MB_8-2014_04122014 - page 15

AKWL MB 08/ 2014
15
substanzen regelrecht
umsonst produziert
wurden und vernich-
tet werden müssen.
Das kann wohl nicht
im Interesse unserer
Umwelt sein. Eine
Konsequenz könnte
die Einstellung der
Produktion
dieser
Substanzen sein und
damit das Nichtvor-
handensein von preis-
werten alternativen
Referenzsubstanzen.
Verfasserin:
Tanja Thiele, Diplom-Pharmazeutin
APOTHEKENBETRIEB
nicht oder nur mit sehr großem Aufwand durchführbar sind.
Unabdingbar für die Prüfung sind die Referenzsubstanzen.
Referenzsubstanzen können die sämtlichen Anforderungen
des Arzneibuches entsprechenden Substanzen einer ande-
ren Chargenbezeichnung (sogenannte „Standgefäßreste“)
oder erworbene zertifizierte Referenzsubstanzen sein. Als
zertifizierte Referenzsubstanzen gelten dabei „CRS“, d.h.
Chemical Reference Standard, die vom European Directo-
rate for the Quality of Medicines (EDQM) in Straßburg zu
beziehen sind (Informationen unter
sowie
Identifizierungsstandards (IS), die von verschiedenen Firmen
für dünnschichtchromatographische Untersuchungen und
die Schmelzpunktbestimmung angeboten werden. Die IS
bieten sich als preiswerte Alternative (Preis für 100 mg Sub-
stanz ca. 9 bis 17€) für die Apothekenpraxis geradezu an.
Umso bedauerlicher ist die offensichtlich viel zu geringe
Nachfrage von Apotheken für den Bezug dieser Referenz-
substanzen. Somit kann es passieren, dass Chargen von Prüf-
Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte dürfen nur im Rahmen
ihrer Ausbildung und Approbation Arzneimittel verschrei-
ben. Diese Vorschrift geht aus dem jeweiligen Berufsrecht
und den Gesetzen zur Ausübung der Zahn- bzw. Tierheil-
kunde hervor.
Ärzte und Zahnärzte müssen sich nach ihren Berufsord-
nungen der Gesundheit des einzelnen Menschen und
der Allgemeinheit widmen, wobei unter der Ausübung
der Zahnheilkunde die Feststellung und Behandlung von
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu verstehen ist
(Approbationsordnung der Zahnärzte). Nach der tierärzt-
lichen Berufsordnung besteht die Aufgabe der Tierärzte
darin, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu
lindern sowie zu heilen.
Sie schreibt außerdem vor, dass Tierärzte apotheken- und
verschreibungspflichtige Arzneimittel nur für die von ihm
ordnungsgemäß behandelten Tiere ausfertigen dürfen.
Daher gilt:
Ärzte dürfen keine Arzneimittel für Tiere verschreiben
– auch nicht für die eigenen.
Zahnärzte dürfen z. B. keine Kontrazeptiva verschrei-
ben – auch nicht für sich selbst oder Angehörige (wie
häufig behauptet wird).
Tierärzte dürfen keine Arzneimittel für Menschen ver-
schreiben – auch nicht für sich selbst.
Unsere Stellungnahme zur Verschreibungsbefugnis von
Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten steht Ihnen – auch zur
Information von Ärzten in entsprechenden Situationen
in der Offizin – im internen Bereich unter
unter „Infos Pharmazie, Recht und Politik“ und „Viel ge-
fragt: Apothekenpraxis“ zum Download zur Verfügung.
Tierärzte dürfen keine Arzneimittel für Menschen
verschreiben – auch nicht für sich selbst
Verschreibung nur im Rahmen der jeweiligen Approbation
Lesen Sie hierzu auch den Artikel ab Seite 12
„Eingangsprüfung von Ausgangsstoffen“.
Foto: Kai Schenk
1...,5,6,7,8,9,10,11,12,13,14 16,17,18,19,20,21,22,23,24,25,...32
Powered by FlippingBook