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RECHTSPRECHUNG

6/2016

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poenale

337

Stämpfli Verlag

den erstinstanzlichen Verfahrensleiter habe im Vorverfah­

ren (recte: bei der Vorprüfung; dies wird nachstehend kor­

rigiert) keine Veranlassung bestanden, die Anklage zurück­

zuweisen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien

auch keine neuen Beweise erhoben worden. Die Rückwei­

sung der Anklage sei erst erfolgt, als er beanstandet habe,

dass die in der Anklageschrift aufgeführten Angaben zum

Beginn des Überholmanövers nicht mit den Zeugenaussa­

gen in Einklang stünden. Art. 329 Abs. 2 StPO könne nicht

als Korrektiv für die unzutreffende Akteninterpretation des

Staatsanwalts dienen. Die Rechtsauslegung der Vorinstanz

führe dazu, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die

Argumentation der Verteidigung eine geänderte bzw. ange­

passte Anklageschrift ausarbeiten könne. Dadurch werde

die Position der Verteidigung entscheidend geschwächt und

gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen. Es

sei Sache des erstinstanzlichen Verfahrensleiters bei der Vor­

prüfung, spätestens aber nach Abschluss des Beweisverfah­

rens vor den Parteivorträgen allenfalls eine Rückweisung

i. S. v. Art. 329 Abs. 2 StPO anzuordnen. Es müsse beim

Immutabilitätsprinzip sein Bewenden haben, wenn keine

Rückweisung bei der Vorprüfung erfolgt sei bzw. an der

Hauptverhandlung keine neuen Beweise erhoben worden

seien.

1.4.

1.4.1. Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft gemäss

Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO, ob die Anklageschrift und die

Akten ordnungsgemäss erstellt sind; […]. Ergibt sich auf­

grund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein

Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das

Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Er­

gänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu­

rück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Gründe für eine Sistierung

können aufgrund der Prüfung gemäss Abs. 1 erkennbar

werden oder zu einem späteren Zeitpunkt des Hauptverfah­

rens auftreten (Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1279

Ziff. 2.7.1; gl.M. Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl.

2013, N. 10 zu Art. 329 StPO und N. 2 zu Art. 333 StPO

bis zur Urteilsberatung; Schmid, Handbuch Strafprozess­

recht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1284, 1299; Stephenson/

ZalunardoWalser, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12

zu Art. 329 StPO sowie N. 5b und 6 zu Art. 333 StPO; vgl.

bereits Begleitbericht EJPD vom Juni 2001 zum StPOVor­

entwurf, S. 219; a.M. Griesser, in: Kommentar StPO,

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014,

N. 4 zu Art. 333 StPO). […]

Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies u. a. zur

Folge, dass die Anklage nicht mehr zurückgezogen und un­

ter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden

kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO

gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die

Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der

Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern

Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber

Sachverhalt:

Die StA GR führte eine Strafuntersuchung wegen SVGWider­

handlungen und erhob beim BezGer Moesa Anklage. Dieses

führte eine Hauptverhandlung durch und wies die Anklage zur

Berichtigung an die StA zurück. Nach Erhalt der bereinigten An­

klage führte das BezGer eine zweite Hauptverhandlung durch

und verurteilte X. wegen grober und einfacher Verkehrsregelver­

letzung.

Im Berufungsverfahren sprach das KGer GR X. teilweise frei,

erklärte ihn der groben und einfachen Verletzung von Verkehrs­

regeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geld­

strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 300.– und einer Busse von

CHF 1240.–.

Das KGer hält bezüglich des Schuldspruchs der groben Ver­

kehrsregelverletzung den folgenden Sachverhalt für erwiesen:

X. fuhr am 1. 10. 2011 um 14.10 Uhr mit seinem Personenwa­

gen aus dem San BernardinoTunnel in Richtung Viadukt «Isola».

Auf der Höhe der Vorsignalisation «San Bernardino 1000 m»

überholte er in der unübersichtlichen Rechtskurve das von A. ge­

lenkte Fahrzeug und überfuhr dabei eine Sicherheitslinie.

Eine dagegen erhobene Beschwerde von X. weist das BGer ab.

Aus den Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Ankla­

gegrundsatzes, des Grundsatzes des fairen Verfahrens, der

Waffengleichheit sowie von Art. 329 Abs. 2 und Art. 340

Abs. 1 lit. b StPO […].

1.1. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe eine

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft i. S. v. Art. 329

Abs. 2 StPO für notwendig erachtet, weil der Sachverhalt

in der Anklageschrift – insbesondere hinsichtlich der Stelle,

an der das Überholmanöver begonnen worden sein soll –

nicht mit dem Beweisergebnis übereingestimmt habe. Diese

Ungenauigkeit habe die Staatsanwaltschaft in der Folge be­

heben können. Eine solche Rückweisung sei auch noch an­

lässlich der Hauptverhandlung zulässig. Vorliegend handle

es sich sodann nicht um eine Änderung der Anklage nach

Art. 333 StPO, sondern um eine Berichtigung i. S. v. Art. 329

Abs. 2 StPO. Die erste Instanz sei unter den gegebenen Um­

ständen befugt gewesen, das Verfahren zu sistieren und die

Anklage zwecks Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu­

rückzuweisen […]. Auch sonst sei keine Verletzung des

Immutabilitätsprinzips auszumachen. […]

[…]

1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, nachdem die

erste Instanz die Anklage nach der Hauptverhandlung zu­

rückgewiesen habe, habe die Staatsanwaltschaft den ange­

klagten Sachverhalt, namentlich die Örtlichkeit des Über­

holmanövers, verändert. Art. 350 Abs. 1 StPO sehe vor,

dass das Gericht grundsätzlich an den in der Anklage um­

schriebenen Sachverhalt gebunden sei. Gemäss Art. 340

Abs. 1 lit. b StPO könne die Anklage nach Behandlung der

Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt

von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden. […] Für