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6/2016
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Stämpfli Verlag
Im öffentlichen Recht ist die Methode der Güterund
Interessenabwägung bei Grundrechtskollisionen seit Lan
gem etabliert.
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Während dort unterschiedliche Grund
rechte Privater in Konflikt stehen, findet sich in Gemenge
lagen auf der einen Seite das Interesse – und je nach den
Umständen ein grundrechtlicher Anspruch – des Opfers auf
Schutz durch den Staat und auf der anderen Seite das Inte
resse an der Durchsetzung des Strafrechts. Die Konstella
tion ist somit nicht gleich, aber doch gleichartig: Gestützt
auf die in Verfassung und Gesetzen festgeschriebenen Werte
und Prinzipien muss ermittelt werden, welcher Seite in der
konkreten Situation mehr Gewicht zukommt. Somit er
scheint es richtig, die Aufgabenkollision zwischen Gefah
renabwehr und Strafverfolgung ebenfalls mittels Güterund
Interessenabwägung zu lösen.
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Den Autoren, welche diesen
Entscheid auf eine Abwägung der im konkreten Fall betrof
fenen Interessen, Rechtsgüter und Umstände stützen wol
len, ist somit zuzustimmen.
Die Abwägung der Güter und Interessen ist so vorzuneh
men, dass die kollidierenden Aufgaben optimal verwirklicht
werden; das bedeutet, dass die weniger wichtige Aufgabe
nur so weit zurückweicht, als dies unbedingt erforderlich
ist.
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Bei der Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen. Für die Gefahrenabwehr besonders re
levant sind das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes sowie
die Wahrscheinlichkeit und das Ausmass der Gefahr. Auf
seiten der Strafverfolgung sind vor allem die Schwere der
Straftat sowie die Stärke des Tatverdachtes von Bedeu
tung.
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Dieselben Regeln gelten auch für die sog. doppelfunkti
onalen Massnahmen,
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welche beide Aufgaben gleichzeitig
erfüllen.
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Auch hier gilt es, beide Aufgaben so gut als mög
lich zu erfüllen. Strafprozessuale Verfahrensvorschriften
sind deshalb zu beachten, soweit dadurch die prioritäre Ge
fahrenabwehr nicht erschwert wird.
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bb) Wem kommt die Entscheidkompetenz für die Güter-
und Interessenabwägung zu?
Nachdem geklärt ist, dass ein Aufgabenkonflikt durch eine
Güterund Interessenabwägung zu lösen ist, stellt sich die
Frage, wem die Entscheidkompetenz dafür zukommt.
Mehrheitlich wird die Auffassung vertreten, dass dieser Ent
32
Vgl. Martin, Grundrechtskollisionen, Basel 2007, 205 m.w.H.
33
Vgl. Kunzmann, Die Kollusion zwischen der Aufgabe der Gefahren
abwehr und anderen Aufgaben der Polizei, Göttingen 1990, 88 f.
34
Vgl. Kunzmann (Fn. 33), 89 f. unter Bezugnahme auf die praktische
Konkordanz.
35
Vgl. hierzu eingehend Kunzmann (Fn. 33), 97 ff.
36
Siehe Nolte (Fn. 27), 343 ff.; Rhyner, BSK StPO (Fn. 4), Art. 306
N 6.
37
Ein typisches Beispiel dafür ist die Festnahme eines Entführers, wel
che gleichzeitig die Befreiung des Entführungsopfers bewirkt.
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Ausführlicher hierzu: Berger (Fn. 1), 30.
renabwehr als auch für das Strafprozessrecht zuständig wa
ren.
25
Jene Autoren, die sich zur Frage äussern, vertreten im
Wesentlichen zwei unterschiedliche Positionen: Die Mehr
heit bestimmt das anwendbare Recht bei einem Konflikt
zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung durch eine
Interessenabwägung.
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Eine Minderheit geht von einer
Prä-
dominanz der StPO
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aus und vertritt die Auffassung, dass
in jedem Fall nach den Regeln der StPO vorzugehen sei,
wenn das polizeiliche Handeln gleichzeitig auch der Straf
verfolgung diene.
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c)
Würdigung
Ausgangspunkt zur Klärung des anwendbaren Rechts bei
Gemengelagen ist der Umstand, dass es sich dabei um Situ
ationen handelt, in denen zum einen eine Gefahr vorliegt,
die es abzuwehren gilt, und zum anderen ein Tatverdacht,
der zur Strafverfolgung verpflichtet. Grundsätzlich kom
men somit beide gesetzlichen Grundlagen zur Anwendung;
man spricht auch von einer Doppelzuständigkeit.
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Aus
Sicht der Praxis müssen vor allem die zwei nachfolgend un
ter aa) und bb) formulierten Fragen beantwortet werden.
aa) Was gilt im Falle einer Aufgabenkollision von Gefahren-
abwehr und Strafverfolgung?
Falls die Aufgabe der Gefahrenabwehr und diejenige der
Strafverfolgung in Konflikt geraten, muss letztlich entschie
den werden, welche dieser zwei grundlegenden staatlichen
Aufgaben erfüllt wird und welche zurücktritt. Dabei sind
grundrechtliche Schutzpflichten
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zu beachten, vor allem in
den hier speziell interessierenden Fallkonstellationen von
Entführungen, Drohungen oder Erpressungen. Denn der
Staat ist unmittelbar aus den Grundrechten zum Ergreifen
von Schutzmassnahmen verpflichtet, falls hochwertige Po
lizeigüter in Gefahr sind, insb. das Recht auf Leben.
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25
Vgl. Reinhard (Fn. 2), 132 f.
26
Vgl. Pfander (Fn. 2), 96 f.; Reinhard (Fn. 2), 134; Rhyner, BSK
StPO (Fn. 4), Art. 306 N 7; Donatsch/Käser, Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit des Verhandlungsführers bei Geiselnahmen, Kri
minalistik 2010, 47, 48; Mohler, Grundzüge des Polizeirechts in der
Schweiz, Basel 2012, 810.
27
Der Begriff lehnt sich an die im deutschen Schrifttum postulierte
Prä-
dominanz der Prävention
an (siehe Ehrenberg/Frohne [Fn. 3], 739;
Nolte, Doppelfunktionale Massnahmen in der polizeilichen Praxis,
Kriminalistik 2007, 343, 345 f.).
28
Oberholzer (Fn. 20), N 81 ff.; Kettiger (Fn. 21), N 10; ähnlich
auch Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommen
tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2014, Art. 15 N 4.
29
Reinhard (Fn. 2), 134; Rhyner, BSK StPO (Fn. 4), Art. 306 N 7.
30
Siehe hierzu Egli, Grundrechte, Aktuelle Entwicklungen im Sicher
heitsund Polizeirecht, Sicherheit & Recht 2012, 193, 196.
31
Vgl. Baumann, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, Zü
rich/Basel/Genf 2006, N 217 f.




