6/2016
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DOKUMENTATION 389
Stämpfli Verlag
zugskonkordate bereits Schritte zur Harmonisierung im
Strafund Massnahmenvollzug eingeleitet haben und somit
den Schutz der Öffentlichkeit gewährleisten können.
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Damit folgt die RKS dem Bundesrat, welcher in seiner
Stellungnahme vom 24. 2. 2016 ausführt, dass die Konfe
renz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und
direktoren (KKJPD) bereits gemeinsame Grundlagen für
den schweizerischen Sanktionenvollzug verabschiedet hat.
Die KKJPD verlangt in ihrem Grundlagenpapier von den
Konkordaten, dass die Vollzugsarbeit systematisch auf das
Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der verurteilten
Personen ausgerichtet wird. Durch ein adäquates Informa
tionsmanagement soll zudem sichergestellt werden, dass alle
an einem Vollzug beteiligten Stellen über die erforderlichen
Unterlagen verfügen. Die KKJPD hat bereits im November
2013 die Realisierung eines schweizerischen Kompetenz
zentrums für den Justizvollzug (SKJV) beschlossen, welches
sich um die Koordination und Harmonisierung im Straf
und Massnahmenvollzug kümmern und entsprechende
Empfehlungen, Standards und Richtlinien entwickeln und
erlassen wird. Mitte 2018 soll das Kompetenzzentrum sei
nen Betrieb aufnehmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass
die Kantone und die Strafvollzugskonkordate den Hand
lungsbedarf erkannt haben und die Verantwortung wahr
nehmen und deshalb kein Bedarf für eine Regulierung auf
Bundesebene besteht.
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Der Ständerat hat am 29. 9. 2016 der Motion entgegen
der Empfehlung seiner Kommission mit 28 zu 14 Stimmen
zugestimmt.
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Mehr Spielraum bei der Bestrafung von Rasern
Der Nationalrat befürwortet eine Anpassung des SVG, die
es den Richterinnen und Richtern ermöglichen soll, das Ver
schulden und die Verhältnismässigkeit der Strafe bei Raser
delikten nach ihrem Ermessen zu beurteilen.
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Die Motion
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verlangt vom Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Aufhe
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Vgl. Medienmitteilung der RKS vom 31.8.2016, Vertrauen in die
Arbeit der Strafvollzugskonkordate,
https://www.parlament.ch/pressreleases/Pages/mmrks20160831.aspx (5.9.2016).
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Vgl. Curia Vista, 16.3002 – Motion. Einheitliche Bestimmungen zum
Strafvollzug bei gefährlichen Tätern, Stellungnahme des Bundesrates
vom 24.2.2016,
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId=20163002 (5.9.2016).
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Vgl. Medienmitteilung des Parlamentes vom 29.9.2016, Parlament
will einheitlichen Strafvollzug bei gefährlichen Tätern, https://www.
parlament.ch/de/services/news/Sei
ten/20160929113641538194158159041_bsd090.aspx (30.9.2016).
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Vgl. Medienmitteilung des Nationalrates vom 21.9.2016, Der Na
tionalrat will nicht alle Raser drakonisch bestrafen,
https://www.par lament.ch/de/services/news/Sei
ten/20160921131328684194158159041_bsd115.aspx (27.9.2016).
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Curia vista, 15.3125 – Motion. Via sicura. Verhältnismässigkeit der
strafrechtlichen und administrativen Sanktionen wiederherstellen,
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId=20153125 (27.9.2016).
minierung gemäss Art. 261
bis
StGB auch tatsächlich zur
Anwendung gelangt. Nach geltendem Recht ist es Minder
heitenschutzorganisationen lediglich möglich, die Einlei
tung einer Untersuchung zu fordern, allerdings können sie
nicht als Partei im Verfahren auftreten. Aus der Sicht der
Initianten ist eine solche Parteistellung gerade bei nicht in
dividualisierten rassistischen Äusserungen von Bedeutung.
Mindeststrafen bei sexuellen Handlungen
mit Kindern
Die parlamentarische Initiative «Mindeststrafen bei sexu
ellen Handlungen gegenüber Kindern unter 16 Jahren»
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sieht zwei Änderungen im Strafgesetzbuch vor. Erstens soll
zwischen Taten gegenüber Jugendlichen unter 16 und ge
genüber Kindern unter 12 Jahren unterschieden werden.
Zweitens sollen im Gesetz für sexuelle Handlungen mit Op
fern dieser Altersgruppen Mindeststrafen vorgesehen wer
den. Betroffen sind die Tatbestände der Art. 187 StGB (Se
xuelle Handlungen mit Kindern), Art. 189 StGB (Sexuelle
Nötigung), Art. 190 StGB (Vergewaltigung) und Art. 191
StGB (Schändung). Für sexuelle Handlungen mit Kindern
beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wenn das
Opfer das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für se
xuelle Nötigung und Schändung soll das Gesetz mindestens
zwei Jahre, für Opfer unter 16 Jahren ein Jahr als Freiheits
strafe vorsehen. Für Vergewaltigung ist die Strafe eine Frei
heitsstrafe nicht unter zwei Jahren, wenn das Opfer das
16. Altersjahr noch nicht vollendet hat, und nicht unter drei
Jahren, sofern das Opfer das 12. Altersjahr noch nicht voll
endet hat. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständera
tes (RKS) hat beschlossen, der Initiative Folge zu geben.
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Vollzug der Strafen von gefährlichen Tätern –
Strafvollzugskonkordate sollen zuständig
bleiben
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RKS)
lehnt die Motion des Nationalrates «Einheitliche Bestim
mungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern»
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ab,
welche den Bundesrat auffordert, in Zusammenarbeit mit
den Kantonen und unter Berücksichtigung der Konkordate
Kriterien und Mindeststandards für einen einheitlichen
Vollzug der Strafen von gefährlichen Tätern festzulegen.
Die Mehrheit der RKS begrüsst, dass die drei Strafvoll
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Curia Vista, 16.408 – Parlamentarische Initiative. Mindeststrafen bei
sexuellen Handlungen gegenüber Kindern unter 16 Jahren, https://
www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId=20160408 (5.9.2016).
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Vgl. Medienmitteilung der RKS vom 31.8.2016, Sexuelle Handlun
gen mit Kindern sollen härter bestraft werden,
https://www.parla
ment.ch/pressreleases/Pages/mmrks20160831.aspx(5.9.2016).
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Curia Vista, 16.3002 – Motion. Einheitliche Bestimmungen zum
Strafvollzug bei gefährlichen Tätern,
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId=20163002 (5.9.2016).




