JURISPRUDENCE
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poenale
6/2016
338
Stämpfli Verlag
form. Es muss allerdings kritisiert werden, dass es sich da
bei nur um eine Feststellung ohne jede Begründung handelt
(E. 1.4.2). Das Bundesgericht legt zwar dar, dass es zwei
Rückweisungsvarianten gebe (Art. 329 Abs. 2 und Art. 333
Abs. 1 StPO), versäumt es aber, anders als die Vorinstanz,
anzugeben, von welcher Variante hier nun auszugehen sei
(E. 1.4.1). Die in der vorliegenden Urteilsbesprechung vor
zunehmende Überprüfung der Rechtslage zeigt nun aller
dings, dass in casu beide Varianten ausser Betracht fallen.
b) Nach Gerichtshängigkeit gilt das
Immutabilitätsprin-
zip,
wonach das Gericht gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b und
Art. 350 Abs. 1 StPO an den
Anklagesachverhalt
gebunden
ist und diesen unter Vorbehalt von Art. 333 Abs. 1 StPO
nicht verändern kann
(Niggli/Heimgartner, in: Niggli/
Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), BSK StPO, 2. Aufl., Basel
2014, Art. 9 N 40 f.; Schmid, Handbuch Strafprozessrecht,
2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, N 210 f.; BGer, Urteil v.
12. 9. 2012, 6B_60/2012, E. 3.3 f.; vgl. auch E. 1.2.1 des
vorliegenden Entscheids).
c) Gemäss
Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO
prüft die Verfah
rensleitung nach Anklageerhebung die
ordnungsgemässe
Erstellung der Anklage.
Art. 329 Abs. 2 StPO besagt Fol
gendes: «Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später
im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann,
so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich,
weist es die Anklage zur […] Berichtigung an die Staatsan
waltschaft zurück.» Laut Botschaft, Lehre und Bundesge
richt kann eine
Anklage
gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a i. V.m.
Abs. 2 StPO zur
Berichtigung
zurückgewiesen werden,
wenn sie den
formalen Vorgaben
von Art. 325 StPO
nicht
entspricht,
mithin die gesetzlichen Anforderungen nicht
erfüllt und damit
mangelhaft
ist (Botschaft StPO, BBl 2006
1085, 1278; Stephenson/ZalunardoWalser, BSK
StPO, Art. 329 N 2; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/
Lieber (Hrsg.), Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2014, Art. 329 N 2; Schmid, Kommentar StPO,
2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 329 N 2, 7; BGE 141
IV 39 E. 1.6.1; 141 IV 20 E. 1.5.4). Gründe für eine Rück
weisung, also Anklagemängel, können aufgrund der
Vor-
prüfung
gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO erkennbar werden
oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt,
etwa während der
Hauptverhandlung,
auftreten,
d. h.
erkennbar
werden
(Botschaft, 1278 f.; Griesser, ZK StPO, Art. 329 N 19
m.H.; Schmid, Handbuch, N 1284; vgl. auch E. 1.4.1).
Die Auffassung von Schmid in seinem Kommentar, wo
nach eine Rückweisung auch dann erfolgen könne, wenn
Fehler in der Anklage nicht bei der Vorprüfung, sondern
erst nachträglich entdeckt würden (Schmid, Kommentar,
Art. 329 N 10), widerspricht dem Bundesgericht (vgl.
E. 1.4.1) und der Botschaft (vgl. oben) sowie seinen eigenen
Ausführungen im Handbuch (N 1284) und ist damit zu
verwerfen. Will man dem Gericht eine nachträgliche Behe
bung des bei der Anklageprüfung nicht bemerkten Mangels
zugestehen, hat diese jedenfalls spätestens bei den Vorfra
den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die dem
Gericht hier eingeräumte Kompetenz geht weiter als dieje
nige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklage
änderung (Griesser, a. a.O., N. 1 zu Art. 333 StPO). Eine
Änderung der Anklage i. S. v. Art. 333 Abs. 1 StPO ist in
Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Beru
fungsverhandlung möglich (Urteil 6B_428/2013 vom
15. April 2014 E. 3.3 m.H. sowie Urteil 6B_777/2011 vom
10. April 2012 E. 2; gl.M. Schmid, Praxiskommentar,
a. a.O., N. 4 zu Art. 333 StPO bis und während der Urteils
fällung möglich; Stephenson/ZalunardoWalser,
a. a.O., N. 5b zu Art. 333 StPO; Pitteloud, Code de pro
cédure pénale suisse, 2012, N. 884).
1.4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stimmte
der Sachverhalt in der Anklageschrift – insbesondere hin
sichtlich der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer das
Überholmanöver begonnen haben soll – nicht mit dem Be
weisergebnis überein. Als die erste Instanz dies feststellte,
sistierte sie das Verfahren und wies die Anklage zur Er
gänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft
zurück. Mit dem Beschwerdeführer ist präzisierend fest
zuhalten, dass dies erst nach dem Abschluss der Parteiver
handlungen […] erfolgte […]. Nachdem die Staatsanwalt
schaft eine bereinigte Anklageschrift einreichte, fand eine
zweite Hauptverhandlung statt […]. Dieses Vorgehen ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst
dann nicht bundesrechtsoder verfassungswidrig, wenn
an der ersten Hauptverhandlung keine neuen Beweise er
hoben wurden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzu
weisen. […]
[…]
Bemerkungen:
1. Aufgrund des Vorbringens der Verteidigung im Plädoyer
gelangte das Bezirksgericht zur Erkenntnis, dass der Ankla
gesachverhalt bezüglich der Stelle des Beginns des Überho
lens nicht mit dem Beweisergebnis des Vorverfahrens kor
respondiere und wies die Anklage zur Berichtigung des
Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurück. Anlass dazu
bildete mithin der Umstand, dass Staatsanwaltschaft und
erste Instanz zu einem
unterschiedlichen Beweisergebnis
gelangten. Folglich liegt hier
kein formaler Anklagemangel
und – entgegen der Vorinstanz – auch
keine Ungenauigkeit
der Anklage
vor. Ebenfalls ergab sich
bei der Hauptver-
handlung keine neue Beweislage.
Aufgrund der Rückwei
sung der Anklage
änderte
die Staatsanwaltschaft den
Sach-
verhalt
bezüglich der Örtlichkeit des Überholens. Dass bei
einer solchen Konstellation und in diesem Verfahrenssta
dium, also nach Abschluss der Parteiverhandlungen, eine
Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Anklagebe
richtigung erfolgt, ist ungewöhnlich. Es ist zu prüfen, ob
ein solches Vorgehen prozessual rechtmässig ist.
2.a) Das Bundesgericht erachtet im vorliegenden Fall
Rückweisung und Anklageänderung als prozessrechtskon




