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DIE KOPENHAGENEE STBASSEILBAHNEN

bargemeinden m it genaueren Ausführungen über P ro jek te von

Bahnen, Schnellstrassenbahnen, Strassenan lagen u. s. w. abge­

geben.

»Schnellstrassenbahnen« werden im Bericht als elektrisch be­

triebene Strassenbahnen definiert, welche in grösstmöglicher

Ausdehnung auf eigenem Bahnkörper mit einer so grossen Halte­

stellenentfernung — mindestens 500 m — als möglich und mit

einer bedeutenden Geschwindigkeit fahren. In der Stadt be­

nutzen diese Bahnen dieselben Geleise wie die gewöhnlichen

Strassenbahnen und laufen dort als gewöhnliche Strassenbahnen,

während sie ausserhalb der Stadt Schnellbahnen sind. Man denkt

daran, die beiden früher schon erwähnten Lokalbahnen , die Ama-

ger- und die Slangerupbahn, m it solchen Schnellstrassenbahnen

zu befahren, wobei sie elek trisiert über den R athausp latz, ver­

bunden werden sollen, so dass das Publikum schnell und ohne

umzusteigen vom Stadtzentrum bis weit ins H in terland hinein

fahren kann.

Man hat bereits für diese Verbindung P ro jek tierungsarbeiten

und Enteignungen vorgenommen; vo rläu fig p lan t m an diese

Bahn als Niveau-Bahn, doch so, dass sie später in eine Hoch-

und Untergrundbahn umgebaut werden kann . Ebenso projektiert

man die Verbindung m it einer Reihe von Nachbargemeinden

durch elektrische Züge, Schnellstrassenbahnen oder Stadtbahnen

und denkt ebenfalls an eine Linie, die an dem südlichen, heute

noch wenig benutzten, doch besonders naturschönen Strandweg

an der Köge Bucht u. s. w. entlang gehen soll.

Als Ausdruck der modernen Bestrebungen, den erforderlichen

Rücksichten auf das Allgemeinwohl und auf die Systematik in

der zukünftigen Entwickelung in Stadt und Land Rechnung zu

tragen, muss auch die E rrich tung eines technichcn beratenden

Stadtplan-Laboratoriums angesehen werden. Dies ist eine Aus­

wirkung des für das gesamte Land geltenden Gesetzes über

Stadtpläne (vom ls/ 4 1925). H iernach können in den vom Mini­

sterium des Innern zu genehmigenden S tad tp länen Bestürmun­

gen über die Lage von Schienen- und Leitungsan lagen , von We­

gen, öffentlichen Plätzen, Bebauungsverhältnisse u. s. w. getrof­

fen werden. Als wichtigste Motivgruppen des Gesetzes sind die

ästhetischen, die hygienischen, die oekonomischen und die so­

zialen betont. Zwar ist unser erstes Stad tp langesetz fakultativ,