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6/2016

forum

poenale

DOKUMENTATION 389

Stämpfli Verlag

zugskonkordate bereits Schritte zur Harmonisierung im

Strafund Massnahmenvollzug eingeleitet haben und somit

den Schutz der Öffentlichkeit gewährleisten können.

16

Damit folgt die RKS dem Bundesrat, welcher in seiner

Stellungnahme vom 24. 2. 2016 ausführt, dass die Konfe­

renz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und

direktoren (KKJPD) bereits gemeinsame Grundlagen für

den schweizerischen Sanktionenvollzug verabschiedet hat.

Die KKJPD verlangt in ihrem Grundlagenpapier von den

Konkordaten, dass die Vollzugsarbeit systematisch auf das

Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der verurteilten

Personen ausgerichtet wird. Durch ein adäquates Informa­

tionsmanagement soll zudem sichergestellt werden, dass alle

an einem Vollzug beteiligten Stellen über die erforderlichen

Unterlagen verfügen. Die KKJPD hat bereits im November

2013 die Realisierung eines schweizerischen Kompetenz­

zentrums für den Justizvollzug (SKJV) beschlossen, welches

sich um die Koordination und Harmonisierung im Straf­

und Massnahmenvollzug kümmern und entsprechende

Empfehlungen, Standards und Richtlinien entwickeln und

erlassen wird. Mitte 2018 soll das Kompetenzzentrum sei­

nen Betrieb aufnehmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass

die Kantone und die Strafvollzugskonkordate den Hand­

lungsbedarf erkannt haben und die Verantwortung wahr­

nehmen und deshalb kein Bedarf für eine Regulierung auf

Bundesebene besteht.

17

Der Ständerat hat am 29. 9. 2016 der Motion entgegen

der Empfehlung seiner Kommission mit 28 zu 14 Stimmen

zugestimmt.

18

Mehr Spielraum bei der Bestrafung von Rasern

Der Nationalrat befürwortet eine Anpassung des SVG, die

es den Richterinnen und Richtern ermöglichen soll, das Ver­

schulden und die Verhältnismässigkeit der Strafe bei Raser­

delikten nach ihrem Ermessen zu beurteilen.

19

Die Motion

20

verlangt vom Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Aufhe­

16

Vgl. Medienmitteilung der RKS vom 31.8.2016, Vertrauen in die

Arbeit der Strafvollzugskonkordate,

https://www.parlament.ch/press­

releases/Pages/mmrks20160831.aspx (5.9.2016).

17

Vgl. Curia Vista, 16.3002 – Motion. Einheitliche Bestimmungen zum

Strafvollzug bei gefährlichen Tätern, Stellungnahme des Bundesrates

vom 24.2.2016,

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche­

curiavista/geschaeft?AffairId=20163002 (5.9.2016).

18

Vgl. Medienmitteilung des Parlamentes vom 29.9.2016, Parlament

will einheitlichen Strafvollzug bei gefährlichen Tätern, https://www.

parlament.ch/de/services/news/Sei

­

ten/20160929113641538194158159041_bsd090.aspx (30.9.2016).

19

Vgl. Medienmitteilung des Nationalrates vom 21.9.2016, Der Na­

tionalrat will nicht alle Raser drakonisch bestrafen,

https://www.par­ lament.ch/de/services/news/Sei

­

ten/20160921131328684194158159041_bsd115.aspx (27.9.2016).

20

Curia vista, 15.3125 – Motion. Via sicura. Verhältnismässigkeit der

strafrechtlichen und administrativen Sanktionen wiederherstellen,

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?

AffairId=20153125 (27.9.2016).

minierung gemäss Art. 261

bis

StGB auch tatsächlich zur

Anwendung gelangt. Nach geltendem Recht ist es Minder­

heitenschutzorganisationen lediglich möglich, die Einlei­

tung einer Untersuchung zu fordern, allerdings können sie

nicht als Partei im Verfahren auftreten. Aus der Sicht der

Initianten ist eine solche Parteistellung gerade bei nicht in­

dividualisierten rassistischen Äusserungen von Bedeutung.

Mindeststrafen bei sexuellen Handlungen

mit Kindern

Die parlamentarische Initiative «Mindeststrafen bei sexu­

ellen Handlungen gegenüber Kindern unter 16 Jahren»

13

sieht zwei Änderungen im Strafgesetzbuch vor. Erstens soll

zwischen Taten gegenüber Jugendlichen unter 16 und ge­

genüber Kindern unter 12 Jahren unterschieden werden.

Zweitens sollen im Gesetz für sexuelle Handlungen mit Op­

fern dieser Altersgruppen Mindeststrafen vorgesehen wer­

den. Betroffen sind die Tatbestände der Art. 187 StGB (Se­

xuelle Handlungen mit Kindern), Art. 189 StGB (Sexuelle

Nötigung), Art. 190 StGB (Vergewaltigung) und Art. 191

StGB (Schändung). Für sexuelle Handlungen mit Kindern

beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wenn das

Opfer das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für se­

xuelle Nötigung und Schändung soll das Gesetz mindestens

zwei Jahre, für Opfer unter 16 Jahren ein Jahr als Freiheits­

strafe vorsehen. Für Vergewaltigung ist die Strafe eine Frei­

heitsstrafe nicht unter zwei Jahren, wenn das Opfer das

16. Altersjahr noch nicht vollendet hat, und nicht unter drei

Jahren, sofern das Opfer das 12. Altersjahr noch nicht voll­

endet hat. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständera­

tes (RKS) hat beschlossen, der Initiative Folge zu geben.

14

Vollzug der Strafen von gefährlichen Tätern –

Strafvollzugskonkordate sollen zuständig

bleiben

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RKS)

lehnt die Motion des Nationalrates «Einheitliche Bestim­

mungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern»

15

ab,

welche den Bundesrat auffordert, in Zusammenarbeit mit

den Kantonen und unter Berücksichtigung der Konkordate

Kriterien und Mindeststandards für einen einheitlichen

Vollzug der Strafen von gefährlichen Tätern festzulegen.

Die Mehrheit der RKS begrüsst, dass die drei Strafvoll­

13

Curia Vista, 16.408 – Parlamentarische Initiative. Mindeststrafen bei

sexuellen Handlungen gegenüber Kindern unter 16 Jahren, https://

www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId

=20160408 (5.9.2016).

14

Vgl. Medienmitteilung der RKS vom 31.8.2016, Sexuelle Handlun­

gen mit Kindern sollen härter bestraft werden,

https://www.parla

­

ment.ch/pressreleases/Pages/mmrks20160831.aspx

(5.9.2016).

15

Curia Vista, 16.3002 – Motion. Einheitliche Bestimmungen zum

Strafvollzug bei gefährlichen Tätern,

https://www.parlament.ch/de/

ratsbetrieb/suchecuriavista/geschaeft?AffairId=20163002 (5.9.2016).