JURISPRUDENCE
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poenale
6/2016
324
Stämpfli Verlag
ist, dass sich das Bundesgericht im vorliegenden Urteil nicht
zur Bedeutung von Art. 6 EMRK und der entsprechenden
Garantie auf eine mündliche gerichtliche (Haupt)Verhand
lung, die öffentlich geführt wird, äussert, obschon der Be
schwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eine ent
sprechende Rüge vorgetragen hat. Im vorliegenden Verfahren
stand ein weiterer staatlicher Freiheitsentzug für die Dauer
von drei Jahren zur Diskussion, sodass die X. drohende Frei
heitsentziehung in den Anwendungsbereich von Art. 6
EMRK fallen müsste. Die Garantien von Art. 6 EMRK kom
men bekanntlich immer dann zur Anwendung, wenn über
die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen straf
rechtlichen Anklage («criminal charge»/«bienfondé de toute
accusation en matière pénale») oder zivilrechtliche Ansprü
che («civil rights») entschieden wird. Wenn die dem Betrof
fenen angedrohte Strafe oder Sanktion Freiheitsentziehung
darstellt, so scheint der Europäische Gerichtshof für Men
schenrechte (EGMR) grundsätzlich eine Strafsache anzuneh
men (vgl. Urteil EGMR v. 9. 10. 2003 i. S.
Ezeh u. Connors
v. Great Britain
[39665/98 Nr. 126, Slg. 03x]). Jedenfalls
bejaht der EGMR die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK in
gerichtlichen Nachverfahren (vgl. Urteil EGMR v. 16. 7. 2015
i. S.
Kuttner v. Austria
[7997/08]).
Aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts im vorlie
genden Urteil erscheint klar, dass auch im erstinstanzlichen
Verfahren nach Art. 363 ff. StGB – sei es gestützt auf die
Garantie von Art. 6 EMRK, sei es aufgrund des gravieren
den Eingriffs in die Freiheitsrechte der Betroffenen und der
Natur des Beweisthemas – eine mündliche Verhandlung
durchgeführt werden muss. Dass Gerichte offenbar die
Tendenz haben, die für die Betroffenen einschneidenden Ent
scheide imMassnahmenrecht lieber im schriftlichen Verfah
ren zu erledigen, ist nicht verständlich. Gerichtsorganisato
rische Gründe vermögen den bedeutenden Rechtsanspruch
der Betroffenen und die auf dem Spiel stehenden Individual
interessen jedenfalls nicht zu verdrängen. Es sollte eigentlich
als Selbstverständlichkeit gelten, dass Richterinnen und
Richter, welche Mitmenschen zu freiheitsentziehenden, mas
siv schuldüberschiessenden «Zwangstherapien» verurteilen
oder diese verwahren lassen, ihrem Gegenüber dabei in die
Augen schauen. Das bekannte ethische Prinzip, wonach an
deren Menschen nichts angetan werden sollte, worüber man
empört wäre, wenn man es selbst erfahren müsste, gilt ganz
besonders auch im Strafprozessrecht. Die «Gesichtslosig
keit» des Verfahrens in reinen Aktenprozessen widerspricht
einerseits unserem (Rechts)Verständnis von Strafprozessen,
von Würde und Respekt sowie der «habeas corpusTradi
tion» und schadet andererseits der Akzeptanz der Strafjustiz
(vgl. Patrick Guidon, Von Angesicht zu Angesicht, in:
NZZ v. 13. April 2015, S. 21).
Im Weiteren zeigen dieser Fall und auch das Urteil klar,
dass die Beschwerde das falsche Rechtsmittel darstellt. Ge
richtliche Nachverfahren im Bereich des Massnahmenrechts
werden aufgrund des derzeitigen rechtspolitischen Klimas,
gerung stellenden Fragen sind vielschichtig und nicht einfach
zu beantworten. Es geht zur Hauptsache um Fragen der The
rapierbarkeit des Beschwerdeführers und der Wirksamkeit/
Notwendigkeit einer weiteren stationären Therapieinter
vention (in Abgrenzung zu einer ambulanten Behandlung)
im Hinblick auf dessen Gefährlichkeit zur Verbesserung der
Legalprognose. Diese Fragen beinhalten auch tatsächliche
Bewertungsfragen. Es geht um die direkte Beurteilung der
Person des Beschwerdeführers. Seine Anhörung und Befra
gung unter Einbezug des psychiatrischen Gutachters er
scheint daher essentiell. Hinzu kommt im vorliegenden Fall,
dass sich die (Vollzugs) Situation nach dem Verfahren vor
erster Instanz mit der Versetzung des Beschwerdeführers in
den offenen Massnahmenvollzug massgeblich verändert hat.
[…]
5.4. Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten zusam
menfassend aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids
für den Beschwerdeführer und der Art der zu beurteilenden
Fragen eine mündliche Verhandlung unter Beizug des Gut
achters durchführen müssen. Besondere Umstände, welche
ein Absehen davon rechtfertigen könnten, legt sie nicht dar.
Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
[…]
Bemerkungen:
Das Bundesgericht hatte aufgrund der Beharrlichkeit der
Verteidigung die Möglichkeit, im gleichen Fall zweimal seine
Position im Zusammenhang mit den Modalitäten im Rechts
mittelverfahren bei gerichtlichen Nachverfahren darzulegen
und zu begründen. Nach dem Leitentscheid BGE 141 IV
396, in welchem die Art des Rechtsmittels (Berufung oder
Beschwerde) im Zentrum stand, thematisiert das Urteil vom
26. Mai 2016 die Frage, ob im Rechtsmittelverfahren eine
mündliche Verhandlung, verbunden mit der Anhörung und
Befragung des Betroffenen und unter Einbezug des psychia
trischen Gutachters, durchgeführt werden muss.
Der Entscheid des Bundesgerichts und die damit verbun
dene Konkretisierung der Modalitäten des Beschwerdever
fahrens bei gerichtlichen Nachverfahren sind im Ergebnis
sicher richtig. Aufgrund der drohenden massiven Grund
rechtseingriffe sowie des oft schwierigen Beweisthemas im
Massnahmenrecht ist die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung – auch im Rechtsmittelverfahren – absolut
opportun. Der Entscheid stärkt den Betroffenen als Verfah
renssubjekt – er soll vom urteilenden Gericht persönlich an
gehört und befragt werden. Das Urteil des Bundesgerichts ist
in diesem Punkt ein Lichtblick im Zusammenhang mit einer
ganzen Reihe von beunruhigenden Entwicklungen imMass
nahmenrecht, welches sich – im Gegensatz zum Strafund
Strafverfahrensrecht – immer mehr als ein ausschliessendes
und entindividualisiertes Recht präsentiert. Die Durchfüh
rung einer mündlichen Verhandlung macht auch Sinn, wenn
im Rechtsmittelverfahren Einschätzungen von psychiatri
schen Sachverständigen entscheidrelevant sind. Zu bedauern




