Table of Contents Table of Contents
Previous Page  4 / 54 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 4 / 54 Next Page
Page Background

Seite 4 von 54

Ab r ec hnung nur no c h a u f d em We ge e le ktro ni-

s c h er Dat e nüb er tra gung od er e l ektr oni s ch v er -

wer tbar e n Da te ntr ä g ern .

E n ts c h eidungs h il fe b ei I hr er Wa hl des z u kün fti-

g e n Ab r ec hnungs v er fa hr en s

R i cht lin i en nac h § 30 2 SGB V

1. Allgemeines

Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten des

GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) die Leis-

tungserbringer gemäß §§ 301a und 302 des

fünften Sozialgesetzbuches (SGV V) verpflich-

tet, den Krankenkassen die Abrechnungen auf

dem Wege elektronischer Datenübertragung

oder elektronisch verwertbar auf Datenträgern

zu übermitteln. Gleichzeitig wurde in § 303

SGB V festgelegt, dass die Krankenkassen die

Daten nachzuerfassen haben, soweit diese

dennoch als Papierabrechnungen übermittelt

werden.

Erfolgt die nicht elektronisch verwertbare Da-

tenübermittlung aus Gründen, die der Leis-

tungserbringer (Abrechner) zu vertreten hat,

haben die Krankenkassen die mit der Nacher-

fassung verbundenen Kosten den betroffenen

Leistungserbringern durch eine pauschale

Rechnungskürzung in Höhe von bis zu 5 von

Hundert des Rechnungsbetrages in Rechnung

zu stellen.

Ziel der Einführung des elektronischen Ab-

rechnungsverfahrens zwischen den gesetzli-

chen Krankenkassen und den Leistungserbrin-

gern ist die Nutzung zeitgemäßer Kommuni-

kationstechniken und die bundesweite Verein-

heitlichung des Abrechnungsverfahrens.

Mit dem vorliegenden Informationsblatt will

Ihnen der GKV-Spitzenverband helfen, Ant-

worten auf Fragen zum elektronischen Ab-

rechnungsverfahren mit den gesetzlichen

Krankenkassen zu finden. Es soll Ihnen als

Entscheidungshilfe bei Ihrer Wahl des zukünf-

tigen Abrechnungsweges mit den gesetzlichen

Krankenkassen und als Leitfaden beim Einstieg

in das neue Abrechnungsverfahren dienen.

Das Informationsblatt beschreibt zunächst für

alle gesetzlichen Krankenkassen gültige Neue-

rungen durch das elektronische Abrechnungs-

verfahren. In den Anlagen finden Sie spezielle

Regelungen und Adressen für die einzelnen

Krankenkassenarten.