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Sollte Ihrerseits darüber hinausgehender Klä-

rungsbedarf bestehen, wenden Sie sich bitte

an Ihren Vertragspartner oder an die Anlauf-

stellen der Kassenarten, die ab Kapitel 9 auf-

geführt sind.

Form und Inhalt des elektronischen Abrech-

nungsverfahrens haben die Spitzenverbände

der gesetzlichen Krankenkassen in den

„Richt-

linien der Spitzenverbände der Krankenkassen

nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt

des Abrechnungsverfahrens mit

‘Sonstigen

Leistungserbringern’ sowie Hebammen und

Entbindungshelfern“

beschrieben.