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werden. Dabei erscheint ein Dreiklang der Anerkennung notwendig
von…
…diversen Grundrechten oder Urrechten des Menschen, die notwen-
dig eingebettet sein müssen in eine künstliche, von Menschen ge-
schaffene Konstruktion und auf Grundlage einer überzeugenden
theoretischen Basis stattfinden sollten,
…der Durchsetzung mit Hilfe eines Instrumentes wie eines Staates,
Staatenbundes oder der Vereinten Nationen und
… die Weiterentwicklung sowohl der Menschenrechte als auch der
Strukturen mit Hilfe eines
monitoring-systems
(wie beispielsweise
durch ein Modell von staatlichen und internationalen Berichts- bzw.
Kontrollsystematiken)
14
.
Auch wird deutlich, dass eine Lösung auf einer simulierten oder
imaginären Ebene (ein Menschenrecht als Forderung durch die Ver-
einten Nationen beispielsweise) völlig sinnlos ist und als solches
nicht bezeichnet werden kann. Ebenso, dass beide Module vorder-
gründig zwar wenig kompatibel sind, da die wesentlichen Grundge-
danken nur Ähnlichkeit vorgeben, so im Bereich der Vorstellungen
über die Natur des Menschen oder des Wesens des Friedens, aber die
Bindungen und Strukturen, die diese Gedanken miteinander verknüp-
fen und tragen, durch Modifikationen durchaus in der Lage wären,
eine gewisse Einheit einzugehen.
Vermieden – und darauf sei hier ausdrücklich und nachdrücklich
hingewiesen – wird eine als Plan konzipierte Lösung heutiger Men-
schenrechtsproblematiken, die aus den ganzen Überlegungen bei
Hobbes und Kant hergeleitet werden soll, auch wenn beispielsweise
ein möglicher Menschenrechtskatalog bei Hobbes oder mögliche
14
vgl. hierzu, auf europäischer Ebene: Gahler, Michael. Menschenrech-
te…., a.a.O., S.17, rechte Spalte. Z. 17ff; auf internationaler Ebene das
Helsinki-Dokument von 1992 der KSZE, welches Kontroll- und Konsultati-
onsmechanismen enthält, vgl. Kambartel, Friedrich. Kants Entwurf…,
a.a.O., S.247, Z. 7ff
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