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6/2016

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352

Stämpfli Verlag

cc) Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden

Lehre und Rechtsprechung gehen grundsätzlich von der

Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus. Kriterium für deren

Verwertbarkeit ist einerseits, dass die ursprüngliche Mass­

nahme zulässig war, mit anderen Worten in einer konkreten

Strafsache gestützt auf einen hinreichenden Tatverdacht be­

züglich des ursprünglich verfolgten Delikts bzw. der ur­

sprünglich verfolgten Person erfolgte.

33

Andererseits wird die Beweiserhebung einer hypotheti­

schen Prüfung unterzogen. Eine nachträgliche Überprüfung

muss ergeben, dass die Durchsuchung für das – zufällig –

gefundene Delikt und gegen die betroffene Person zulässig

gewesen wäre.

34

In diesem Zusammenhang ist auch vom

hypothetischen Ersatzeingriff die Rede.

35

5.

Die Abgrenzung zum hinreichenden

und zum dringenden Tatverdacht

a)

Einleitende Bemerkungen

Die Gradierung zwischen Anfangsverdacht, hinreichendem

und dringendem Tatverdacht ist von erheblicher Bedeutung,

weil zum einen die Parteirechte zu beachten sind, sobald

eine Untersuchung eröffnet wurde, und weil zum anderen

das Gesetz Zwangsmassnahmen vom Vorhandensein eines

mindestens hinreichenden Tatverdachts abhängig macht.

36

Gewisse Zwangsmassnahmen sind erst bei einem

dringen-

den

Tatverdacht erlaubt. Um der Verwertungsproblematik

Rechnung zu tragen, müssen sich die Strafverfolgungsbe­

hörden bei der Anordnung einer Untersuchungshandlung

oder einer Zwangsmassnahme immer die Frage nach der

Höhe des Verdachtsgrades stellen.

b) Der hinreichende Tatverdacht

Einen

hinreichenden

Tatverdacht verlangt das Gesetz zur

Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO)

und zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen (Art. 197

Abs. 1 lit. b StPO). Ein hinreichender Verdacht setzt das

Vorliegen konkreter und tatsächlicher Hinweise auf eine

strafbare Handlung voraus.

37

Gemäss Bundesgericht ver­

langt der hinreichende Tatverdacht den Nachweis von kon­

kreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Ver­

halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen

Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.

38

Liegt ein

hinreichender

Tatverdacht vor, so

muss

eine

Untersuchung eröffnet werden und die Verfahrensleitung

33

Schmid (Fn. 26), N 1067; Hürlimann (Fn. 5), 109 f.

34

Keller, ZK StPO (Fn. 15), Art. 243 N 4; Schmid (Fn. 26), N 1067.

35

Ackermann/Vogler (Fn. 25), 181.

36

Art. 309 i.V.m. Art. 147 Abs. 1 StPO.

37

Landshut/Bosshard, ZK StPO (Fn. 15), Art. 309 N 25; BGer, Ur­

teil v. 21.9.2012, 1C_275/2012; BGer, Urteil v. 9.1.2007, 1S.16/2006.

38

BGer, Urteil v. 9.1.2007, 1S.16/2006; gemäss Omlin, BSK StPO

(Fn. 6), Art. 309 N 28, genügt zur Eröffnung einer Untersuchung be­

reits ein

vager

Verdacht, was aus Gründen der Abgrenzung zwischen

Ermittlungen und Untersuchung abzulehnen ist.

c)

Beweisausforschung und Zufallsfund

aa) Die Beweisausforschung

Werden gestützt auf verdachtslose Eingriffe strafrechtlich

relevante Erkenntnisse gewonnen, die den Verdacht erst be­

gründen sollen, spricht man von einer

Beweisausforschung

oder

«fishing expedition».

24

Eine solche liegt vor, «[w]enn

der Staat ohne Verdacht seine Netze auslegt, um Anhalts­

punkte für einen Tatverdacht erst einzufangen […]».

25

Planlos oder aufs Geratewohl durchgeführte Beweiser­

hebungen sind unzulässig und führen zur Unverwertbarkeit

der erhobenen Beweise.

26

Insbesondere ist eine Heilung über

den hypothetischen Ersatzeingriff nicht statthaft.

27

Die Un­

schuldsvermutung würde ihres Sinngehalts entleert, wenn

verdachtslos durchgeführte Zwangsmassnahmen nachträg­

lich legalisiert würden.

28

bb) Zufallsfunde

Von der Beweisausforschung abzugrenzen sind

Zufalls-

funde,

die in Art. 243 StPO explizit geregelt sind. Unter

Zufallsfunden versteht man «die bei der Durchführung von

Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen

und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Be­

weismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die

mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusam­

menhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder

erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat

hinweisen».

29

«Im Gegensatz zu den Ergebnissen unzuläs­

siger Beweisausforschung basieren die Zufallsfunde auf ei­

ner rechtsgültigen strafprozessualen Massnahme, die in ei­

ner konkreten Strafsache gestützt auf einen begründeten

Tatverdacht angeordnet wurde.»

30

Das Besondere an Zu­

fallsfunden ist, dass auf das Erfordernis eines vorbestehen­

den Tatverdachts bezüglich jenes Delikts verzichtet wird,

das den Zufallsfund betrifft.

31

Der Tatverdacht ergibt sich

aus dem Fund selbst, somit ex post.

32

24

Botschaft StPO (Fn. 2), 1237 sowie 1255, wo zutreffender von Ver­

dachtsausforschung gesprochen wird; BStrGer, Urteil v. 21.4.2011,

SK.2010.13, E. 2.4.

25

Ackermann/Vogler, Nachrichtendienst und Strafprozess – zur Ver­

wertbarkeit von Beweisen zwischen Systemen, in: Ackermann/Hilf

(Hrsg.), TOP SECRET, Geheimnisschutz und Spionage, 8. Schweize­

rische Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, Zürich/Basel/Genf 2015,

161, 164.

26

BGE 137 I 218, 221 ff.; BGE 128 II 407, 417, mit Hinweisen; Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/

St.Gallen 2013, N 1067; Gless, BSK StPO (Fn. 6), Art. 141 N 81,

welche ein absolutes Verwertungsverbot postuliert; ebenso Vetterli,

Kehrtwende in der bundesgerichtlichen Praxis zu den Verwertungs­

verboten, ZStrR 130 (2012), 447, 453 f.; Ruckstuhl/Dittmann/

Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 553, gehen hingegen nur

von einem relativen Verwertungsverbot aus.

27

Siehe Ziffer

4.c.cc)

nachfolgend.

28

Gfeller, BSK StPO (Fn. 6), vor Art. 241–254 N 47.

29

BGE 139 IV 128, 135 f.

30

Hürlimann (Fn. 5), 109.

31

Ruckstuhl/Dittmann/Arnold (Fn. 26), N 747.

32

Gfeller/Thormann, BSK StPO (Fn. 6), Art. 243 N 2.