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6/2016

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346

Stämpfli Verlag

Im öffentlichen Recht ist die Methode der Güterund

Interessenabwägung bei Grundrechtskollisionen seit Lan­

gem etabliert.

32

Während dort unterschiedliche Grund­

rechte Privater in Konflikt stehen, findet sich in Gemenge­

lagen auf der einen Seite das Interesse – und je nach den

Umständen ein grundrechtlicher Anspruch – des Opfers auf

Schutz durch den Staat und auf der anderen Seite das Inte­

resse an der Durchsetzung des Strafrechts. Die Konstella­

tion ist somit nicht gleich, aber doch gleichartig: Gestützt

auf die in Verfassung und Gesetzen festgeschriebenen Werte

und Prinzipien muss ermittelt werden, welcher Seite in der

konkreten Situation mehr Gewicht zukommt. Somit er­

scheint es richtig, die Aufgabenkollision zwischen Gefah­

renabwehr und Strafverfolgung ebenfalls mittels Güterund

Interessenabwägung zu lösen.

33

Den Autoren, welche diesen

Entscheid auf eine Abwägung der im konkreten Fall betrof­

fenen Interessen, Rechtsgüter und Umstände stützen wol­

len, ist somit zuzustimmen.

Die Abwägung der Güter und Interessen ist so vorzuneh­

men, dass die kollidierenden Aufgaben optimal verwirklicht

werden; das bedeutet, dass die weniger wichtige Aufgabe

nur so weit zurückweicht, als dies unbedingt erforderlich

ist.

34

Bei der Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls

zu berücksichtigen. Für die Gefahrenabwehr besonders re­

levant sind das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes sowie

die Wahrscheinlichkeit und das Ausmass der Gefahr. Auf­

seiten der Strafverfolgung sind vor allem die Schwere der

Straftat sowie die Stärke des Tatverdachtes von Bedeu­

tung.

35

Dieselben Regeln gelten auch für die sog. doppelfunkti­

onalen Massnahmen,

36

welche beide Aufgaben gleichzeitig

erfüllen.

37

Auch hier gilt es, beide Aufgaben so gut als mög­

lich zu erfüllen. Strafprozessuale Verfahrensvorschriften

sind deshalb zu beachten, soweit dadurch die prioritäre Ge­

fahrenabwehr nicht erschwert wird.

38

bb) Wem kommt die Entscheidkompetenz für die Güter-

und Interessenabwägung zu?

Nachdem geklärt ist, dass ein Aufgabenkonflikt durch eine

Güterund Interessenabwägung zu lösen ist, stellt sich die

Frage, wem die Entscheidkompetenz dafür zukommt.

Mehrheitlich wird die Auffassung vertreten, dass dieser Ent­

32

Vgl. Martin, Grundrechtskollisionen, Basel 2007, 205 m.w.H.

33

Vgl. Kunzmann, Die Kollusion zwischen der Aufgabe der Gefahren­

abwehr und anderen Aufgaben der Polizei, Göttingen 1990, 88 f.

34

Vgl. Kunzmann (Fn. 33), 89 f. unter Bezugnahme auf die praktische

Konkordanz.

35

Vgl. hierzu eingehend Kunzmann (Fn. 33), 97 ff.

36

Siehe Nolte (Fn. 27), 343 ff.; Rhyner, BSK StPO (Fn. 4), Art. 306

N 6.

37

Ein typisches Beispiel dafür ist die Festnahme eines Entführers, wel­

che gleichzeitig die Befreiung des Entführungsopfers bewirkt.

38

Ausführlicher hierzu: Berger (Fn. 1), 30.

renabwehr als auch für das Strafprozessrecht zuständig wa­

ren.

25

Jene Autoren, die sich zur Frage äussern, vertreten im

Wesentlichen zwei unterschiedliche Positionen: Die Mehr­

heit bestimmt das anwendbare Recht bei einem Konflikt

zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch eine

Interessenabwägung.

26

Eine Minderheit geht von einer

Prä-

dominanz der StPO

27

aus und vertritt die Auffassung, dass

in jedem Fall nach den Regeln der StPO vorzugehen sei,

wenn das polizeiliche Handeln gleichzeitig auch der Straf­

verfolgung diene.

28

c)

Würdigung

Ausgangspunkt zur Klärung des anwendbaren Rechts bei

Gemengelagen ist der Umstand, dass es sich dabei um Situ­

ationen handelt, in denen zum einen eine Gefahr vorliegt,

die es abzuwehren gilt, und zum anderen ein Tatverdacht,

der zur Strafverfolgung verpflichtet. Grundsätzlich kom­

men somit beide gesetzlichen Grundlagen zur Anwendung;

man spricht auch von einer Doppelzuständigkeit.

29

Aus

Sicht der Praxis müssen vor allem die zwei nachfolgend un­

ter aa) und bb) formulierten Fragen beantwortet werden.

aa) Was gilt im Falle einer Aufgabenkollision von Gefahren-

abwehr und Strafverfolgung?

Falls die Aufgabe der Gefahrenabwehr und diejenige der

Strafverfolgung in Konflikt geraten, muss letztlich entschie­

den werden, welche dieser zwei grundlegenden staatlichen

Aufgaben erfüllt wird und welche zurücktritt. Dabei sind

grundrechtliche Schutzpflichten

30

zu beachten, vor allem in

den hier speziell interessierenden Fallkonstellationen von

Entführungen, Drohungen oder Erpressungen. Denn der

Staat ist unmittelbar aus den Grundrechten zum Ergreifen

von Schutzmassnahmen verpflichtet, falls hochwertige Po­

lizeigüter in Gefahr sind, insb. das Recht auf Leben.

31

25

Vgl. Reinhard (Fn. 2), 132 f.

26

Vgl. Pfander (Fn. 2), 96 f.; Reinhard (Fn. 2), 134; Rhyner, BSK

StPO (Fn. 4), Art. 306 N 7; Donatsch/Käser, Die strafrechtliche

Verantwortlichkeit des Verhandlungsführers bei Geiselnahmen, Kri­

minalistik 2010, 47, 48; Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der

Schweiz, Basel 2012, 810.

27

Der Begriff lehnt sich an die im deutschen Schrifttum postulierte

Prä-

dominanz der Prävention

an (siehe Ehrenberg/Frohne [Fn. 3], 739;

Nolte, Doppelfunktionale Massnahmen in der polizeilichen Praxis,

Kriminalistik 2007, 343, 345 f.).

28

Oberholzer (Fn. 20), N 81 ff.; Kettiger (Fn. 21), N 10; ähnlich

auch Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommen­

tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/

Genf 2014, Art. 15 N 4.

29

Reinhard (Fn. 2), 134; Rhyner, BSK StPO (Fn. 4), Art. 306 N 7.

30

Siehe hierzu Egli, Grundrechte, Aktuelle Entwicklungen im Sicher­

heitsund Polizeirecht, Sicherheit & Recht 2012, 193, 196.

31

Vgl. Baumann, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, Zü­

rich/Basel/Genf 2006, N 217 f.