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JURISPRUDENCE

forum

poenale

6/2016

338

Stämpfli Verlag

form. Es muss allerdings kritisiert werden, dass es sich da­

bei nur um eine Feststellung ohne jede Begründung handelt

(E. 1.4.2). Das Bundesgericht legt zwar dar, dass es zwei

Rückweisungsvarianten gebe (Art. 329 Abs. 2 und Art. 333

Abs. 1 StPO), versäumt es aber, anders als die Vorinstanz,

anzugeben, von welcher Variante hier nun auszugehen sei

(E. 1.4.1). Die in der vorliegenden Urteilsbesprechung vor­

zunehmende Überprüfung der Rechtslage zeigt nun aller­

dings, dass in casu beide Varianten ausser Betracht fallen.

b) Nach Gerichtshängigkeit gilt das

Immutabilitätsprin-

zip,

wonach das Gericht gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b und

Art. 350 Abs. 1 StPO an den

Anklagesachverhalt

gebunden

ist und diesen unter Vorbehalt von Art. 333 Abs. 1 StPO

nicht verändern kann

(Niggli/Heimgartner, in: Niggli/

Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), BSK StPO, 2. Aufl., Basel

2014, Art. 9 N 40 f.; Schmid, Handbuch Strafprozessrecht,

2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, N 210 f.; BGer, Urteil v.

12. 9. 2012, 6B_60/2012, E. 3.3 f.; vgl. auch E. 1.2.1 des

vorliegenden Entscheids).

c) Gemäss

Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO

prüft die Verfah­

rensleitung nach Anklageerhebung die

ordnungsgemässe

Erstellung der Anklage.

Art. 329 Abs. 2 StPO besagt Fol­

gendes: «Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später

im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann,

so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich,

weist es die Anklage zur […] Berichtigung an die Staatsan­

waltschaft zurück.» Laut Botschaft, Lehre und Bundesge­

richt kann eine

Anklage

gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a i. V.m.

Abs. 2 StPO zur

Berichtigung

zurückgewiesen werden,

wenn sie den

formalen Vorgaben

von Art. 325 StPO

nicht

entspricht,

mithin die gesetzlichen Anforderungen nicht

erfüllt und damit

mangelhaft

ist (Botschaft StPO, BBl 2006

1085, 1278; Stephenson/ZalunardoWalser, BSK

StPO, Art. 329 N 2; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/

Lieber (Hrsg.), Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/

Genf 2014, Art. 329 N 2; Schmid, Kommentar StPO,

2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2013, Art. 329 N 2, 7; BGE 141

IV 39 E. 1.6.1; 141 IV 20 E. 1.5.4). Gründe für eine Rück­

weisung, also Anklagemängel, können aufgrund der

Vor-

prüfung

gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO erkennbar werden

oder erst zu einem

späteren Zeitpunkt,

etwa während der

Hauptverhandlung,

auftreten,

d. h.

erkennbar

werden

(Botschaft, 1278 f.; Griesser, ZK StPO, Art. 329 N 19

m.H.; Schmid, Handbuch, N 1284; vgl. auch E. 1.4.1).

Die Auffassung von Schmid in seinem Kommentar, wo­

nach eine Rückweisung auch dann erfolgen könne, wenn

Fehler in der Anklage nicht bei der Vorprüfung, sondern

erst nachträglich entdeckt würden (Schmid, Kommentar,

Art. 329 N 10), widerspricht dem Bundesgericht (vgl.

E. 1.4.1) und der Botschaft (vgl. oben) sowie seinen eigenen

Ausführungen im Handbuch (N 1284) und ist damit zu

verwerfen. Will man dem Gericht eine nachträgliche Behe­

bung des bei der Anklageprüfung nicht bemerkten Mangels

zugestehen, hat diese jedenfalls spätestens bei den Vorfra­

den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die dem

Gericht hier eingeräumte Kompetenz geht weiter als dieje­

nige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklage­

änderung (Griesser, a. a.O., N. 1 zu Art. 333 StPO). Eine

Änderung der Anklage i. S. v. Art. 333 Abs. 1 StPO ist in

Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Beru­

fungsverhandlung möglich (Urteil 6B_428/2013 vom

15. April 2014 E. 3.3 m.H. sowie Urteil 6B_777/2011 vom

10. April 2012 E. 2; gl.M. Schmid, Praxiskommentar,

a. a.O., N. 4 zu Art. 333 StPO bis und während der Urteils­

fällung möglich; Stephenson/ZalunardoWalser,

a. a.O., N. 5b zu Art. 333 StPO; Pitteloud, Code de pro­

cédure pénale suisse, 2012, N. 884).

1.4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stimmte

der Sachverhalt in der Anklageschrift – insbesondere hin­

sichtlich der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer das

Überholmanöver begonnen haben soll – nicht mit dem Be­

weisergebnis überein. Als die erste Instanz dies feststellte,

sistierte sie das Verfahren und wies die Anklage zur Er­

gänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft

zurück. Mit dem Beschwerdeführer ist präzisierend fest­

zuhalten, dass dies erst nach dem Abschluss der Parteiver­

handlungen […] erfolgte […]. Nachdem die Staatsanwalt­

schaft eine bereinigte Anklageschrift einreichte, fand eine

zweite Hauptverhandlung statt […]. Dieses Vorgehen ist

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst

dann nicht bundesrechtsoder verfassungswidrig, wenn

an der ersten Hauptverhandlung keine neuen Beweise er­

hoben wurden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzu­

weisen. […]

[…]

Bemerkungen:

1. Aufgrund des Vorbringens der Verteidigung im Plädoyer

gelangte das Bezirksgericht zur Erkenntnis, dass der Ankla­

gesachverhalt bezüglich der Stelle des Beginns des Überho­

lens nicht mit dem Beweisergebnis des Vorverfahrens kor­

respondiere und wies die Anklage zur Berichtigung des

Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurück. Anlass dazu

bildete mithin der Umstand, dass Staatsanwaltschaft und

erste Instanz zu einem

unterschiedlichen Beweisergebnis

gelangten. Folglich liegt hier

kein formaler Anklagemangel

und – entgegen der Vorinstanz – auch

keine Ungenauigkeit

der Anklage

vor. Ebenfalls ergab sich

bei der Hauptver-

handlung keine neue Beweislage.

Aufgrund der Rückwei­

sung der Anklage

änderte

die Staatsanwaltschaft den

Sach-

verhalt

bezüglich der Örtlichkeit des Überholens. Dass bei

einer solchen Konstellation und in diesem Verfahrenssta­

dium, also nach Abschluss der Parteiverhandlungen, eine

Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Anklagebe­

richtigung erfolgt, ist ungewöhnlich. Es ist zu prüfen, ob

ein solches Vorgehen prozessual rechtmässig ist.

2.a) Das Bundesgericht erachtet im vorliegenden Fall

Rückweisung und Anklageänderung als prozessrechtskon