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DIE KOPENHAGENEE STBASSEILBAHNEN
bargemeinden m it genaueren Ausführungen über P ro jek te von
Bahnen, Schnellstrassenbahnen, Strassenan lagen u. s. w. abge
geben.
»Schnellstrassenbahnen« werden im Bericht als elektrisch be
triebene Strassenbahnen definiert, welche in grösstmöglicher
Ausdehnung auf eigenem Bahnkörper mit einer so grossen Halte
stellenentfernung — mindestens 500 m — als möglich und mit
einer bedeutenden Geschwindigkeit fahren. In der Stadt be
nutzen diese Bahnen dieselben Geleise wie die gewöhnlichen
Strassenbahnen und laufen dort als gewöhnliche Strassenbahnen,
während sie ausserhalb der Stadt Schnellbahnen sind. Man denkt
daran, die beiden früher schon erwähnten Lokalbahnen , die Ama-
ger- und die Slangerupbahn, m it solchen Schnellstrassenbahnen
zu befahren, wobei sie elek trisiert über den R athausp latz, ver
bunden werden sollen, so dass das Publikum schnell und ohne
umzusteigen vom Stadtzentrum bis weit ins H in terland hinein
fahren kann.
Man hat bereits für diese Verbindung P ro jek tierungsarbeiten
und Enteignungen vorgenommen; vo rläu fig p lan t m an diese
Bahn als Niveau-Bahn, doch so, dass sie später in eine Hoch-
und Untergrundbahn umgebaut werden kann . Ebenso projektiert
man die Verbindung m it einer Reihe von Nachbargemeinden
durch elektrische Züge, Schnellstrassenbahnen oder Stadtbahnen
und denkt ebenfalls an eine Linie, die an dem südlichen, heute
noch wenig benutzten, doch besonders naturschönen Strandweg
an der Köge Bucht u. s. w. entlang gehen soll.
Als Ausdruck der modernen Bestrebungen, den erforderlichen
Rücksichten auf das Allgemeinwohl und auf die Systematik in
der zukünftigen Entwickelung in Stadt und Land Rechnung zu
tragen, muss auch die E rrich tung eines technichcn beratenden
Stadtplan-Laboratoriums angesehen werden. Dies ist eine Aus
wirkung des für das gesamte Land geltenden Gesetzes über
Stadtpläne (vom ls/ 4 1925). H iernach können in den vom Mini
sterium des Innern zu genehmigenden S tad tp länen Bestürmun
gen über die Lage von Schienen- und Leitungsan lagen , von We
gen, öffentlichen Plätzen, Bebauungsverhältnisse u. s. w. getrof
fen werden. Als wichtigste Motivgruppen des Gesetzes sind die
ästhetischen, die hygienischen, die oekonomischen und die so
zialen betont. Zwar ist unser erstes Stad tp langesetz fakultativ,