6/2016
forum
poenale
AUFSÄTZE 353
Stämpfli Verlag
III. Die Rolle der Polizei
1.
Die Aufgaben der Polizei
Eine zentrale Rolle bei der Verdachtsgewinnung und ver
dichtung kommt der Polizei zu. Ihre Rolle ist delikat, weil
sie nicht nur repressive Aufgaben wahrnimmt, sondern auch
die Aufgabe der Gefahrenabwehr, also der Prävention. Sie
muss ihr Handeln teils auf die StPO, teils auf das kantonale
Polizeirecht stützen.
2.
Erkenntnisse aus Vorermittlungen und
präventiven verdeckten Massnahmen
im Speziellen
Da der Zweck der StPO in der Verfolgung strafbaren Ver
haltens liegt, sind die auf die StPO gestützten, im Rahmen
von Zwangsmassnahmen erhobenen Ermittlungsergebnisse
grundsätzlich verwertbar. Das Gesetz bietet, unter Vorbe
halt der Regeln der Beweisverwertungsproblematik, Grund
lage sowohl für die Beweiserhebung als auch für die Beweis
verwertung.
48
Gemäss Bundesgericht ermöglichen
Vorermittlungen
der
Polizei «das Erkennen, dass bestimmte Straftaten begangen
worden sind oder gestützt auf einen bereits gefassten Ta
tentschluss kurz vor der Ausführung stehen könnten».
49
In
der StPO findet sich keine gesetzliche Grundlage für Vor
ermittlungen ohne Anfangsverdacht. Die Grundlagen sind
vielmehr in der kantonalen Polizeigesetzgebung zu finden.
Dasselbe gilt für
präventive verdeckte Massnahmen.
Auch
diese haben, weil (noch) kein entsprechender Tatverdacht
besteht, im Rahmen polizeilicher Vorermittlungen stattzu
finden.
Sowohl Schrifttum
50
als auch Rechtsprechung
51
gehen
von einer Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus Vorermitt
lungen in einem nachfolgenden Strafverfahren aus, wenn
die Massnahmen, aus denen sie vorgegangen sind, (a) auf
einer gesetzlichen Grundlage beruhen, (b) im öffentlichen
Interesse der Gefahrenabwehr liegen und (c) auch in einem
Strafverfahren hätten angeordnet werden können. Aus
schlaggebend ist, dass das Beweisausforschungsverbot nicht
umgangen wird.
3.
Erkenntnisse aus doppelfunktionaler
Aufgabenerfüllung der Polizei
Wenn es gleichzeitig um Gefahrenabwehr (Verhinderung
der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat) und um Auf
klärung einer Straftat geht, spricht man von doppelfunkti
onaler Aufgabenerfüllung.
52
Wenn die Polizei zum Beispiel
48
Ackermann/Vogler (Fn. 25), 175.
49
BGer, Urteil v. 1.10.2014, 1C_653/2012, E. 6.1.
50
Gless, BSK StPO (Fn. 6), Art. 141 N 38; Donatsch/Schwarzeneg
ger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2014, 126.
51
BGer, Urteil v. 25.4.2013, 1C_532/2012, E. 5.5.3.
52
Rhyner, BSK StPO (Fn. 6), Art. 306 N 7.
geht an die Staatsanwaltschaft über.
39
Selbstständige poli
zeiliche Ermittlungen, die zu einem Zeitpunkt durchgeführt
werden, in welchem bereits eine Untersuchung eröffnet wor
den ist oder hätte eröffnet werden müssen, tangieren die
Parteirechte der Verfahrensbeteiligten und können zu Ver
wertungsproblemen der erhobenen Beweise führen.
40
c)
Der dringende Tatverdacht
Gewisse Zwangsmassnahmen setzen, weil sie stärker in die
Freiheitsrechte eingreifen als andere, einen
dringenden
Tat
verdacht voraus.
41
Von dringendem Tatverdacht ist bei
erheblicher Wahr-
scheinlichkeit für einen späteren Schuldspruch
auszuge
hen.
42
d) Abgrenzungen zwischen den Verdachtsstufen
Die Grenzen zwischen Anfangsverdacht, hinreichendem
und dringendem Tatverdacht sind nicht messerscharf. Zwar
wird in der Praxis häufig geltend gemacht, die von den Er
mittlungsbehörden präsentierten Anhaltspunkte reichten
nicht aus für einen hinreichenden bzw. dringenden Tatver
dacht, doch räumen die Gerichte den Behörden einen erheb
lichen Ermessensspielraum ein.
43
Da es sich beim Verdachtsgrad um einen dynamischen
Begriff handelt, ändern sich die Anforderungen an den Ver
dacht im Verlaufe des Verfahrens. Sie werden mit der Dauer
der Massnahmen graduell angehoben. «Die Verdachtslage
hat sich mit zunehmender Verfahrensdauer grundsätzlich
zu konkretisieren und zu verstärken.»
44
Ansonsten ist die
Zwangsmassnahme aufzuheben.
45
6.
Zwangsmassnahmen ohne Tatverdacht?
Nimmt man den Verdacht als Legitimation bzw. als zwin
gendes rechtsstaatliches Erfordernis eines Eingriffs in die
Grundrechte durch Zwangsmassnahmen, so überrascht,
dass das Gesetz in engen Grenzen auch verdachtsfreie Er
mittlungshandlungen zulässt.
46
Zu erwähnen sind etwa
DNAMassenuntersuchungen nach Art. 256 StPO, soge
nannte Antennensuchläufe
47
, die Aufbewahrung und Ver
wendung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Art. 261
Abs. 1 lit. b StPO oder etwa die Haft wegen Ausführungs
gefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO.
39
Omlin, BSK StPO (Fn. 6), Art. 309 N 11; Hürlimann (Fn. 5), 193.
40
Landshut/Bosshard, ZK StPO (Fn. 15), 309 N 2 f.
41
So etwa die Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder gewisse
Überwachungsmassnahmen (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 271
Abs. 2 lit. a StPO und Art. 273 Abs. 1 StPO).
42
Landshut/Bosshard, ZK StPO (Fn. 15), Art. 309 N 27.
43
Omlin, BSK StPO (Fn. 6), Art. 309 N 31.
44
BStrGer, Urteil v. 30.4.2015, BH.2015.3/BP.2015.14 , E. 4.1.
45
Pieth, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, 118;
siehe auch BGer, Urteil v. 8.6.2016, 1B_63/2016, E. 3.3.
46
Zum Ganzen auch Walder/Hansjakob (Fn. 7), 119 ff.
47
Vgl. Art. 16 lit. e VÜPF.




