RECHTSPRECHUNG
6/2016
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poenale
337
Stämpfli Verlag
den erstinstanzlichen Verfahrensleiter habe im Vorverfah
ren (recte: bei der Vorprüfung; dies wird nachstehend kor
rigiert) keine Veranlassung bestanden, die Anklage zurück
zuweisen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien
auch keine neuen Beweise erhoben worden. Die Rückwei
sung der Anklage sei erst erfolgt, als er beanstandet habe,
dass die in der Anklageschrift aufgeführten Angaben zum
Beginn des Überholmanövers nicht mit den Zeugenaussa
gen in Einklang stünden. Art. 329 Abs. 2 StPO könne nicht
als Korrektiv für die unzutreffende Akteninterpretation des
Staatsanwalts dienen. Die Rechtsauslegung der Vorinstanz
führe dazu, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die
Argumentation der Verteidigung eine geänderte bzw. ange
passte Anklageschrift ausarbeiten könne. Dadurch werde
die Position der Verteidigung entscheidend geschwächt und
gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen. Es
sei Sache des erstinstanzlichen Verfahrensleiters bei der Vor
prüfung, spätestens aber nach Abschluss des Beweisverfah
rens vor den Parteivorträgen allenfalls eine Rückweisung
i. S. v. Art. 329 Abs. 2 StPO anzuordnen. Es müsse beim
Immutabilitätsprinzip sein Bewenden haben, wenn keine
Rückweisung bei der Vorprüfung erfolgt sei bzw. an der
Hauptverhandlung keine neuen Beweise erhoben worden
seien.
1.4.
1.4.1. Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft gemäss
Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO, ob die Anklageschrift und die
Akten ordnungsgemäss erstellt sind; […]. Ergibt sich auf
grund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein
Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das
Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Er
gänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu
rück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Gründe für eine Sistierung
können aufgrund der Prüfung gemäss Abs. 1 erkennbar
werden oder zu einem späteren Zeitpunkt des Hauptverfah
rens auftreten (Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1279
Ziff. 2.7.1; gl.M. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl.
2013, N. 10 zu Art. 329 StPO und N. 2 zu Art. 333 StPO
bis zur Urteilsberatung; Schmid, Handbuch Strafprozess
recht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1284, 1299; Stephenson/
ZalunardoWalser, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12
zu Art. 329 StPO sowie N. 5b und 6 zu Art. 333 StPO; vgl.
bereits Begleitbericht EJPD vom Juni 2001 zum StPOVor
entwurf, S. 219; a.M. Griesser, in: Kommentar StPO,
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014,
N. 4 zu Art. 333 StPO). […]
Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies u. a. zur
Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und un
ter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden
kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO
gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die
Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der
Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern
Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber
Sachverhalt:
Die StA GR führte eine Strafuntersuchung wegen SVGWider
handlungen und erhob beim BezGer Moesa Anklage. Dieses
führte eine Hauptverhandlung durch und wies die Anklage zur
Berichtigung an die StA zurück. Nach Erhalt der bereinigten An
klage führte das BezGer eine zweite Hauptverhandlung durch
und verurteilte X. wegen grober und einfacher Verkehrsregelver
letzung.
Im Berufungsverfahren sprach das KGer GR X. teilweise frei,
erklärte ihn der groben und einfachen Verletzung von Verkehrs
regeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geld
strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 300.– und einer Busse von
CHF 1240.–.
Das KGer hält bezüglich des Schuldspruchs der groben Ver
kehrsregelverletzung den folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X. fuhr am 1. 10. 2011 um 14.10 Uhr mit seinem Personenwa
gen aus dem San BernardinoTunnel in Richtung Viadukt «Isola».
Auf der Höhe der Vorsignalisation «San Bernardino 1000 m»
überholte er in der unübersichtlichen Rechtskurve das von A. ge
lenkte Fahrzeug und überfuhr dabei eine Sicherheitslinie.
Eine dagegen erhobene Beschwerde von X. weist das BGer ab.
Aus den Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Ankla
gegrundsatzes, des Grundsatzes des fairen Verfahrens, der
Waffengleichheit sowie von Art. 329 Abs. 2 und Art. 340
Abs. 1 lit. b StPO […].
1.1. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe eine
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft i. S. v. Art. 329
Abs. 2 StPO für notwendig erachtet, weil der Sachverhalt
in der Anklageschrift – insbesondere hinsichtlich der Stelle,
an der das Überholmanöver begonnen worden sein soll –
nicht mit dem Beweisergebnis übereingestimmt habe. Diese
Ungenauigkeit habe die Staatsanwaltschaft in der Folge be
heben können. Eine solche Rückweisung sei auch noch an
lässlich der Hauptverhandlung zulässig. Vorliegend handle
es sich sodann nicht um eine Änderung der Anklage nach
Art. 333 StPO, sondern um eine Berichtigung i. S. v. Art. 329
Abs. 2 StPO. Die erste Instanz sei unter den gegebenen Um
ständen befugt gewesen, das Verfahren zu sistieren und die
Anklage zwecks Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu
rückzuweisen […]. Auch sonst sei keine Verletzung des
Immutabilitätsprinzips auszumachen. […]
[…]
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, nachdem die
erste Instanz die Anklage nach der Hauptverhandlung zu
rückgewiesen habe, habe die Staatsanwaltschaft den ange
klagten Sachverhalt, namentlich die Örtlichkeit des Über
holmanövers, verändert. Art. 350 Abs. 1 StPO sehe vor,
dass das Gericht grundsätzlich an den in der Anklage um
schriebenen Sachverhalt gebunden sei. Gemäss Art. 340
Abs. 1 lit. b StPO könne die Anklage nach Behandlung der
Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt
von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden. […] Für




