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6/2016

forum

poenale

AUFSÄTZE 353

Stämpfli Verlag

III. Die Rolle der Polizei

1.

Die Aufgaben der Polizei

Eine zentrale Rolle bei der Verdachtsgewinnung und ver­

dichtung kommt der Polizei zu. Ihre Rolle ist delikat, weil

sie nicht nur repressive Aufgaben wahrnimmt, sondern auch

die Aufgabe der Gefahrenabwehr, also der Prävention. Sie

muss ihr Handeln teils auf die StPO, teils auf das kantonale

Polizeirecht stützen.

2.

Erkenntnisse aus Vorermittlungen und

präventiven verdeckten Massnahmen

im Speziellen

Da der Zweck der StPO in der Verfolgung strafbaren Ver­

haltens liegt, sind die auf die StPO gestützten, im Rahmen

von Zwangsmassnahmen erhobenen Ermittlungsergebnisse

grundsätzlich verwertbar. Das Gesetz bietet, unter Vorbe­

halt der Regeln der Beweisverwertungsproblematik, Grund­

lage sowohl für die Beweiserhebung als auch für die Beweis­

verwertung.

48

Gemäss Bundesgericht ermöglichen

Vorermittlungen

der

Polizei «das Erkennen, dass bestimmte Straftaten begangen

worden sind oder gestützt auf einen bereits gefassten Ta­

tentschluss kurz vor der Ausführung stehen könnten».

49

In

der StPO findet sich keine gesetzliche Grundlage für Vor­

ermittlungen ohne Anfangsverdacht. Die Grundlagen sind

vielmehr in der kantonalen Polizeigesetzgebung zu finden.

Dasselbe gilt für

präventive verdeckte Massnahmen.

Auch

diese haben, weil (noch) kein entsprechender Tatverdacht

besteht, im Rahmen polizeilicher Vorermittlungen stattzu­

finden.

Sowohl Schrifttum

50

als auch Rechtsprechung

51

gehen

von einer Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Vorermitt­

lungen in einem nachfolgenden Strafverfahren aus, wenn

die Massnahmen, aus denen sie vorgegangen sind, (a) auf

einer gesetzlichen Grundlage beruhen, (b) im öffentlichen

Interesse der Gefahrenabwehr liegen und (c) auch in einem

Strafverfahren hätten angeordnet werden können. Aus­

schlaggebend ist, dass das Beweisausforschungsverbot nicht

umgangen wird.

3.

Erkenntnisse aus doppelfunktionaler

Aufgabenerfüllung der Polizei

Wenn es gleichzeitig um Gefahrenabwehr (Verhinderung

der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat) und um Auf­

klärung einer Straftat geht, spricht man von doppelfunkti­

onaler Aufgabenerfüllung.

52

Wenn die Polizei zum Beispiel

48

Ackermann/Vogler (Fn. 25), 175.

49

BGer, Urteil v. 1.10.2014, 1C_653/2012, E. 6.1.

50

Gless, BSK StPO (Fn. 6), Art. 141 N 38; Donatsch/Schwarzeneg­

ger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2014, 126.

51

BGer, Urteil v. 25.4.2013, 1C_532/2012, E. 5.5.3.

52

Rhyner, BSK StPO (Fn. 6), Art. 306 N 7.

geht an die Staatsanwaltschaft über.

39

Selbstständige poli­

zeiliche Ermittlungen, die zu einem Zeitpunkt durchgeführt

werden, in welchem bereits eine Untersuchung eröffnet wor­

den ist oder hätte eröffnet werden müssen, tangieren die

Parteirechte der Verfahrensbeteiligten und können zu Ver­

wertungsproblemen der erhobenen Beweise führen.

40

c)

Der dringende Tatverdacht

Gewisse Zwangsmassnahmen setzen, weil sie stärker in die

Freiheitsrechte eingreifen als andere, einen

dringenden

Tat­

verdacht voraus.

41

Von dringendem Tatverdacht ist bei

erheblicher Wahr-

scheinlichkeit für einen späteren Schuldspruch

auszuge­

hen.

42

d) Abgrenzungen zwischen den Verdachtsstufen

Die Grenzen zwischen Anfangsverdacht, hinreichendem

und dringendem Tatverdacht sind nicht messerscharf. Zwar

wird in der Praxis häufig geltend gemacht, die von den Er­

mittlungsbehörden präsentierten Anhaltspunkte reichten

nicht aus für einen hinreichenden bzw. dringenden Tatver­

dacht, doch räumen die Gerichte den Behörden einen erheb­

lichen Ermessensspielraum ein.

43

Da es sich beim Verdachtsgrad um einen dynamischen

Begriff handelt, ändern sich die Anforderungen an den Ver­

dacht im Verlaufe des Verfahrens. Sie werden mit der Dauer

der Massnahmen graduell angehoben. «Die Verdachtslage

hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich

zu konkretisieren und zu verstärken.»

44

Ansonsten ist die

Zwangsmassnahme aufzuheben.

45

6.

Zwangsmassnahmen ohne Tatverdacht?

Nimmt man den Verdacht als Legitimation bzw. als zwin­

gendes rechtsstaatliches Erfordernis eines Eingriffs in die

Grundrechte durch Zwangsmassnahmen, so überrascht,

dass das Gesetz in engen Grenzen auch verdachtsfreie Er­

mittlungshandlungen zulässt.

46

Zu erwähnen sind etwa

DNAMassenuntersuchungen nach Art. 256 StPO, soge­

nannte Antennensuchläufe

47

, die Aufbewahrung und Ver­

wendung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Art. 261

Abs. 1 lit. b StPO oder etwa die Haft wegen Ausführungs­

gefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO.

39

Omlin, BSK StPO (Fn. 6), Art. 309 N 11; Hürlimann (Fn. 5), 193.

40

Landshut/Bosshard, ZK StPO (Fn. 15), 309 N 2 f.

41

So etwa die Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder gewisse

Überwachungsmassnahmen (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 271

Abs. 2 lit. a StPO und Art. 273 Abs. 1 StPO).

42

Landshut/Bosshard, ZK StPO (Fn. 15), Art. 309 N 27.

43

Omlin, BSK StPO (Fn. 6), Art. 309 N 31.

44

BStrGer, Urteil v. 30.4.2015, BH.2015.3/BP.2015.14 , E. 4.1.

45

Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, 118;

siehe auch BGer, Urteil v. 8.6.2016, 1B_63/2016, E. 3.3.

46

Zum Ganzen auch Walder/Hansjakob (Fn. 7), 119 ff.

47

Vgl. Art. 16 lit. e VÜPF.