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6/2016

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348

Stämpfli Verlag

Aufgrund der Komplexität der Verwertbarkeitsfragen

können diese hier nicht eingehend thematisiert werden. Fest­

zustellen ist an dieser Stelle aber, dass in Gemengelagen –

im Unterschied zu rein polizeirechtlichen Einsätzen – ein

Tatverdacht und damit eine Grundvoraussetzung strafpro­

zessualer Massnahmen vorliegt. Soweit aus Gründen der

prioritären Gefahrenabwehr Verfahrensvorschriften nicht

eingehalten werden können, ist deshalb umso mehr davon

auszugehen, dass die durch Polizeieinsätze in Gemengela­

gen erlangten Beweise grundsätzlich verwertbar sind, zu­

mindest soweit keine absoluten Verwertungsverbote tan­

giert sind.

IV. Weitere Aspekte

Die Bewältigung von Entführungen, schweren Drohungen

oder Erpressungen ist für die Polizei und die Staatsanwalt­

schaft grundsätzlich sehr herausfordernd: Solche Lagen tre­

ten meist überraschend auf. Es ist davon auszugehen, dass

Menschen in Gefahr sind, und häufig muss unter grösstem

Zeitdruck gehandelt werden.

Durch den zu Beginn vielfach akuten Informationsman­

gel über Täterschaft und Opfer ist eine adäquate Lagebeur­

teilung und Einschätzung der Entwicklung äusserst schwie­

rig. Die Informationsbeschaffung ist in der ersten Phase

deshalb oft zentral (u. a. durch Befragungen, Recherchen in

den Polizeisystemen, im Internet sowie Social Media). Die

Erfahrung zeigt, dass dabei das Umschalten vom normalen

«StPOModus» zum Ermitteln mit Priorität «Gefahrenab­

wehr» speziell betont werden muss, denn für Ermittler ist

es – noch dazu unter Druck – nicht leicht, von den gewohn­

ten Abläufen und Vorgaben der StPO abzuweichen (z. B.

forensisch korrekte Sicherung von digitalen Aufzeichnun­

gen, Protokollierungsvorschriften oder der Spurenschutz

am Tatort).

Wie erwähnt, sind u. a. von der Staatsanwaltschaft an­

zuordnende Massnahmen, insb. die rasche Überwachung

von Fernmeldeanschlüssen, für die Gefahrenabwehr ent­

scheidend. Dies stellt auch die Staatsanwaltschaft vor be­

sondere Herausforderungen: Solche Lagen dauern viele

Stunden und manchmal Tage; oft müssen rasch mehrere

Anschlüsse überwacht und der teils intensive Informations­

austausch mit der Polizei etabliert werden.

53

Stark zuge­

nommen hat die von Polizei und Staatsanwaltschaft in sol­

53

Wolter schildert einen Einsatz im Zusammenhang mit einem ent­

führten Kind aus Sicht des Staatsanwaltes eindrücklich und weist insb.

auf die grosse physische und psychische Belastung eines über drei Tage

dauernden Einsatzes hin, bei welchem es um das Leben eines Kindes

geht sowie ein immenser Druck der Öffentlichkeit und Medien aus­

zuhalten ist (vgl. Wolter, Die Geiselnahme eines Kindes zur Erpres­

sung von 1,2 Mio. Franken, Erfahrungen des zuständigen Staatsan­

waltes, Kriminalistik 2006, 774, 781 f.).

dabei um ein Strafverfahren handle.

46

Nach Hansjakob

sollen bei Katalogtaten allerdings sowohl Überwachungen

gemäss Art. 269 ff. StPO zur Überführung der Täterschaft

als auch Notsuchen nach Art. 3 BÜPF zur Rettung des Op­

fers zulässig sein.

47

M. E. ist Art. 3 BÜPF im Sinne der vorzunehmenden In­

teressenabwägung, insb. unter Berücksichtigung der grund­

rechtlichen Schutzpflicht auszulegen:

48

In Gemengelagen

soll jeweils die strafprozessuale Grundlage zur Anwendung

kommen, falls dies rechtlich und faktisch möglich ist. Fehlt

es am einen (Entziehen von Unmündigen ist kein Katalog­

delikt) oder anderen (dringender Tatverdacht für Entfüh­

rung wird verneint), ist aber mittels Notsuche nach gefähr­

deten Personen zu suchen. Im Übrigen sind bei einer

Notsuche die strafprozessualen Vorschriften sinngemäss

anwendbar und deren Anordnung im Nachgang vom

Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.

49

Ebenfalls sehr akzentuiert zeigt sich die schwierige Ab­

grenzung der Verantwortungsbereiche in Gemengelagen

beim sog. Entführungsalarm.

50

Diese doppelfunktionale

Massnahme bezweckt prioritär die Rettung des mutmass­

lich entführten Kindes; sekundär dient sie natürlich auch

der strafrechtlichen Überführung des Täters. Bezüglich der

Frage, wer – Polizei oder Staatsanwaltschaft – für dessen

Anordnung zuständig ist, finden sich im Konzeptbericht

und der Beantwortung eines Postulates ebenso gegensätz­

liche Haltungen wie in der Literatur.

51

In Anwendung der

in Gemengelagen geltenden Regeln

52

ergibt sich Folgendes:

Grundsätzlich ist die Anordnung der Staatsanwaltschaft

einzuholen. Falls sich Staatsanwaltschaft und Polizei be­

züglich Auslösung nicht einig sind, entscheidet die Polizei

gestützt auf die vorzunehmende Interessenabwägung.

4.

Verwertbarkeit von Erkenntnissen und

Beweisen im Strafverfahren

Natürlich stellt sich auch die Frage, ob die bei Polizeiein­

sätzen in Gemengelagen erlangten Beweise im Strafverfah­

ren verwertet werden können, insbesondere wenn wegen

prioritärer Gefahrenabwehr strafprozessuale Verfahrens­

vorschriften ausser Acht gelassen werden mussten. Eine aus­

drückliche Regelung enthält die StPO in Art. 278 Abs. 1

bis

i.V.m. Abs. 2 und 3 lediglich für die Verwertung von Er­

kenntnissen in Strafverfahren aus Notsuchen gemäss Art. 3

BÜPF.

46

Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post­

und Fernmeldeverkehrs vom 27. Februar 2013, BBl 2013, 2683, 2754.

47

Vgl. Hansjakob, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung

über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl.,

St.Gallen 2006, Art. 1 N 16.

48

Siehe oben Ziff. III. 1. c) aa).

49

Art. 3 Abs. 3 BÜPF.

50

www.entfuehrungsalarm.ch

(zuletzt besucht am 10.9.2016).

51

Siehe Berger (Fn. 1), 37 f. m.w.H.

52

Siehe unter Ziff. III. 1. c).