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DIE KOPENHAGENER STRASSENBAHNEN

Gleichzeitig hat das Interesse, das die p riva ten Grundstückbe­

sitzer der peripheren Stadtteile naturgcmäss an der Anlage neuer

Strassenbahnlinien haben, sich oft darin geäussert, dass die

Grundstückbesitzer verschiedentlich zur Förderung von neuen

Strassen bahnanlagen bei getragen haben.

Tn einem Falle wurde z. B. eine bestimm te Abgabe per ver­

kaufte Grundstückeinheit gegeben, bis ein im voraus kalku lierter

Betrag erreicht worden war; in einem anderen Falle wurde ein

bestimmter Betrag ein für allemal gegeben, und in mehreren

anderen Bezirken in den Aussenvierteln der Stadt überlegt man

z. Z., ob man bei einer Erweiterung des Strassenbahn- oder Omni­

busnetzes eine bestimmte Abgabe per G rundstückeinheit inner­

halb einer gewissen En tfernung von der eventuellen neuen Linie

zahlen soll, oder ob man irgendwie anders zu dieser Erweiterung

beitragen soll.

Für Anlagen von Aussenlinien ist von der Ivopenhagener Stadt­

verwaltung die Grundregel auf stellt worden, dass die Grenze der

gewöhnlichen Strassenbahntaxe (z. Z. 15 Øre m it einem Zuschlag

von 5 Øre beim Umsteigen) nicht m it der Stad tgrenze zusam­

menfallen darf, sondern etwa 1 km von derselben en tfe rn t in

die Stadt hinein gelegt werden muss. In einem Fall aus der

neuesten Zeit, wo die Strassenbahn von K. S. (m it deren Per­

sonal und Material) nicht nur bis zur Stadtgrenze, sondern über

diese hinaus etwa 2 km in die angrenzenden Gemeinden (Gen­

to fte—Gladsaxe) hinein betrieben wird, ist ein Zuschlag für die

ganze Verlängerung von der alten Taxengrenze aus zu bezahlen;

die Schienenanlage wurde von K. S. gegen eine Beitragsleistung

von seiten der fremden Gemeinden ausgeführt, die ebenfalls Bar­

zuschüsse in derselben Weise wie in anderen Fällen private

Grundbesitzer gab. Diese Regelung wurde dadurch ermöglicht,

dass gleichzeitig m it der Strassenbahnanlage ein Gesetz vom 3%>

1922 — nach dem Hauptteil des in Betracht kommenden Bezirks

»Söborg-Gesetz« genannt — erlassen wurde, lau t dem den Grundbe­

sitzern innerhalb eines genauer festgelegten Abstandes (600 m)

von der Strassenbahnlinie, die nicht freiw illig einen Beitrag zeich­

neten, gewisse (durch Pfandrech t ga ran tie rte ) Leistungen an die

Gemeinde auferlegt wurden; die Höhe dieser Leistungen richtet

sich nach dem grösseren oder geringeren Wert, den die Anlage

schätzungsweise für das betreffende G rundstück hat, ein Prinzip,