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AKWL MB 08/ 2014
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RECHT / APOTHEKENBETRIEB
Nach einer Entscheidung des Bundes-
gerichtshofes (AZ I ZR 180/12) ist auch
bei der für die Apotheke geschalteten
Werbung, also in Werbeanzeigen,
Werbeflyern etc., die Rechtsform
anzugeben. Wir bitten um entspre-
Pflichtangaben für den Apothekenbetrieb
Neu: werbende Apotheke muss Rechtsform angeben
chende Beachtung dieser Regelung.
Fehlende Angaben in der Werbung
können – wie bereits geschehen – an-
sonsten zu Abmahnungen durch Mit-
bewerber führen.
Das Oberverwaltungsgericht Mün-
ster hat in mehreren Verfahren die
zuvor von den Verwaltungsgerichten
Arnsberg, Gelsenkirchen und Münster
vertretene Rechtsauffassung bestä-
tigt, dass auch die Gewährung von
geringwertigen Waren wie z. B. einer
Rolle Geschenkpapier oder ein Paar
Kuschelsocken einen Verstoß gegen
die gesetzlich geregelte Preisbindung
für verschreibungspflichtige Arznei-
mittel und damit gegen Paragraphen
Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel
Beschlüsse des OVG Münster
19 Nr. 3 der Berufsordnung darstellt.
Mit seinen Beschlüssen vom 9. Ok-
tober 2014 hat das OVG Münster
damit die Beschwerden mehrerer
Apothekenleiter/-innen gegen die Ab-
lehnung der Anträge auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes durch die
Verwaltungsgerichte
zurückgewie-
sen und damit die Anordnung des
Sofortvollzuges der von uns insoweit
erlassenen Ordnungs-(Untersagungs-)
Näheres zu den Pflichtangaben für
den Apothekenbetrieb können Sie im
internen Bereich der Kammerhome-
page unter
in der Ru-
brik „Ratgeber Recht A – Z“ nachle-
sen.
verfügungen bestätigt. Damit ist das
sogenannte „Eilverfahren“ beendet,
da die Beschlüsse des OVG Münster
unanfechtbar sind. Die Verfahren
werden allerdings in der Hauptsache
– zunächst wieder vor den jeweiligen
Verwaltungsgerichten sowie ggf.
auch dem OVG Münster – fortgeführt
werden. Wir werden über den Aus-
gang dieser Verfahren zu gegebener
Zeit wieder in unserem Mitteilungs-
blatt berichten.
Die Rechtsform, die Apotheker/innen zur Führung ihrer Apotheke(n) gewählt haben, ist von ihnen in Geschäftsbriefen
und im Impressum zu nennen.
Ärzte dürfen alte BtM-Rezepte ab 1. Januar 2015
nicht mehr verwenden
Belieferung durch die Apotheke noch bis zum 7. Januar 2015
In einem Schreiben an die Bundesapo-
thekerkammer setzt die Bundesopi-
umstelle im Bundesinstitut für Arznei-
mittel und Medizinprodukte (BfArM)
die Apotheker darüber in Kenntnis,
dass ab 1. Januar 2015 ausschließlich
die neuen Betäubungsmittelrezept-
formulare, die seit März 2013 von dort
herausgegeben werden, verwendet
werden dürfen.
Die vor dem März 2013 herausgege-
benen Rezeptformulare dürfen nur
noch bis zum 31. Dezember 2014 aus-
gestellt und bis einschließlich zum 7.
Januar 2015 durch Apotheken belie-
fert werden (sogenannte Sieben-Ta-
ge-Frist).
Die neuen Rezeptformulare tragen
eine gut sichtbare, fortlaufende neun-
stellige Rezeptnummer, während die
alten Rezepte mit einer deutlich län-
geren Zahlenfolge versehen sind.
1...,2,3,4,5,6,7,8,9,10 12,13,14,15,16,17,18,19,20,21,...32
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