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sekundäre Menschenrechte vorgestellt werden oder es zu einem Ver-
gleich von Hobbes und Kants Überlegungen kommt, die aber ledig-
lich als spielerische Randüberlegung gedacht sind und als Ansatz
dafür, die in den zuvor geäußerten detaillierten Überlegungen be-
sprochenen Fäden weiterzuspinnen. Es handelt sich bei dieser Arbeit
um eine Diskussion, nicht um eine Handlungsanweisung, die einzel-
nen Kapitel behandeln Bereiche, die ausdrücklich nicht als
Synthese
beider Ansätze wiedergegeben werden können. Daher können auch
einzelne Kapitel herausgegriffen werden und für sich stehen.
II.
Hobbes Menschenrechtskonzeption
, das heißt seine Vorstellungen
darüber, welche Rechte die Menschen auf eine natürliche oder unter-
einander zugestandene Weise inne haben, wird dabei erst
indirekt
ersichtlich durch seine Auffassungen, die in seiner Anthropologie
und innerhalb seines Leviathan-Modells beschrieben werden, in wel-
chem sich die Menschen innerhalb eines Rahmens, der ihnen ein
sinnvolles, bestmögliches Dasein im Leben ermöglicht, befinden:
Ihm kommt es hierbei auf den Grundgedanken an, dass dieser Rah-
men den von ihm postulierten Selbst-Erhalt, den Hobbes als das
zentrale Motiv des Menschen erkennt, auch fördert, stabilisiert und
ausprägt. Das Ziel eines friedfertig ausgerichteten Modells besitzt
hierbei hohe Priorität, da nur unter diesen Prämissen solche Ausfor-
mungen möglich erscheinen. Letztlich wird deutlich, dass Hobbes
durch seine Anthropologie und seine politischen Überlegungen die
Grundlage dafür geschaffen hat, dass sich Theorien und in der Folge
politische Ansichten und konkrete Ausformungen von Menschen-
rechten, die universell gelten sollen, in der Folge durch Denker wie
Locke oder Kant haben weiterentwickeln können
15
.
15
diese Ansicht vertreten durch: König, Siegfried. Zur Begründung der
Menschenrechte: Hobbes-Locke-Kant. Band 48 der Alber-Reihe Praktische
Philosophie. Freiburg/München: Karl Alber Verlag, 1994, S. gesamtes
Werk
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