bei dieser bekannt geben.

Nur so ist die eindeutige Zuordnung und die

Begleichung der Abrechnung möglich ist.

Wenn Sie die Abrechnung für mehrere Filialen,

Zweigstellen etc. zentral erstellen, ist dies

durch die vom IK der Filiale abweichende An-

gabe Ihres Rechnungssteller-IK möglich.

Änderungen des Namens, der Anschrift und

der Bankverbindung sind unter der Angabe Ih-

res Institutionskennzeichens direkt der Sam-

mel- und Verteilstelle IK mitzuteilen.