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6/2016

forum

poenale

AUFSÄTZE 355

Stämpfli Verlag

den Tatverdacht erhoben wurden, von einem absoluten Ver­

wertungsverbot belegt sind?

71

Oder ist der Tatverdacht al­

lenfalls nur als Ordnungsvorschrift zu werten, mit der

Konsequenz, dass dessen Fehlen keinen Einfluss auf die

Verwertungsfrage hätte?

Auszugehen ist vom Tatverdacht als

relative Gültigkeits-

vorschrift.

72

Demnach ist nicht jeder verdachtslos und so­

mit rechtswidrig erlangte Beweis unverwertbar. «Massge­

bend sind die Schwere des Delikts und die Frage, ob das

Beweismittel an sich zulässig und auch auf gesetzmässigem

Weg zu erlangen gewesen wäre. Es bedarf einer Güterab­

wägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahr­

heitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten

Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt.»

73

Ob ein nachrichtendienstlich erhobener Beweis strafpro­

zessual verwertbar ist, hängt erstens davon ab, ob der Nach­

richtendienst die Information rechtmässig

beschafft

hat.

74

Die Weitergabe von Informationen nach Art. 59 NDG ist

nämlich nur zulässig, wenn diese «den rechtlichen Vorga­

ben nach diesem Gesetz» genügen. Aber wie erfolgt eine

solche Prüfung? Die Informationen, auf welche sich der

NDB stützt, werden nicht offengelegt, ebenso wenig deren

Quellen (Art. 29 Abs. 1 VNDG). Reicht eine Zusicherung

des NDBDienstchefs, dass die Informationen auf rechtmäs­

sige Weise erlangt wurden und dass die darin genannten

Quellen mit rechtmässigen Methoden operiert haben? Ja,

urteilte das Bundesgericht im Falle der beiden kurdischen

Iraker mit der Begründung, bei einem amtlichen Bericht des

NDB sei zu vermuten, dass die darin enthaltenen Informa­

tionen rechtmässig beschafft worden seien. Nur wenn der

Bericht denknotwendig auf Informationen beruhe, welche

auf illegale Weise beschafft worden seien, fehle die gesetz­

liche Grundlage.

75

Zweitens muss geprüft werden, ob die

Weitergabe

der

Daten rechtmässig erfolgt ist. Nach Art. 60 Abs. 3 NDG ist

bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen

76

zu prüfen, ob die dabei erhobenen Erkenntnisse Anhalts­

punkte für eine Straftat enthalten, zu deren Verfolgung die

Strafverfolgungsbehörden eine

vergleichbare strafprozessu-

ale Massnahme

anordnen dürften. Dabei muss notwendi­

gerweise auf das Erfordernis des dringenden Tatverdachts

verzichtet werden. Damit eine Verwertung im Strafprozess

zulässig ist, muss nach Art. 141 Abs. 2 StPO geprüft wer­

71

Diese Meinung vertritt u.a. Vetterli (Fn. 26), 455 f.; weitere Befür­

worter finden sich bei Ackermann/Vogler (Fn. 25), 179.

72

Ackermann/Vogler (Fn. 25), 181, welche sich dabei auf Art. 141

Abs. 2 StPO beziehen.

73

BGE 137 I 218, 223 f.; a.M. Vetterli (Fn. 26), 462 ff.

74

Ackermann/Vogler (Fn. 25), 182.

75

BGer, Urteil v. 27.1.2016, 6B_57/2015 (und 6B_81/2015).

76

Zum Begriff siehe Art. 26 NDG; die Voraussetzungen bei genehmi­

gungsfreien Beschaffungsmassnahmen sind weniger streng, siehe

Art. 60 Abs. 2 NDG.

3.

Die Verwertung nachrichtendienstlicher

Informationen im Strafprozess

Die Verwertung von nachrichtendienstlich erhobenen Er­

kenntnissen in einem Strafverfahren wirft rechtsstaatliche

Fragen auf. Reichen die gesetzlichen Vorgaben in den Er­

lassen des Staatsschutzes, um die strafprozessuale Verwer­

tung unbedenklich zu machen?

Zu beachten ist, dass gemäss Ackermann/Vogler

zwei

Grundrechtseingriffe stattfinden: einer durch die Beschaf­

fung nachrichtendienstlicher Informationen, ein zweiter

durch die nachfolgende Weitergabe. Da der Grundrechts­

eingriff nicht mehr nur der Erkennung von Bedrohungsla­

gen dient, sondern nun auch zum Zwecke der Strafverfol­

gung erfolgt, müssen beide Grundrechtseingriffe geprüft

werden. Die nachrichtendienstliche Gesetzgebung

66

führt

nur die frühzeitige Feststellung und Verhinderung von Be­

drohungen als Zweck auf, nicht aber die Strafverfolgung.

67

Nach den genannten Autoren hilft der Beizug von Art. 17

BWIS bzw. Art. 60 NDG, welche die Weitergabe von Per­

sonendaten an die Strafverfolgungsbehörden erlauben, nicht

weiter, weil diese Bestimmungen nur die Weitergabe der

Daten regeln, nicht aber deren

Verwertung.

Art. 60

Abs. 3 NDG ist offenbar den strafprozessualen Regeln über

Zufallsfunde nachempfunden.

68

Doch ist dieser Verweis

vorliegend nicht dienlich, weil im nachrichtendienstlichen

Kontext das Erfordernis, dass die ursprüngliche Zwangs­

massnahme gestützt auf einen Tatverdacht angeordnet

wurde, eben gerade fehlt.

Entscheidend ist, wie der Tatverdacht zu qualifizieren

ist. An dieser Stelle muss in gebotener Kürze auf das Be­

weisverwertungsregulativ der StPO gemäss Art. 141 StPO

eingegangen werden: Dabei wird unterschieden zwischen

absoluten Gültigkeitsvorschriften, relativen Gültigkeits-

vorschriften

und

Ordnungsvorschriften.

Nach Art. 140

i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweise, die auf verbote­

nen Beweiserhebungsmethoden beruhen, absolut unver­

wertbar. Dasselbe gilt für Beweise, die von der StPO selber

als unverwertbar bezeichnet werden.

69

Bei Beweisen, die in

strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvor­

schriften erhoben wurden, wo es um die Verletzung weni­

ger grundlegender Vorschriften geht, ist eine Verwertung

ausnahmsweise zulässig bei Vorliegen schwerer Straftaten.

Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 141

Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung bloss Ordnungs­

vorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141

Abs. 3 StPO).

70

Stellt der Tatverdacht eine absolute Gültigkeitsvorschrift

dar mit dem Ergebnis, dass Beweise, die ohne vorbestehen­

66

Gemeint sind damit BWIS sowie NDG.

67

Ackermann/Vogler (Fn. 25), 175.

68

Ackermann/Vogler (Fn. 25), 176 f.

69

So etwa Art. 158 Abs. 2 StPO.

70

Zum Ganzen statt vieler: Vetterli (Fn. 26), 462.