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JURISPRUDENCE

forum

poenale

6/2016

342

Stämpfli Verlag

punkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits rechtskräf­

tig. Dass die Vorinstanz zuständigkeitshalber die Anrech­

nung vornimmt, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht

nicht kritisiert (Schmid, Praxiskommentar, a. a.O., N. 7

zu Art. 431 StPO). Ebenso wenig beanstandet die Be­

schwerdeführerin die Höhe der Genugtuungssumme von

CHF 8000.–, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

1.3.7. Der Beschwerdegegner befand sich während

72 Tagen in Haft und wurde wegen einzelner Übertretun­

gen überführt. Die ausgerichtete Genugtuung von

CHF 8000.– verletzt kein Bundesrecht.

[…]

Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 51 StGB;

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Strafen und

Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 6 N. 118; vgl. betreffend

die altrechtlichen Ausschlussgründe BGE 117 IV 404). Da­

mit geht einher, dass das Verhalten des Beschuldigten glei­

chermassen irrelevant ist, soweit der Freiheitsentzug die

tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigt und deshalb

nebst der Anrechnung das Gericht die Überhaft abzugelten

hat.

1.3.6. Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine

Übertretungsbusse ist zulässig (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9

S. 130). Der Strafbefehl vom 11. April 2014 war im Zeit