6/2016
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AUFSÄTZE 343
Stämpfli Verlag
Gabriele Berger, lic. iur., RA, MAS Forensics, Chefin Spezialfahndung, Kantonspolizei Bern
Zusammenarbeit von Polizei und Staats
anwaltschaft im Schnittbereich von
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
1
Inhaltsübersicht:
I. Problemstellung
II. Überlagerung von Gefahrenabwehr und Straf
verfolgung
1. Gemengelagen
2. Zuständigkeiten in Gemengelagen und dies
bezügliche Unsicherheiten
III. Was gilt im Schnittbereich von Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung?
1. Anwendbares Recht in Gemengelagen
a) Verfassung und Gesetz
b) Rechtsprechung und Doktrin
c) Würdigung
aa) Was gilt im Falle einer Aufgabenkollision
von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung?
bb) Wem kommt die Entscheidkompetenz für
die Güterund Interessenabwägung zu?
2. Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft
3. Zwangsmassnahmen in Gemengelagen
4. Verwertbarkeit von Erkenntnissen und Beweisen
im Strafverfahren
IV. Weitere Aspekte
I.
Problemstellung
In der Praxis stellen sich im Zusammenhang mit Entfüh
rungen, Drohungen oder Erpressungen immer wieder Fra
gen zum Verhältnis von Gefahrenabwehr und Strafver
fahren bzw. zu den Verantwortungsbereichen von Polizei
und Staatsanwaltschaft: Wer ist bei einer Drohung oder
Erpressung verantwortlich für die Beurteilung, ob Personen
in Gefahr bzw. Schutzmassnahmen nötig sind? Wie weit
reicht das Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft in solchen
Lagen? Könnte z. B. im Fall einer Kindesentführung die
Staatsanwaltschaft die Polizei verbindlich anweisen, eine
Öffentlichkeitsfahndung auszulösen, wenn die Polizei im
konkreten Fall aufgrund einer gesamtheitlichen Lagebeur
teilung andere Massnahmen für die rasche Rettung des
Kindes für zweckmässiger hält? Welches Recht gilt für
polizeiliche Massnahmen, welche gleichzeitig Gefahren
abwehr und Strafverfolgung bezwecken?
Unbesehen der konkreten Fragen ist in Fällen, in denen
gleichzeitig eine Gefahrensituation besteht und ein Verdacht
auf eine Straftat vorliegt, eine allgemeine, diffuse Unsicher
heit bezüglich Zuständigkeiten und Rollen festzustellen,
sowohl auf Seite der Polizei wie auch bei der Staatsanwalt
schaft.
Im Folgenden soll deshalb untersucht werden, was im
Schnittbereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
gilt. Der Fokus liegt dabei auf den für die Zusammenarbeit
von Polizei und Staatsanwaltschaft relevanten Fragen, wie
die jeweiligen Zuständigkeiten und der Umfang des staats
anwaltschaftlichen Weisungsrechts. Denn die Erfahrung
zeigt es immer wieder: Die Kenntnis der Zuständigkeiten
der involvierten Personen und Behörden sowie ein gemein
sames Rollenverständnis sind für das Gelingen der Zusam
menarbeit zentral.
II. Überlagerung von Gefahrenabwehr
und Strafverfolgung
Einleitend werden die problematischen Fallkonstellationen
kurz dargelegt und die möglichen Gründe für die Unsicher
heiten bei der Zusammenarbeit aufgezeigt.
1.
Gemengelagen
Die Klärung eines strafprozessualen Tatverdachtes ist Straf
verfolgung; die Abwehr einer Gefahr oder die Beseitigung
einer Störung ist Gefahrenabwehr. Was in der Theorie so
einfach tönt, ist in der Praxis oft schwierig, weil in vielen
Ereignissen sowohl eine Gefahr abzuwehren als auch ein
Tatverdacht zu klären ist.
2
Solche Lebenssachverhalte wer
2
Vgl. Pfander, Garantie innerer Sicherheit, Basel 1991, 96; Rein
hard, Allgemeines Polizeirecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, 132 f.
1
Vorliegender Beitrag basiert auf der Masterarbeit gleichen Titels, wel
che von der Autorin im Rahmen des Nachdiplomstudiums MAS Fo
rensics 5 an der Universität Luzern verfasst worden ist, abrufbar un
ter:
www.unilu.ch/weiterbildung/rf/masforensics/masterarbeitenmasforensics5/.




