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6/2016
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Stämpfli Verlag
den als Gemengelagen bezeichnet.
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Für die Polizei ist es all
täglich, abwechselnd oder gleichzeitig Massnahmen zur Ge
fahrenabwehr und zur Strafverfolgung zu treffen, wie die
nachfolgenden Beispiele zeigen:
– So muss die Polizei bei einem Verkehrsunfall Gefah
ren abwehren (Unfallstelle sichern und Verletzte ret
ten), aber auch den Sachverhalt für das Strafverfahren
feststellen (Beweise sichern, Beteiligte sowie Zeugen
ermitteln und einvernehmen).
– Im Zusammenhang mit Demonstrationen oder Sport
veranstaltungen kommt es ebenfalls häufig zu einer
Überlagerung von Gefahrenabwehr und Strafver
folgung:
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So muss die Polizei für die Sicherheit der an
wesenden Personen sowie von Sachen sorgen. Gleich
zeitig hat sie ihre Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde
wahrzunehmen, wenn es zu strafbaren Handlungen
kommt (z. B. Sachbeschädigungen oder Körperverlet
zungen).
– Auch bei Interventionen wegen häuslicher Gewalt übt
die Polizei häufig beide Aufgaben aus: Sie muss die
Gewaltausübung stoppen sowie präventive Schutz
massnahmen (z. B. Fernhaltemassnahmen) anord
nen. Zum anderen ist der Sachverhalt strafprozessual
zu ermitteln und allfällige Beweise sind sicherzu
stellen.
In den eben erwähnten Konstellationen kommt es bei
der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwalt
schaft allerdings sehr selten zu Unsicherheiten über die Zu
ständigkeiten, da die Staatsanwaltschaft in der Regel erst
nach der Bereinigung der Gefahr über den Vorfall orientiert
wird bzw. sich mit der Angelegenheit befasst. Anders ist
dies in Fällen, in welchen die Staatsanwaltschaft bereits in
volviert ist, wenn die Gefahr noch besteht und diese nicht
durch unmittelbares Eingreifen der Polizei abgewehrt wer
den kann, sondern dazu Ermittlungen erforderlich sind, wie
in den eingangs genannten Fällen von Entführungen, Er
pressungen oder Drohungen.
2.
Zuständigkeiten in Gemengelagen
und diesbezügliche Unsicherheiten
Eine Gemengelage zeichnet sich dadurch aus, dass eine Ge
fahr abgewehrt
und
ein Tatverdacht abgeklärt werden
muss. Strafverfolgung ist gemeinsame Aufgabe von Poli
zei und Staatsanwaltschaft, wobei die Staatsanwaltschaft
der Polizei übergeordnet ist. Die Polizei – nicht aber die
Staatsanwaltschaft – ist ebenfalls für die Gefahrenabwehr
3
Siehe hierzu Ehrenberg/Frohne, Doppelfunktionale Massnahmen
der Vollzugspolizei, Problematik der rechtlichen Einordnung, Krimi
nalistik 2003, 737, 738 f.
4
Vgl. Uster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), BSK StPO,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 15 N 2.
zuständig. Diese Doppelfunktionalität führt dazu, dass
die Polizei «Dienerin zweier Herren» ist: Je nach Aufga
benbereich untersteht sie den Weisungen der Regierung
oder der Staatsanwaltschaft.
5
Diese besondere kompeten
zielle Ausgangslage kann in Gemengelagen zu Unsicherhei
ten führen.
Zur Unsicherheit bezüglich der Verantwortungsbereiche
von Polizei und Staatsanwaltschaft in Gemengelagen trägt
auch bei, dass der Fokus von Gesellschaft und Politik seit
den Anschlägen vom 11. September 2001 zunehmend auf
Sicherheit und Prävention gerichtet ist.
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Eine Gewichtung,
welche sich durch die in den vergangenen Monaten mitten
in Europa verübten terroristischen Anschläge noch akzen
tuiert hat. Der auf Prävention gestellte Fokus zeigt sich nicht
nur im Zusammenhang mit terroristischen Bedrohungen:
Als Reaktion auf Attentate und Gewaltakte, welche aus
Wut (z. B. auf Behörden) oder infolge einer Kränkung oder
anderen persönlichen Motiven verübt wurden, haben viele
Kantone in den vergangenen Jahren Prozesse und Struktu
ren geschaffen, um «gefährliche Personen»
7
frühzeitig zu
erkennen und mittels verschiedener Massnahmen sicherzu
stellen, dass von diesen Personen keine Gefahr für die Ge
sellschaft ausgeht. Man spricht in diesem Zusammenhang
von sog. Bedrohungsmanagement.
8
Diese Ereignisse und Entwicklungen haben das Straf
und Strafprozessrecht nicht unberührt gelassen.
9
So wurden
u. a. zusätzliche abstrakte Gefährdungstatbestände geschaf
fen.
10
Mit dem Haftgrund der Ausführungsgefahr wurde
eine rein präventive und damit polizeirechtliche Sicherheits
5
Vgl. Blätter, Die Stellung der Polizei im neuen schweizerischen
Strafverfahren, ZStrR 128 (2010), 242, 243; ZalunardoWalser,
Verdeckte kriminalpolizeiliche Ermittlungsmassnahmen unter beson
derer Berücksichtigung der Observation, Zürich 1998, 9 f.
6
Vgl. Kraus, Rechtsstaatliche Terrorismusbekämpfung durch Straf
und Strafprozessrecht, Frankfurt am Main 2012, 39 f.
7
In der Praxis werden solche Personen – in Ergänzung zur polizeirecht
lichen Figur des Störers – auch als
Gefährder
bezeichnet (kritisch
hierzu Denninger, Rechtsstaatliche Polizei in Zeiten intensivierter
Prävention, Sicherheit & Recht 2012, 222, 227 f.).
8
Vgl. hierzu Hoffmann/Roshdi/von Rohr, Das Solothurner Modell
eines Kantonalen Bedrohungsmanagements (KBM), in: Hoffmann/
Roshdi/von Rohr (Hrsg.), Bedrohungsmanagement, Projekte und
Erfahrungen aus der Schweiz, Frankfurt amMain 2013, 9 ff.; Boess/
Elmiger, Bedrohungsmanagement im Bereich Häuslicher Gewalt –
Sicherheit gegen Freiheit?, in: Schwarzenegger/Nägeli (Hrsg.),
7. Zürcher Präventionsforum – Häusliche Gewalt, Zürich/Basel/Genf
2015, 117, 119 f.
9
Vgl. Ackermann, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspi
cionem maleficii, in: Hurtado Pozo/Niggli/Queloz (Hrsg.), Fest
schrift für Franz Riklin, Zürich 2007, 319, 321.
10
Zur Vorverlegung von Strafbarkeitsgrenzen siehe Ackermann (Fn. 9),
324 sowie Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt,
Zürich 2008, 92 ff.; so stellt z.B. das Bundesgesetz vom 12. Dezem
ber 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AlQaïda» und «Isla
mischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122) jegliche
Art der Unterstützung solcher Gruppierungen unter Strafe.




