6/2016
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AUFSÄTZE 351
Stämpfli Verlag
2.
Die drei Elemente des Tatverdachts
a)
Tatsachen
Beim ersten Element, den
Tatsachen,
muss es sich um vor
bestehende, objektiv begründete Anhaltspunkte bzw. Tat
sachen handeln,
4
also um einen sinnlich wahrnehmbaren
und auch tatsächlich wahrgenommenen Lebensvorgang
bzw. Zustand.
5
Vermutungen zu möglichen Lebensvorgän
gen oder Gerüchte reichen ebenso wenig aus wie mathema
tische Wahrscheinlichkeiten.
6
b) Erkenntnisse allgemeiner Natur
Das zweite Element sind
Erkenntnisse allgemeiner Natur,
z. B. Erfahrungen, Errungenschaften der Kriminalund So
zialwissenschaften, Elemente der Medizin, Physik, Biologie
oder Chemie, die es dem Betrachter erlauben, aus den ob
jektiv vorhandenen, vielleicht erst fragmentarischen Tatsa
chen einen Sachverhalt zu rekonstruieren.
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c)
Die strafrechtliche Relevanz
Drittes Element ist die
strafrechtliche Relevanz.
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Ausgangs
punkt ist die Frage, ob ein strafbares Verhalten vorliegen
könnte oder nicht. Heranzuziehen ist also das materielle
Recht als Programm, hier als Verdachtsprogramm.
9
Ohne
Strafbestimmung keinen Tatverdacht: Mag das Verhalten
moralisch noch so verwerflich sein, wenn es strafrechtlich
nicht verpönt ist, kann kein Verdacht aufkommen.
10
3.
Die verschiedenen Verdachtsgrade
und ihre Bedeutung
Verdachtsgrad
bezeichnet die Intensität des Tatverdachts,
anders gesagt die Höhe der Wahrscheinlichkeit für eine Ver
urteilung des für das objektive Geschehen verantwortlichen
Beschuldigten.
11
Ob strafprozessuale Grundrechtseingriffe gerechtfertigt
sind und – falls ja – welche, hängt erstens von der Schwere
des Tatverdachts ab.
12
Je schwerer der Grundrechtseingriff,
4
Ackermann (Fn. 3), 325 f.
5
Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen
Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Zürich 2006, 96 f.;
vgl. auch Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, ZStW 95 (1983),
862, 867.
6
Ackermann (Fn. 3), 326; Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
(Hrsg.), BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 309 N 27; ähnlich Hür
limann (Fn. 5), 96; Walder, Strafverfolgungspflicht und Anfangs
verdacht, recht 1990, 1, 3.
7
Hürlimann (Fn. 5), 97 f.; Walder/Hansjakob, Kriminalistisches
Denken, 10. Aufl., Heidelberg 2016, 100.
8
Hürlimann (Fn. 5), 98.
9
Walder/Hansjakob (Fn. 7), 102; Ackermann (Fn. 3), 326.
10
Walder (Fn. 6), 4; Ackermann (Fn. 3), 327; Hürlimann (Fn. 5),
98; Walder/Hansjakob (Fn. 7), 102.
11
Hagenstein, BSK StPO (Fn. 6), Art. 302 N 24; ähnlich Hürlimann
(Fn. 5), 101; Walder/Hansjakob (Fn. 7), 108; zum Ganzen ausführ
lich Schulz, Normiertes Misstrauen, Der Verdacht im Strafverfah
ren, Frankfurt 2001, 566 ff.
12
Hürlimann (Fn. 5), 95.
desto höhere Anforderungen sind an den Verdachtsgrad zu
stellen.
13
Zweitens ist die Art des Grundrechtseingriffs ab
hängig von der Schwere des Tatvorwurfes: Je schwerer die
vorgeworfene Tat, desto einschneidender sind die möglichen
Massnahmen.
14
4.
Der Anfangsverdacht
a)
Einleitende Bemerkungen
Polizeiliche Ermittlungen, und insbesondere Zwangsmass
nahmen, haben nicht der Begründung eines Tatverdachts
zu dienen. Vielmehr haben sie den Zweck, einen
vorbeste-
henden
Tatverdacht zu erhärten, diesen zu verdichten.
15
Bei
Vorliegen eines
Anfangs
verdachts hat die Polizei Ermittlun
gen aufzunehmen.
16
Hingegen sind Ermittlungshandlungen
ohne Anfangsverdacht als Ergebnisse sogenannter Be
weisausforschung («fishing expedition») von einem Beweis
verwertungsverbot betroffen.
17
b) Hürde des Anfangsverdachts
Zur Bejahung eines Anfangsverdachts reicht die Annahme
einer gewissen Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens,
wobei zu Beginn des Verfahrens durchaus Zweifel bestehen
können, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde.
18
Ob ein genügender Anfangsverdacht besteht, ist häufig
Gegenstand juristischer Streitigkeiten. Die vom Bundesge
richt gesetzte Hürde ist nicht besonders hoch. So hat das
Bundesgericht den Anfangsverdacht bejaht nach einer «mo
tivierten» Anzeige eines Rechtsanwaltes
19
oder bei «vertret
baren» Anschuldigungen eines angeblichen Opfers von se
xuellen Übergriffen.
20
Auch Medienberichte
21
oder «sources
confidentielles et sûres»
22
hat das Bundesgericht für die Be
gründung eines Anfangsverdachts anerkannt.
Hingegen befand das Bundesgericht,
23
dass – nach hier
vertretener Auffassung zu Unrecht – Drogen im Kühl
schrank einer von mehreren Personen bewohnten Wohnung
den Tatverdacht gegen den Mitbewohner wegen Betäu
bungsmittelwiderhandlungen nicht rechtfertigten würden.
13
Ackermann (Fn. 3), 331.
14
Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,
6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 68 N 9, wo als zusätzliches
Element die erwartete Strafe ins Spiel gebracht wird.
15
Ähnlich Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl., Zürich/Genf/Basel 2014, Art. 299 N 26; Gfeller/Thor
mann, BSK StPO (Fn. 6), Art. 243 N 16; Hürlimann (Fn. 5), 109.
16
Art. 7 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 299 Abs. 2 StPO.
17
Gfeller/Thormann, BSK StPO (Fn. 6), Art. 243 N 39 ff.
18
BVerwGer, Urteile v. 8.3.2009, A7342/2008 und A7426/2008 so
wie BGer, Urteil v. 1.10.2014, 1C_653/2012, E. 5.4 in fine.
19
BGE 106 IV 413, 418 ff.
20
BGer, Urteil v. 14.2.2014, 1B_445/2013, E. 2.2.
21
BGE 132 I 181, 193 ff.; BGer, Urteil v. 31.1.2014, 1B_293/2013,
E. 2.3.2.
22
BGer, Urteil v. 8.6.2016, 1B_63/2016.
23
BGer, Urteil v. 26.6.2014, 6B_628/2013.




