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RECHTSPRECHUNG

6/2016

forum

poenale

339

Stämpfli Verlag

Zusammengefasst ist Folgendes zu berücksichtigen: Ge­

mäss erster Instanz stimmte der Anklagesachverhalt nicht

mit dem Beweisergebnis des Vorverfahrens überein. Mit­

hin deckte sich die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts

nicht mit jener der Staatsanwaltschaft. Bei einer solchen

Konstellation handelt es sich um keine formal mangelhafte

Anklage. Weil an der Hauptverhandlung keine neuen Be­

weise erhoben wurden, traten nachträglich, also im An­

schluss an die Vorprüfung der Anklage, keine neuen Rück­

weisungsgründe auf. Die Rückweisung wurde weder nach

den Vorfragen noch nach dem Beweisverfahren, sondern

erst nach Abschluss der Parteivorträge angeordnet. Eine

Rückweisung zur Änderung der Anklage fällt nicht unter

Art. 329 Abs. 2 StPO (vgl. auch E. 1.4.1 Abs. 2). In Be­

rücksichtigung all dieser Aspekte, welche das Bundesge­

richt verkennt bzw. ausser Acht lässt, erweisen sich die

Rückweisung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO und

die als Folge davon erfolgte Anklageänderung als nicht

prozessrechtskonform.

d) Das Bundesgericht verweist zusätzlich auf die –

klare – Bestimmung von

Art. 333 Abs. 1 StPO,

wonach das

Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die

An-

klage zu ändern,

wenn nach seiner Auffassung der in der

Anklage umschriebene Sachverhalt einen

andern Straftat-

bestand

erfüllen könnte, die Anklage aber den gesetzlichen

Anforderungen nicht entspricht (E. 1.4.1 Abs. 2). Folglich

kommt eine solche Anklageänderung nur dann in Betracht,

wenn das Gericht den Sachverhalt unter einen anderen Tat­

bestand subsumieren will, nicht aber wenn die Anklage be­

züglich angeklagtem Delikt ungenügend ist (Botschaft,

1280; statt vieler Schmid, Kommentar, Art. 333 N 2;

TPF 2012 3 E. 1.4.3; OGer ZH, Urteil v. 16. 2. 2015,

SB140351, E. 4.4). Auf den

Ausnahmecharakter

der Bestim­

mung von Art. 333 Abs. 1 StPO und deren

einschränkende

Formulierung,

welche eine Folge des Anklagegrundsatzes

ist, wurde bereits hingewiesen. Eine Anklageänderung ist

nach demWillen des Gesetzgebers damit lediglich innerhalb

der

strengen und engen Vorgabe

von Art. 333 Abs. 1 StPO

möglich (vgl. Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO; Griesser, ZK

StPO, Art. 333 N 3; Hauri/Venetz, BSK StPO, Art. 340

N 4; Ruckstuhl, N 1002; OGer ZH, SB140351, E. 4.4).

Weil die Anwendung einer anderen Strafbestimmung vor­

liegend aber kein Thema ist, fällt eine Anklageänderung

i. S. v. Art. 333 Abs. 1 StPO ausser Betracht, was sich auch

mit der vorinstanzlichen Auffassung deckt. Es ist deshalb

unerklärlich und unnötig, dass das Bundesgericht diese Vor­

gehensweise überhaupt darlegt.

3. Die vorliegende Rückweisung und Anklageänderung

sind prozessrechtswidrig. Das Argument der Verteidigung,

wonach die Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO

nicht als Korrektiv für eine unzutreffende staatsanwaltliche

Akteninterpretation diene, ist stichhaltig. Bedauerlicher­

und unverständlicherweise heisst das Bundesgericht Rück­

weisung und Anklageänderung gut. Dabei handelt es sich

gen zu erfolgen (Griesser, ZK StPO, Art. 333 N 4). Auf­

grund der Literaturangaben (E. 1.4.1, «a.M.») scheint das

Bundesgericht diese Auffassung nicht teilen zu wollen. Dem

ist jedoch nicht zu folgen, weil – wie oben mit Quellenan­

gaben dargelegt (vgl. nachstehend auch StPOVorent­

wurf) – eine nachträgliche Rückweisung eben nur dann

infrage kommt, wenn Anklagemängel erst zu einem späte­

ren Zeitpunkt auftreten.

Die Rückweisungsvarianten von Art. 329 Abs. 1 lit. a

i.V.m. Abs. 2 sowie von Art. 333 Abs. 1 StPO sind deutlich

zu unterscheiden (Stephenson/ZalunardoWalser, BSK

StPO, Art. 329 N 1; Schmid, Handbuch, N 1294; Ruck­

stuhl, in: Ruckstuhl/Dittmann/Arnold, Strafprozess­

recht, Zürich/Basel/Genf 2011, N 1002; vgl. auch E. 1.4.1

Abs. 2). So kann eine Rückweisung zur Änderung des

Anklagesachverhalts nicht gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO,

sondern – als Ausnahme – nur unter der besonderen und

beschränkenden Voraussetzung von Art. 333 Abs. 1 StPO

vorgenommen werden (vgl. Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO;

Griesser, ZK StPO, Art. 329 N 22, Art. 333 N 1 ff.;

Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2011,

N 2442; Pieth, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012,

205). Darauf ist im Abschnitt d) zurückzukommen. Laut

Basler Kommentar soll nach Art. 329 Abs. 2 StPO eine

Rückweisung zur Sachverhaltsänderung auch dann erfolgen

können, wenn bei der Hauptverhandlung ein neues Beweis­

ergebnis hervorgegangen sei (Stephenson/Zalunardo­

Walser, BSK StPO, Art. 329 N 12). Indem das Bundesge­

richt auf diese Literaturstelle verweist (E. 1.4.1), will es sich

dieser Auffassung offenbar anschliessen. Diese ist jedoch

abzulehnen, weil Art. 329 Abs. 2 StPO im Gegensatz zu

Art. 333 Abs. 1 StPO eben

keine

Anklage

änderung

erlaubt,

sondern nur die

Berichtigung einer formal mangelhaften

Anklage.

Bei einem neuen Beweisergebnis handelt es sich

jedoch um keinen solchen Anklagemangel.

Die bundesgerichtliche Umschreibung der Voraussetzung

der Rückweisung i. S. v. Art. 329 Abs. 2 StPO (E. 1.4.1) ist

oberflächlich und unvollständig. Das Bundesgericht erwähnt

nämlich nicht, dass eine solche Rückweisung – wie oben mit

Quellenangaben dargelegt – eben nur bei einer formal man­

gelhaften Anklage erfolgen kann. Zutreffend ist hingegen

die Angabe, dass Rückweisungsgründe aufgrund der Vor­

prüfung erkennbar werden oder zu einem späteren Zeit­

punkt des Hauptverfahrens auftreten können. Die Voraus­

setzung des nachträglichen Auftretens von solchen Gründen

findet sich auch im StPOVorentwurf (Art. 362 Abs. 6; das

Bundesgericht verweist auf den Begleitbericht des EJPD).

Schliesslich anerkennt das Bundesgericht, dass an der Haupt­

verhandlung keine neuen Beweise erhoben wurden, erachtet

dies aber als irrelevant (E. 1.4.2). Dem ist nun aber erneut

zu widersprechen, kann doch gemäss der einen, allerdings

abzulehnenden Lehrmeinung eine nachträgliche Rückwei­

sung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO dann erfolgen, wenn sich

in der Hauptverhandlung neue Beweise ergeben.