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6/2016
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348
Stämpfli Verlag
Aufgrund der Komplexität der Verwertbarkeitsfragen
können diese hier nicht eingehend thematisiert werden. Fest
zustellen ist an dieser Stelle aber, dass in Gemengelagen –
im Unterschied zu rein polizeirechtlichen Einsätzen – ein
Tatverdacht und damit eine Grundvoraussetzung strafpro
zessualer Massnahmen vorliegt. Soweit aus Gründen der
prioritären Gefahrenabwehr Verfahrensvorschriften nicht
eingehalten werden können, ist deshalb umso mehr davon
auszugehen, dass die durch Polizeieinsätze in Gemengela
gen erlangten Beweise grundsätzlich verwertbar sind, zu
mindest soweit keine absoluten Verwertungsverbote tan
giert sind.
IV. Weitere Aspekte
Die Bewältigung von Entführungen, schweren Drohungen
oder Erpressungen ist für die Polizei und die Staatsanwalt
schaft grundsätzlich sehr herausfordernd: Solche Lagen tre
ten meist überraschend auf. Es ist davon auszugehen, dass
Menschen in Gefahr sind, und häufig muss unter grösstem
Zeitdruck gehandelt werden.
Durch den zu Beginn vielfach akuten Informationsman
gel über Täterschaft und Opfer ist eine adäquate Lagebeur
teilung und Einschätzung der Entwicklung äusserst schwie
rig. Die Informationsbeschaffung ist in der ersten Phase
deshalb oft zentral (u. a. durch Befragungen, Recherchen in
den Polizeisystemen, im Internet sowie Social Media). Die
Erfahrung zeigt, dass dabei das Umschalten vom normalen
«StPOModus» zum Ermitteln mit Priorität «Gefahrenab
wehr» speziell betont werden muss, denn für Ermittler ist
es – noch dazu unter Druck – nicht leicht, von den gewohn
ten Abläufen und Vorgaben der StPO abzuweichen (z. B.
forensisch korrekte Sicherung von digitalen Aufzeichnun
gen, Protokollierungsvorschriften oder der Spurenschutz
am Tatort).
Wie erwähnt, sind u. a. von der Staatsanwaltschaft an
zuordnende Massnahmen, insb. die rasche Überwachung
von Fernmeldeanschlüssen, für die Gefahrenabwehr ent
scheidend. Dies stellt auch die Staatsanwaltschaft vor be
sondere Herausforderungen: Solche Lagen dauern viele
Stunden und manchmal Tage; oft müssen rasch mehrere
Anschlüsse überwacht und der teils intensive Informations
austausch mit der Polizei etabliert werden.
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Stark zuge
nommen hat die von Polizei und Staatsanwaltschaft in sol
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Wolter schildert einen Einsatz im Zusammenhang mit einem ent
führten Kind aus Sicht des Staatsanwaltes eindrücklich und weist insb.
auf die grosse physische und psychische Belastung eines über drei Tage
dauernden Einsatzes hin, bei welchem es um das Leben eines Kindes
geht sowie ein immenser Druck der Öffentlichkeit und Medien aus
zuhalten ist (vgl. Wolter, Die Geiselnahme eines Kindes zur Erpres
sung von 1,2 Mio. Franken, Erfahrungen des zuständigen Staatsan
waltes, Kriminalistik 2006, 774, 781 f.).
dabei um ein Strafverfahren handle.
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Nach Hansjakob
sollen bei Katalogtaten allerdings sowohl Überwachungen
gemäss Art. 269 ff. StPO zur Überführung der Täterschaft
als auch Notsuchen nach Art. 3 BÜPF zur Rettung des Op
fers zulässig sein.
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M. E. ist Art. 3 BÜPF im Sinne der vorzunehmenden In
teressenabwägung, insb. unter Berücksichtigung der grund
rechtlichen Schutzpflicht auszulegen:
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In Gemengelagen
soll jeweils die strafprozessuale Grundlage zur Anwendung
kommen, falls dies rechtlich und faktisch möglich ist. Fehlt
es am einen (Entziehen von Unmündigen ist kein Katalog
delikt) oder anderen (dringender Tatverdacht für Entfüh
rung wird verneint), ist aber mittels Notsuche nach gefähr
deten Personen zu suchen. Im Übrigen sind bei einer
Notsuche die strafprozessualen Vorschriften sinngemäss
anwendbar und deren Anordnung im Nachgang vom
Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.
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Ebenfalls sehr akzentuiert zeigt sich die schwierige Ab
grenzung der Verantwortungsbereiche in Gemengelagen
beim sog. Entführungsalarm.
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Diese doppelfunktionale
Massnahme bezweckt prioritär die Rettung des mutmass
lich entführten Kindes; sekundär dient sie natürlich auch
der strafrechtlichen Überführung des Täters. Bezüglich der
Frage, wer – Polizei oder Staatsanwaltschaft – für dessen
Anordnung zuständig ist, finden sich im Konzeptbericht
und der Beantwortung eines Postulates ebenso gegensätz
liche Haltungen wie in der Literatur.
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In Anwendung der
in Gemengelagen geltenden Regeln
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ergibt sich Folgendes:
Grundsätzlich ist die Anordnung der Staatsanwaltschaft
einzuholen. Falls sich Staatsanwaltschaft und Polizei be
züglich Auslösung nicht einig sind, entscheidet die Polizei
gestützt auf die vorzunehmende Interessenabwägung.
4.
Verwertbarkeit von Erkenntnissen und
Beweisen im Strafverfahren
Natürlich stellt sich auch die Frage, ob die bei Polizeiein
sätzen in Gemengelagen erlangten Beweise im Strafverfah
ren verwertet werden können, insbesondere wenn wegen
prioritärer Gefahrenabwehr strafprozessuale Verfahrens
vorschriften ausser Acht gelassen werden mussten. Eine aus
drückliche Regelung enthält die StPO in Art. 278 Abs. 1
bis
i.V.m. Abs. 2 und 3 lediglich für die Verwertung von Er
kenntnissen in Strafverfahren aus Notsuchen gemäss Art. 3
BÜPF.
46
Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post
und Fernmeldeverkehrs vom 27. Februar 2013, BBl 2013, 2683, 2754.
47
Vgl. Hansjakob, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung
über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl.,
St.Gallen 2006, Art. 1 N 16.
48
Siehe oben Ziff. III. 1. c) aa).
49
Art. 3 Abs. 3 BÜPF.
50
www.entfuehrungsalarm.ch(zuletzt besucht am 10.9.2016).
51
Siehe Berger (Fn. 1), 37 f. m.w.H.
52
Siehe unter Ziff. III. 1. c).




