Previous Page  386 / 84 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 386 / 84 Next Page
Page Background

forum

poenale

6/2016

ARTICLES

386

Stämpfli Verlag

hältnismässigkeit (insbesondere die potenzielle Relevanz der

Korrespondenz für die Massnahme) nicht geprüft worden

war, bejahte der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 8

EMRK.

In den Entscheidungen

M.N. v. San Marino

89

und

G. S. B.

v. Switzerland

90

setzte sich der EGMR mit dem Schutz der

Privatsphäre bei der internationalen Zusammenarbeit in

Strafbzw. Steuerstrafsachen auseinander. In

M.N. v. San

Marino

ging es um ein Rechtshilfeersuchen der italienischen

Behörden an San Marino auf Lieferung von Bankunterla­

gen. Die Beschwerdeführer waren im zugrunde liegenden

Hauptverfahren nicht involviert gewesen, ihre Namen fan­

den sich jedoch in den rechtshilfeweise gelieferten Bankun­

terlagen. Ihnen fehlte nach dem Recht von San Marino je­

doch die nötige Legitimation

(«interested Person»),

91

um

die Herausgabe der entsprechenden Dokumente anzufech­

ten. Sie brachten zudem vor, dass die ihre Namen enthal­

tenden Unterlagen für das Hauptverfahren im ersuchenden

Staat irrelevant seien. Aus diesem Grund sei der Rechtshil­

feantrag als eine unerlaubte Beweisausforschung

(fishing

expedition)

einzustufen.

92

Die Beschwerdeführer warfen

den Behörden von San Marino daher eine Verletzung ihrer

Privatsphäre vor. Der EGMR führte dazu aus, dass auch in

Bankunterlagen enthaltene Informationen unter den An­

wendungsbereich des Art. 8 EMRK fallen.

93

Eine materielle

Beschlagnahme und Übergabe der Bankunterlagen sei nicht

erforderlich, um die Privatsphäre der potenziell Betroffenen

zu tangieren.

94

Er kritisierte daher die enge Ausgestaltung

der Beschwerdelegitimation im Rechtshilferecht des ersuch­

ten Staates. Nach Meinung des EGMR hat eine solche Be­

schränkung zur Folge, dass die Rechte gewisser durch die

Rechtshilfemassnahme betroffenen Person schlechter ge­

schützt werden als jene der direkt Involvierten (und dadurch

beschwerdefähigen).

95

Darin liegt eine Verletzung des

Rechts auf Privatleben i. S. v. Art. 8 EMRK.

96

Die Entscheidung des EGMR kann auch für die Schweiz

von Relevanz sein. Der Begriff des Beschwerdeberechtigten

nach schweizerischem Rechtshilferecht wird u. U. etwas en­

89

EGMR v. 7.7.2015,

M.N. v. San Marino.

90

EGMR v. 22.12.2015,

G.S.B. v. Switzerland.

91

Dieser Begriff bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung der nati­

onalen Gerichte: eine Person, die in das durch den ersuchten Staat ge­

führte Rechtshilfeverfahren involviert war («Objekt des Verfahrens»),

oder eine Person, die der Rechtshilfemassnahme unterworfen wurde

(«subjected to the measure»).

92

EGMR,

M.N. v. San Marino,

§§ 15, 59.

93

EGMR,

M.N. v. San Marino,

§ 51.

94

EGMR,

M.N. v. San Marino,

§§ 53 f.

95

EGMR,

M.N. v. San Marino,

§§ 83 f.

96

Auf die Problematik der eventuellen unerlaubten Beweisausforschung

ging der EGMR leider nicht genauer ein. Der Umstand, dass der

Rechtshilfeantrag relativ breit formuliert war, hätte laut EGMR je­

doch bewirken müssen, dass dem umfassenden Schutz der Rechte der

durch die Rechtshilfemassnahmen betroffenen Personen ein umso

grösserer Stellenwert zukam (vgl. EGMR,

M.N. v. San Marino,

§§ 77,

83).

einer eventuellen unerlaubten Beweisausforschung, wäre

daher angebracht gewesen. Wenig überzeugend ist auch die

Feststellung, dass im konkreten Fall ausreichende Schutz­

mechanismen griffen. Die Annahme, dass ein einzelner

Untersuchungsrichter in der Lage ist, die Relevanz von

118000 Beweisstücken binnen kurzer Frist zuverlässig

abzuschätzen, ist kaum realistisch. Unter pragmatischen

Gesichtspunkten lässt sich die Entscheidung des EGMR

jedoch nachvollziehen. Angesichts des immer höheren

Digitalisierungsgrads und des häufig unübersichtlichen

Umfangs zur Verfügung stehender Informationen (gerade

auch anwaltlicher Arbeitsunterlagen) ist es wohl unaus­

weichlich, dass an die Überprüfung der Beweisrelevanz

nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden können.

Auf eine ähnliche Problematik wie

Sérvulo

&

Associa-

dos

bezieht sich die Entscheidung

Vinci Construction and

GTMGénie Civil et Services v. France.

Sie bot dem EGMR

Gelegenheit, einige Standards für die Beschlagnahme von

umfangreichen elektronischen Daten auszuarbeiten.

85

Im

Rahmen eines Kartellrechtverfahrens war sämtliche E­

MailKorrespondenz mehrerer Unternehmensangestellter

beschlagnahmt worden, darunter solche, die durch das An­

waltsgeheimnis geschützt war. Anders als in

Sérvulo

&

As-

sociados

stand die Verhältnismässigkeit dieser Durchsu­

chung und Beweissicherung grundsätzlich ausser Zweifel.

86

Die Beschwerdeführer brachten jedoch vor, das ihnen vor­

gelegte Verzeichnis der beschlagnahmten Dateien sei un­

vollständig gewesen. Da sie somit nicht zuverlässig wussten,

welche Korrespondenz beschlagnahmt worden war und in­

wieweit sich darunter auch anwaltlicher Schriftverkehr be­

fand, sei es ihnen nicht möglich gewesen, die Notwendigkeit

der Beschlagnahme wirksam anzufechten.

Der Gerichtshof erachtete die bei der Beschlagnahme

getroffenen organisatorischen Vorkehrungen insgesamt als

ausreichend (u. a. waren im Verzeichnis der beschlagnahm­

ten Beweismittel Dateiname, Dateiendung, Dateipfad, digi­

taler Fingerabdruck aufgeführt und eine Kopie der Datei

abgelegt).

87

Der EGMR stellte jedoch fest, dass die Be­

schwerdeführer zur Zeit der Beschlagnahme keine effektive

Möglichkeit der Einsicht in den Inhalt der Dateien hatten.

Daher müsse eine Kontrolle der Verhältnismässigkeit (v. a.

der Relevanz der beschlagnahmten Anwaltskorrespondenz

für das Verfahren)

a posteriori

gewährleistet werden. In

dem konkreten Fall beschränkte sich die richterliche Über­

prüfung aber auf die blosse Feststellung, dass die Verfah­

rensvorschriften eingehalten wurden.

88

Da mithin die Ver­

85

EGMR v. 2.4.2015,

Vinci Construction and GTM Génie Civil et

Services v. France.

86

EGMR,

Vinci Construction and GTM Génie Civil et Services v.

France,

§§ 69 f., 71 ff., 74.

87

EGMR,

Vinci Construction and GTM Génie Civil et Services v.

France,

§ 76.

88

EGMR,

Vinci Construction and GTM Génie Civil et Services v.

France,

§§ 78 ff.