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6/2016

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354

Stämpfli Verlag

Verkehrspolizei in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeili­

chen Aufgaben sicherte.

57

IV. Nachrichtendienstliche Quellen

1.

Einleitende Bemerkungen und Zweck

des Nachrichtendienstgesetzes

Die Frage, wie im Strafprozess mit Informationen umzuge­

hen ist, welche auf nachrichtendienstlichem Weg beschafft

worden sind, ist nicht nur vor dem Hintergrund des jüngst

ergangenen Bundesgerichtsentscheides gegen zwei kurdi­

sche Iraker

58

bzw. dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom

18. 3. 2016 gegen drei Iraker brisant.

59

Das Thema war auf­

grund der Diskussion anlässlich der Referendumsabstim­

mung über das Nachrichtendienstgesetz (NDG)

60

auch po­

litisch von grosser Aktualität.

Nachrichtendienstliche Tätigkeiten dienen der frühzei­

tigen Identifizierung von Bedrohungen bzw. Gefährdungen

der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Terroris­

mus, verbotener Nachrichtendienst, Weiterverbreitung nu­

klearer, chemischer oder biologischer Waffen […], Angriffe

auf Informations, Kommunikations, Energie, Transport­

und weitere Infrastrukturen, gewalttätiger Extremismus).

61

Der Staatsschutz bietet ein Frühwarnsystem vor spezifi­

schen Risiken für die Existenz des Staates und für die de­

mokratische und rechtsstaatliche Ordnung.

62

2.

Der fehlende Tatverdacht

Während strafprozessuale Zwangsmassnahmen einen be­

stehenden Tatverdacht erhärten oder ausräumen und po­

lizeiliche Vorermittlungen Anhaltspunkte zur Erkennung

eines Tatverdachtes liefern sollen, geht es bei nachrichten­

dienstlichen Massnahmen um die Erkennung einer

Bedro-

hung.

63

Tatsächliche, wahrnehmbare Anhaltspunkte, wie

sie der Tatverdacht fordert, sind nicht verlangt.

64

Damit ent­

fällt ein wesentliches Element, das bei der Verdachtsbildung

als Abgrenzungskriterium zu Vermutungen und Gerüchten

dient. Weil durch nachrichtendienstliche Tätigkeiten nach

Bedrohungen gesucht werden soll, sind «fishing expedi­

tions» «nicht nur erlaubt, sondern geradezu geboten».

65

57

BGer, Urteil v. 6.6.2016, 6B_1143/2015, E. 1.3.1.

58

BGer, Urteil v. 27.1.2016, 6B_57/2015 (und 6B_81/2015).

59

BStrGer, Urteil v. 18.3.2016, SK.2015.45, schriftliche Begründung

noch ausstehend.

60

Gesetzestext gemäss Referendumsvorlage, BBl 2015 7211.

61

Art. 6 Abs. 1 lit. a NDG; siehe auch Ackermann/Vogler (Fn. 25),

169.

62

Pieth (Fn. 45), 192.

63

Ackermann/Vogler (Fn. 25), 163.

64

Ackermann/Vogler (Fn. 25), 170.

65

Ackermann/Vogler (Fn. 25), 169.

mit einer Entführung konfrontiert ist, hat sie einerseits die

entführte Person aus den Fängen des Missetäters zu befreien

(Prävention oder Gefahrenabwehr). Andererseits ist der Ent­

führer der Strafverfolgung zuzuführen (Repression oder

Strafverfolgung).

Ob die Polizei in solchen Fällen gestützt auf ihre Polizei­

gesetzgebung oder auf die Strafprozessordnung zu handeln

hat, ist unklar und umstritten.

53

Wie steht es mit der Verwertbarkeit, wenn die Erkennt­

nisse auf Polizeirecht gestützt erhoben wurden, ohne die

Staatsanwaltschaft ins Boot zu holen, z. B. wegen zeitlicher

Dringlichkeit? Mit Blick auf die Ausführungen in der vor­

anstehenden Ziffer muss es möglich sein, die nach Polizei­

recht erlangten Erkenntnisse zu verwerten: Diente die Mass­

nahme (a) der Gefahrenabwehr, stützte sie sich (b) auf eine

gesetzliche Grundlage und wäre sie (c) auch als strafprozes­

suale Massnahme zulässig, so sind die gewonnenen Er­

kenntnisse verwertbar.

4.

Erkenntnisse als Abfallprodukt sicherheits­

oder verwaltungspolizeilicher Tätigkeit

Retten die Polizeibeamten eine Katze von einem Baum, neh­

men sie keine gerichtspolizeilichen, sondern sicherheitspo­

lizeiliche Aufgaben wahr und stützen sich dabei auf Poli­

zeirecht. Sind dabei zufällig gewonnene Erkenntnisse in

einem späteren Strafverfahren verwertbar?

Wie bei den Vorermittlungen fehlt bei polizeipräventiven

Interventionen der Anfangsverdacht. Was für die Gerichts­

polizei der Tatverdacht ist, entspricht bei sicherheitspoli­

zeilichen Aufgaben der Gefährdung von Rechtsgütern.

54

Entgegen der Meinung von Vetterli

55

können durch si­

cherheitspolizeiliche Massnahmen erlangte Erkenntnisse in

einem Strafverfahren verwendet werden.

56

Vorausgesetzt

wird, dass die Handlung, die zur Gewinnung der Erkennt­

nisse geführt hat, auf einer klaren gesetzlichen Grundlage

im Sinne eines formellen Gesetzes beruht, die Massnahme

dem Subsidiaritätsgrundsatz entspricht, verhältnismässig

ist und strafprozessual zulässig gewesen wäre (hypotheti­

scher Ersatzeingriff). In diesem Sinne hat das Bundesgericht

jüngst im Entscheid 6B_1143/2015 geurteilt, wo es um die

Verwertbarkeit einer Videoaufzeichnung ging, welche die

53

Rhyner, BSK StPO (Fn. 6), Art. 306 N 7; Oberholzer, Grundzüge

des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 81 f.; Kettiger,

Schnittstellenfragen der Schweizerischen Strafprozessordnung, Jus­

letter v. 13.2.2012, 5.

54

Pieth (Fn. 45), 192.

55

Vetterli (Fn. 26), 452, nach ihrer Meinung dürfen Erkenntnisse in

einem Strafverfahren nur dann verwertet werden, wenn sie aus einer

strafprozessualen Ermittlung stammen.

56

Rhyner, BSK StPO (Fn. 6), Art. 306 N 7a; Schmid, StPO Praxis­

kommentar, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 196 N 2; Gfeller/

Bigler, Zwangsmassnahmen gemäss StPO versus polizeiliche

Zwangsmassnahmen nach PolG/ZH, FP 2014, 105, 109.