JURISPRUDENCE
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poenale
6/2016
342
Stämpfli Verlag
punkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits rechtskräf
tig. Dass die Vorinstanz zuständigkeitshalber die Anrech
nung vornimmt, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht kritisiert (Schmid, Praxiskommentar, a. a.O., N. 7
zu Art. 431 StPO). Ebenso wenig beanstandet die Be
schwerdeführerin die Höhe der Genugtuungssumme von
CHF 8000.–, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
1.3.7. Der Beschwerdegegner befand sich während
72 Tagen in Haft und wurde wegen einzelner Übertretun
gen überführt. Die ausgerichtete Genugtuung von
CHF 8000.– verletzt kein Bundesrecht.
[…]
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Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 51 StGB;
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Strafen und
Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 6 N. 118; vgl. betreffend
die altrechtlichen Ausschlussgründe BGE 117 IV 404). Da
mit geht einher, dass das Verhalten des Beschuldigten glei
chermassen irrelevant ist, soweit der Freiheitsentzug die
tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigt und deshalb
nebst der Anrechnung das Gericht die Überhaft abzugelten
hat.
1.3.6. Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine
Übertretungsbusse ist zulässig (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9
S. 130). Der Strafbefehl vom 11. April 2014 war im Zeit




