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Sollte Ihrerseits darüber hinausgehender Klä-
rungsbedarf bestehen, wenden Sie sich bitte
an Ihren Vertragspartner oder an die Anlauf-
stellen der Kassenarten, die ab Kapitel 9 auf-
geführt sind.
Form und Inhalt des elektronischen Abrech-
nungsverfahrens haben die Spitzenverbände
der gesetzlichen Krankenkassen in den
„Richt-
linien der Spitzenverbände der Krankenkassen
nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt
des Abrechnungsverfahrens mit
‘Sonstigen
Leistungserbringern’ sowie Hebammen und
Entbindungshelfern“
beschrieben.