forum
poenale
6/2016
ARTICLES
386
Stämpfli Verlag
hältnismässigkeit (insbesondere die potenzielle Relevanz der
Korrespondenz für die Massnahme) nicht geprüft worden
war, bejahte der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 8
EMRK.
In den Entscheidungen
M.N. v. San Marino
89
und
G. S. B.
v. Switzerland
90
setzte sich der EGMR mit dem Schutz der
Privatsphäre bei der internationalen Zusammenarbeit in
Strafbzw. Steuerstrafsachen auseinander. In
M.N. v. San
Marino
ging es um ein Rechtshilfeersuchen der italienischen
Behörden an San Marino auf Lieferung von Bankunterla
gen. Die Beschwerdeführer waren im zugrunde liegenden
Hauptverfahren nicht involviert gewesen, ihre Namen fan
den sich jedoch in den rechtshilfeweise gelieferten Bankun
terlagen. Ihnen fehlte nach dem Recht von San Marino je
doch die nötige Legitimation
(«interested Person»),
91
um
die Herausgabe der entsprechenden Dokumente anzufech
ten. Sie brachten zudem vor, dass die ihre Namen enthal
tenden Unterlagen für das Hauptverfahren im ersuchenden
Staat irrelevant seien. Aus diesem Grund sei der Rechtshil
feantrag als eine unerlaubte Beweisausforschung
(fishing
expedition)
einzustufen.
92
Die Beschwerdeführer warfen
den Behörden von San Marino daher eine Verletzung ihrer
Privatsphäre vor. Der EGMR führte dazu aus, dass auch in
Bankunterlagen enthaltene Informationen unter den An
wendungsbereich des Art. 8 EMRK fallen.
93
Eine materielle
Beschlagnahme und Übergabe der Bankunterlagen sei nicht
erforderlich, um die Privatsphäre der potenziell Betroffenen
zu tangieren.
94
Er kritisierte daher die enge Ausgestaltung
der Beschwerdelegitimation im Rechtshilferecht des ersuch
ten Staates. Nach Meinung des EGMR hat eine solche Be
schränkung zur Folge, dass die Rechte gewisser durch die
Rechtshilfemassnahme betroffenen Person schlechter ge
schützt werden als jene der direkt Involvierten (und dadurch
beschwerdefähigen).
95
Darin liegt eine Verletzung des
Rechts auf Privatleben i. S. v. Art. 8 EMRK.
96
Die Entscheidung des EGMR kann auch für die Schweiz
von Relevanz sein. Der Begriff des Beschwerdeberechtigten
nach schweizerischem Rechtshilferecht wird u. U. etwas en
89
EGMR v. 7.7.2015,
M.N. v. San Marino.
90
EGMR v. 22.12.2015,
G.S.B. v. Switzerland.
91
Dieser Begriff bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung der nati
onalen Gerichte: eine Person, die in das durch den ersuchten Staat ge
führte Rechtshilfeverfahren involviert war («Objekt des Verfahrens»),
oder eine Person, die der Rechtshilfemassnahme unterworfen wurde
(«subjected to the measure»).
92
EGMR,
M.N. v. San Marino,
§§ 15, 59.
93
EGMR,
M.N. v. San Marino,
§ 51.
94
EGMR,
M.N. v. San Marino,
§§ 53 f.
95
EGMR,
M.N. v. San Marino,
§§ 83 f.
96
Auf die Problematik der eventuellen unerlaubten Beweisausforschung
ging der EGMR leider nicht genauer ein. Der Umstand, dass der
Rechtshilfeantrag relativ breit formuliert war, hätte laut EGMR je
doch bewirken müssen, dass dem umfassenden Schutz der Rechte der
durch die Rechtshilfemassnahmen betroffenen Personen ein umso
grösserer Stellenwert zukam (vgl. EGMR,
M.N. v. San Marino,
§§ 77,
83).
einer eventuellen unerlaubten Beweisausforschung, wäre
daher angebracht gewesen. Wenig überzeugend ist auch die
Feststellung, dass im konkreten Fall ausreichende Schutz
mechanismen griffen. Die Annahme, dass ein einzelner
Untersuchungsrichter in der Lage ist, die Relevanz von
118000 Beweisstücken binnen kurzer Frist zuverlässig
abzuschätzen, ist kaum realistisch. Unter pragmatischen
Gesichtspunkten lässt sich die Entscheidung des EGMR
jedoch nachvollziehen. Angesichts des immer höheren
Digitalisierungsgrads und des häufig unübersichtlichen
Umfangs zur Verfügung stehender Informationen (gerade
auch anwaltlicher Arbeitsunterlagen) ist es wohl unaus
weichlich, dass an die Überprüfung der Beweisrelevanz
nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden können.
Auf eine ähnliche Problematik wie
Sérvulo
&
Associa-
dos
bezieht sich die Entscheidung
Vinci Construction and
GTMGénie Civil et Services v. France.
Sie bot dem EGMR
Gelegenheit, einige Standards für die Beschlagnahme von
umfangreichen elektronischen Daten auszuarbeiten.
85
Im
Rahmen eines Kartellrechtverfahrens war sämtliche E
MailKorrespondenz mehrerer Unternehmensangestellter
beschlagnahmt worden, darunter solche, die durch das An
waltsgeheimnis geschützt war. Anders als in
Sérvulo
&
As-
sociados
stand die Verhältnismässigkeit dieser Durchsu
chung und Beweissicherung grundsätzlich ausser Zweifel.
86
Die Beschwerdeführer brachten jedoch vor, das ihnen vor
gelegte Verzeichnis der beschlagnahmten Dateien sei un
vollständig gewesen. Da sie somit nicht zuverlässig wussten,
welche Korrespondenz beschlagnahmt worden war und in
wieweit sich darunter auch anwaltlicher Schriftverkehr be
fand, sei es ihnen nicht möglich gewesen, die Notwendigkeit
der Beschlagnahme wirksam anzufechten.
Der Gerichtshof erachtete die bei der Beschlagnahme
getroffenen organisatorischen Vorkehrungen insgesamt als
ausreichend (u. a. waren im Verzeichnis der beschlagnahm
ten Beweismittel Dateiname, Dateiendung, Dateipfad, digi
taler Fingerabdruck aufgeführt und eine Kopie der Datei
abgelegt).
87
Der EGMR stellte jedoch fest, dass die Be
schwerdeführer zur Zeit der Beschlagnahme keine effektive
Möglichkeit der Einsicht in den Inhalt der Dateien hatten.
Daher müsse eine Kontrolle der Verhältnismässigkeit (v. a.
der Relevanz der beschlagnahmten Anwaltskorrespondenz
für das Verfahren)
a posteriori
gewährleistet werden. In
dem konkreten Fall beschränkte sich die richterliche Über
prüfung aber auf die blosse Feststellung, dass die Verfah
rensvorschriften eingehalten wurden.
88
Da mithin die Ver
85
EGMR v. 2.4.2015,
Vinci Construction and GTM Génie Civil et
Services v. France.
86
EGMR,
Vinci Construction and GTM Génie Civil et Services v.
France,
§§ 69 f., 71 ff., 74.
87
EGMR,
Vinci Construction and GTM Génie Civil et Services v.
France,
§ 76.
88
EGMR,
Vinci Construction and GTM Génie Civil et Services v.
France,
§§ 78 ff.




