JURISPRUDENCE
forum
poenale
6/2016
334
Stämpfli Verlag
des Verhältnismässigkeitsprinzips im Haftrecht, 2014,
S. 207 ff., insb. S. 213 f.; siehe ferner Schmocker, in:
Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 238 N. 4).
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Nr. 41
Tribunal fédéral, Cour de droit pénal, Arrêt du
16 mars 2016 dans la cause X. contre Ministère
public du canton de Genève – 6B_549/2015
Art. 318 al. 1 phr. 1, 353 al. 1 let. g et 433 CPP: clôture
de l’instruction; ordonnance pénale; indemnisation de
la partie plaignante pour ses dépenses.
Lorsque le ministère public envisage de mettre un terme
à l’instruction par une ordonnance pénale, il n’est, à ri
gueur de texte, pas tenu d’en informer les parties par un
avis de prochaine clôture. Parce que le ministère public
doit statuer dans l’ordonnance pénale même sur l’indem
nisation de la partie plaignante pour les dépenses obli
gatoires que la procédure lui aurait occasionnées, il lui
appartient néanmoins d’interpeller l’intéressée afin de
lui permettre de faire valoir ses prétentions éventuelles.
(Résumé forumpoenale)
Art. 318 Abs. 1 Satz 1, 353 Abs. 1 lit. g und 433 StPO:
Abschluss der Untersuchung; Strafbefehl; Entschädi
gung der Privatklägerschaft für ihre Aufwendungen.
Fasst die Staatsanwaltschaft ins Auge, die Untersuchung
mittels Strafbefehl zu beenden, ist sie nach Gesetzestext
nicht verpflichtet, die Parteien durch einen entsprechen
den Abschlussbescheid darüber in Kenntnis zu setzen.
Weil die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl selbst über
die Entschädigung der Privatklägerschaft für notwen
dige Aufwendungen im Verfahren entscheiden muss, ob
liegt es ihr dennoch, die Privatklägerschaft anzugehen,
um dieser die Möglichkeit zu eröffnen, eventuelle An
sprüche geltend zu machen. (Regeste forumpoenale)
Artt. 318 cpv. 1 frase 1, 353 cpv. 1 lett. g e 433 CPP: chi
usura dell’istruzione; decreto d’accusa; indennizzo
dell’accusatore privato per le proprie spese.
Se il pubblico ministero prevede di mettere fine
all’istruzione mediante un decreto d’accusa, esso non è
tenuto in virtù del testo di legge, di avvisare le parti con
un avviso di prossima chiusura. Dato che il pubblico
ministero deve decidere nel decreto d’accusa stesso
sull’indennizzo dell’accusatore privato per le spese ne
cessarie nel procedimento, esso è tenuto comunque a
interpellare l’interessato al fine di permettergli di far
valere eventuali pretese. (Regesto forumpoenale)
2.4.2. Gemäss Art. 238 StPO, dessen korrekte Anwen
dung vorliegend umstritten ist, kann das zuständige Gericht
bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrags vorsehen,
der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich je
derzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer
freiheitsentziehenden Sanktion einstellt (Abs. 1). Die Höhe
der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der
Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden,
und nach ihren persönlichen Verhältnissen (Abs. 2). Aus
Art. 240 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Sicherheit auch
von Drittpersonen geleistet werden kann.
Es besteht kein vorbehaltloser Anspruch, gegen Kaution
aus der Haft entlassen zu werden. Nur wenn genügend
Anzeichen dafür bestehen, dass eine Sicherheitsleistung
ebenso geeignet ist wie eine Inhaftierung, um das Erschei
nen vor Gericht oder den Antritt einer zu erwartenden Sank
tion zu erreichen, muss die Kaution der beschuldigten Per
son angeboten werden (Urteil 1P.797/1999 vom 7. Januar
2000 E. 4.a; vgl. auch BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 29 f.). Eine
Haftentlassung gegen Kaution kommt mithin nur in
Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich tauglich
ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Ur
teile 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5 und
1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5; Härri, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 238 N. 4;
Cavallo, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO –
Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr der beschuldigten Per
son, 2013, S. 72).
2.4.3. Wird die Kaution als tauglich beurteilt, so be
misst sich deren Höhe in Anwendung von Art. 238 Abs. 2
StPO nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den
persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person. Je
schwerer die vorgeworfene Tat ist, desto höher ist die zu er
wartende Strafe und damit auch der Fluchtanreiz. Zudem
besteht bei schweren Delikten ein erhöhtes öffentliches In
teresse an der Tataufklärung und damit an der Anwesenheit
der beschuldigten Person. Soll die Sicherheit von Dritten –
wie vorliegend von den Eltern – geleistet werden, sind deren
finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Wesentlich ist
sodann die persönliche Beziehung der beschuldigten Person
zu diesen Dritten. Die Sicherheitsleistung muss so hoch an
gesetzt werden, dass sich die beschuldigte Person lieber dem
Strafverfahren stellt, als den Dritten den Verlust der Kau
tion beizufügen. Das zuständige Gericht hat die für die Be
messung der Kaution notwendigen Abklärungen vorzuneh
men. Dies entbindet die beschuldigte Person jedoch nicht
davon, ihre Vermögensverhältnisse und jene der Drittper
sonen in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert
die beschuldigte Person ihre Kooperation und bleiben die
finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kau
tion aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beur
teilen lässt (Härri, a. a.O., Art. 238 N. 9 ff.; vgl. auch
Manfrin, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer
Strafprozessordnung – Ein Beitrag zur Konkretisierung




