Previous Page  324 / 84 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 324 / 84 Next Page
Page Background

JURISPRUDENCE

forum

poenale

6/2016

324

Stämpfli Verlag

ist, dass sich das Bundesgericht im vorliegenden Urteil nicht

zur Bedeutung von Art. 6 EMRK und der entsprechenden

Garantie auf eine mündliche gerichtliche (Haupt)Verhand­

lung, die öffentlich geführt wird, äussert, obschon der Be­

schwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eine ent­

sprechende Rüge vorgetragen hat. Im vorliegenden Verfahren

stand ein weiterer staatlicher Freiheitsentzug für die Dauer

von drei Jahren zur Diskussion, sodass die X. drohende Frei­

heitsentziehung in den Anwendungsbereich von Art. 6

EMRK fallen müsste. Die Garantien von Art. 6 EMRK kom­

men bekanntlich immer dann zur Anwendung, wenn über

die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen straf­

rechtlichen Anklage («criminal charge»/«bienfondé de toute

accusation en matière pénale») oder zivilrechtliche Ansprü­

che («civil rights») entschieden wird. Wenn die dem Betrof­

fenen angedrohte Strafe oder Sanktion Freiheitsentziehung

darstellt, so scheint der Europäische Gerichtshof für Men­

schenrechte (EGMR) grundsätzlich eine Strafsache anzuneh­

men (vgl. Urteil EGMR v. 9. 10. 2003 i. S.

Ezeh u. Connors

v. Great Britain

[39665/98 Nr. 126, Slg. 03x]). Jedenfalls

bejaht der EGMR die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK in

gerichtlichen Nachverfahren (vgl. Urteil EGMR v. 16. 7. 2015

i. S.

Kuttner v. Austria

[7997/08]).

Aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts im vorlie­

genden Urteil erscheint klar, dass auch im erstinstanzlichen

Verfahren nach Art. 363 ff. StGB – sei es gestützt auf die

Garantie von Art. 6 EMRK, sei es aufgrund des gravieren­

den Eingriffs in die Freiheitsrechte der Betroffenen und der

Natur des Beweisthemas – eine mündliche Verhandlung

durchgeführt werden muss. Dass Gerichte offenbar die

Tendenz haben, die für die Betroffenen einschneidenden Ent­

scheide imMassnahmenrecht lieber im schriftlichen Verfah­

ren zu erledigen, ist nicht verständlich. Gerichtsorganisato­

rische Gründe vermögen den bedeutenden Rechtsanspruch

der Betroffenen und die auf dem Spiel stehenden Individual­

interessen jedenfalls nicht zu verdrängen. Es sollte eigentlich

als Selbstverständlichkeit gelten, dass Richterinnen und

Richter, welche Mitmenschen zu freiheitsentziehenden, mas­

siv schuldüberschiessenden «Zwangstherapien» verurteilen

oder diese verwahren lassen, ihrem Gegenüber dabei in die

Augen schauen. Das bekannte ethische Prinzip, wonach an­

deren Menschen nichts angetan werden sollte, worüber man

empört wäre, wenn man es selbst erfahren müsste, gilt ganz

besonders auch im Strafprozessrecht. Die «Gesichtslosig­

keit» des Verfahrens in reinen Aktenprozessen widerspricht

einerseits unserem (Rechts)Verständnis von Strafprozessen,

von Würde und Respekt sowie der «habeas corpusTradi­

tion» und schadet andererseits der Akzeptanz der Strafjustiz

(vgl. Patrick Guidon, Von Angesicht zu Angesicht, in:

NZZ v. 13. April 2015, S. 21).

Im Weiteren zeigen dieser Fall und auch das Urteil klar,

dass die Beschwerde das falsche Rechtsmittel darstellt. Ge­

richtliche Nachverfahren im Bereich des Massnahmenrechts

werden aufgrund des derzeitigen rechtspolitischen Klimas,

gerung stellenden Fragen sind vielschichtig und nicht einfach

zu beantworten. Es geht zur Hauptsache um Fragen der The­

rapierbarkeit des Beschwerdeführers und der Wirksamkeit/

Notwendigkeit einer weiteren stationären Therapieinter­

vention (in Abgrenzung zu einer ambulanten Behandlung)

im Hinblick auf dessen Gefährlichkeit zur Verbesserung der

Legalprognose. Diese Fragen beinhalten auch tatsächliche

Bewertungsfragen. Es geht um die direkte Beurteilung der

Person des Beschwerdeführers. Seine Anhörung und Befra­

gung unter Einbezug des psychiatrischen Gutachters er­

scheint daher essentiell. Hinzu kommt im vorliegenden Fall,

dass sich die (Vollzugs) Situation nach dem Verfahren vor

erster Instanz mit der Versetzung des Beschwerdeführers in

den offenen Massnahmenvollzug massgeblich verändert hat.

[…]

5.4. Die Vorinstanz hätte nach dem Gesagten zusam­

menfassend aufgrund der Eingriffsintensität des Entscheids

für den Beschwerdeführer und der Art der zu beurteilenden

Fragen eine mündliche Verhandlung unter Beizug des Gut­

achters durchführen müssen. Besondere Umstände, welche

ein Absehen davon rechtfertigen könnten, legt sie nicht dar.

Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.

[…]

Bemerkungen:

Das Bundesgericht hatte aufgrund der Beharrlichkeit der

Verteidigung die Möglichkeit, im gleichen Fall zweimal seine

Position im Zusammenhang mit den Modalitäten im Rechts­

mittelverfahren bei gerichtlichen Nachverfahren darzulegen

und zu begründen. Nach dem Leitentscheid BGE 141 IV

396, in welchem die Art des Rechtsmittels (Berufung oder

Beschwerde) im Zentrum stand, thematisiert das Urteil vom

26. Mai 2016 die Frage, ob im Rechtsmittelverfahren eine

mündliche Verhandlung, verbunden mit der Anhörung und

Befragung des Betroffenen und unter Einbezug des psychia­

trischen Gutachters, durchgeführt werden muss.

Der Entscheid des Bundesgerichts und die damit verbun­

dene Konkretisierung der Modalitäten des Beschwerdever­

fahrens bei gerichtlichen Nachverfahren sind im Ergebnis

sicher richtig. Aufgrund der drohenden massiven Grund­

rechtseingriffe sowie des oft schwierigen Beweisthemas im

Massnahmenrecht ist die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung – auch im Rechtsmittelverfahren – absolut

opportun. Der Entscheid stärkt den Betroffenen als Verfah­

renssubjekt – er soll vom urteilenden Gericht persönlich an­

gehört und befragt werden. Das Urteil des Bundesgerichts ist

in diesem Punkt ein Lichtblick im Zusammenhang mit einer

ganzen Reihe von beunruhigenden Entwicklungen imMass­

nahmenrecht, welches sich – im Gegensatz zum Strafund

Strafverfahrensrecht – immer mehr als ein ausschliessendes

und entindividualisiertes Recht präsentiert. Die Durchfüh­

rung einer mündlichen Verhandlung macht auch Sinn, wenn

im Rechtsmittelverfahren Einschätzungen von psychiatri­

schen Sachverständigen entscheidrelevant sind. Zu bedauern