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Kants Konzeption von der Idee eines ewigen Friedens im politischen
Kontext
, die als Basis zum Aufbau einer Art Völkerrecht führen und
als Anerkennungs- sowie Durchsetzungskonstruktion auf internatio-
naler Ebene fungieren kann, wirkt innerhalb dieser theoretischen
Überlegungen vordergründig als ein nach gelagertes Zusatzmodul,
welches es als hohes Ziel innerhalb der internationalen Ebene an-
sieht, ebenfalls eine friedfertige und gleichsam moralische Konstella-
tion zu errichten – insbesondere, da sich Hobbes eben nicht dazu
äußert, wie ein Friede zwischen Völkern bzw. Staaten konkret ausse-
hen könnte. Die Friedensschrift kann ein Pendant bilden zu der fas-
zinierenden Idee eines Modells, welches zuvor erkannte Menschen-
rechte nicht nur beachtet, sondern auch konkret umzusetzen hilft.
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Dabei wird erstens die Frage behandelt, ob das Fehlen einer ausrei-
chenden Systematik von Begründung, Geltung, Inhaltsfestlegung,
Sicherung und Durchsetzung von grundlegenden Rechten des Men-
schen auf internationaler bzw. globaler Ebene zwischen Staaten und
Völkern bei Hobbes durch Kants Vorstellungen über das Zusammen-
spiel zwischen Staaten ergänzt werden kann. Zweitens, ob die Vor-
stellungen einer friedvollen Atmosphäre, die essentiell sowohl für
den englischen Philosophen als auch den deutschen Gelehrten sind,
die Potentiale eröffnen helfen, die für das Menschsein notwendigen
Voraussetzungen und Entwicklungen aufzugreifen und auszuführen
– also nach Kant beispielsweise die Prosperität und der Erhalt jener
Staaten ermöglicht werden können, die aufgrund ihrer inneren repub-
likanischen Verfasstheit Räume eröffnen, die im Zeichen der Natur
den Menschen kultivieren helfen. Drittens, inwiefern der bei beiden
Konzeptionen vorhandene Ansatz auf nur wenige, dafür aber kon-
sensfähige Voraussetzungen und Festlegungen, der jeweils reduktio-
nistischen Charakter aufweist, eine gerade in einer sehr komplexen,
pluralistisch geprägten Weltgemeinschaft mit unterschiedlichen Kul-
turausprägungen, religiösen, politischen oder sozialen Mustern einen
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denn nur dann haben nach Ansicht vieler Beobachter solche Menschen-
rechte auch Sinn, vgl. u.a. bei: Köhler, Wolfgang R. Das Recht auf Men-
schenrechte., a.a.O., S.123, Z. 13ff
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