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DIE KOPENHAGENER STRASSENBAHNEN
Gleichzeitig hat das Interesse, das die p riva ten Grundstückbe
sitzer der peripheren Stadtteile naturgcmäss an der Anlage neuer
Strassenbahnlinien haben, sich oft darin geäussert, dass die
Grundstückbesitzer verschiedentlich zur Förderung von neuen
Strassen bahnanlagen bei getragen haben.
Tn einem Falle wurde z. B. eine bestimm te Abgabe per ver
kaufte Grundstückeinheit gegeben, bis ein im voraus kalku lierter
Betrag erreicht worden war; in einem anderen Falle wurde ein
bestimmter Betrag ein für allemal gegeben, und in mehreren
anderen Bezirken in den Aussenvierteln der Stadt überlegt man
z. Z., ob man bei einer Erweiterung des Strassenbahn- oder Omni
busnetzes eine bestimmte Abgabe per G rundstückeinheit inner
halb einer gewissen En tfernung von der eventuellen neuen Linie
zahlen soll, oder ob man irgendwie anders zu dieser Erweiterung
beitragen soll.
Für Anlagen von Aussenlinien ist von der Ivopenhagener Stadt
verwaltung die Grundregel auf stellt worden, dass die Grenze der
gewöhnlichen Strassenbahntaxe (z. Z. 15 Øre m it einem Zuschlag
von 5 Øre beim Umsteigen) nicht m it der Stad tgrenze zusam
menfallen darf, sondern etwa 1 km von derselben en tfe rn t in
die Stadt hinein gelegt werden muss. In einem Fall aus der
neuesten Zeit, wo die Strassenbahn von K. S. (m it deren Per
sonal und Material) nicht nur bis zur Stadtgrenze, sondern über
diese hinaus etwa 2 km in die angrenzenden Gemeinden (Gen
to fte—Gladsaxe) hinein betrieben wird, ist ein Zuschlag für die
ganze Verlängerung von der alten Taxengrenze aus zu bezahlen;
die Schienenanlage wurde von K. S. gegen eine Beitragsleistung
von seiten der fremden Gemeinden ausgeführt, die ebenfalls Bar
zuschüsse in derselben Weise wie in anderen Fällen private
Grundbesitzer gab. Diese Regelung wurde dadurch ermöglicht,
dass gleichzeitig m it der Strassenbahnanlage ein Gesetz vom 3%>
1922 — nach dem Hauptteil des in Betracht kommenden Bezirks
»Söborg-Gesetz« genannt — erlassen wurde, lau t dem den Grundbe
sitzern innerhalb eines genauer festgelegten Abstandes (600 m)
von der Strassenbahnlinie, die nicht freiw illig einen Beitrag zeich
neten, gewisse (durch Pfandrech t ga ran tie rte ) Leistungen an die
Gemeinde auferlegt wurden; die Höhe dieser Leistungen richtet
sich nach dem grösseren oder geringeren Wert, den die Anlage
schätzungsweise für das betreffende G rundstück hat, ein Prinzip,