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thanen, so viel es eine menschliche Vorsicht gebühret, in
künftigen Zeiten vorzubauen für nöthig, schon jetzt solche
Maasreguln zu nehmen, dasz denen plötzlich entstehenden,
nicht zu bestimmenden, gleichwohl in dem Lauf der
Dinge und in einer gewiszen Zeit-Folge unausbleiblichen
Bedürfniszen ein beständiger fond, der in vorkommenden
Fällen wenigstens vor der Hand in die Stelle eines neuen
Crédits und eines auszerordentlichen Beytrags treten könne,
unwiederruflich zugeeignet und aufbehalten werde. Hiezu
haben Wir gleich jetzo die oberwehntermaszen seit An
tritt Unserer Regierung der Ober-Steur-Casze bis jetzo
aus dem Behalt und ordentlichen Einkommen Unserer
Particulière Casse theils an Baarschaften und Effecten
und theils an jährlichen Einkünften zugetheilte Sum
men, wie auch alle andere dem aus Unsern Activis
und der Kopf Steur eigentlich bestehendem, zu Til
gung der Landes Schulden ursprünglich ausgesetztem
fond nicht beykommende und der Steur-Casze bisher
angediehene Zuflüsze bestimmet, und wollen aller
gnädigst, dasz deren würcklicher Ertrag nach gäntz-
lichem Abtrag der Landes-Schulden oder auch in Ent
stehung dringender Landes Bedürfnisze aus denen ordent
lichen Einkünften der Steur-Casze in Unserer SchatzCam-
mer wieder zurück gezahlet, indesz und bis dahin aber
von jetztlaufendem Jahr angerechnet vorbesagter Unserer
Schatz-Cammer jährlich mit vier proCt. verzinset werde.
Wir befehlen Euch demnach allergnädigst :
a)
die aus Unserer particulier-Casse baar erhobene 190/mR,
b)
eine von Uns ungefordert gelaszene Schuldforderung an
die Steur-Casze von 160/m Rthlr,
c)
den Ertrag der von Uns der Ober-Steur-Casze über
tragenen fünf Hundert Banco-actien,
d)
e in e ................ eingelieferte Summe von 10000r,