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6/2016

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384

Stämpfli Verlag

verwahrung gezeigt haben, kann auch die Art und Weise

des Vollzugs dazu führen, dass einer Massnahme im Nach­

hinein die Qualität einer Strafe zuwächst. Dem gilt es durch

eine massnahmegerechte Vollzugspraxis zu begegnen. Wird

dieses Abstandsgebot wie im vorliegenden Fall eingehalten,

ist der sachliche Anwendungsbereich von Art. 7 EMRK we­

gen des präventiven Charakters der Massnahme nicht er­

öffnet. Für sichernde und therapeutische Massnahmen gilt

das Rückwirkungsverbot nicht.

In der Rechtssache

Vasiliauskas

74

ging es um die Frage,

ob eine Verurteilung wegen Völkermords auf der Grundlage

eines Jahrzehnte nach der Tat geschaffenen Straftatbestan­

des mit Art. 7 EMRK vereinbar war. Der Beschwerdeführer

war seit 1952 als hoher Polizeioffizier im litauischen Minis­

terium für Staatssicherheit tätig. In dieser Funktion befeh­

ligte er 1953 eine Operation gegen zwei litauische Partisa­

nen der antikommunistischen Befreiungsbewegung LKKS,

die sich gegen die sowjetische Wiederbesetzung und die An­

nexion Litauens als sozialistische Sowjetrepublik auflehnte.

Beide widersetzten sich der Festnahme mit Waffengewalt

und wurden bei dem Einsatz getötet. Hierfür wurde der Be­

schwerdeführer 1953 belobigt und 2001 wegen Völkermor­

des angeklagt. Konkret lautete die Anklage auf Versuch der

Vernichtung eines Teils der litauischen Bevölkerung, der zu

einer bestimmten politischen Gruppe gehörte. Diese Tatva­

riante sah der objektive Tatbestand der zwischenzeitlich

geschaffenen litauischen Völkermordnorm (Art. 71 Abs. 2

litStGB) ausdrücklich vor. Am 1. 5. 2003 trat dann ein neues

Strafgesetz in Kraft, das den Völkermord seither in Art. 99

litStGB unter Strafe stellt. Dieser neue Artikel sah ebenfalls

den Tatbestand des Genozids an politischen Gruppen vor.

Am 4. 2. 2004 wurde der Beschwerdeführer nach dieser Tat­

variante zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Beschränkt man sich auf die technischen Rechtsfragen,

scheinen die Dinge klar. Der nationale Tatbestand existierte

zur Tatzeit nicht, sodass eine Bestrafung auf dieser Grund­

lage nur dann zulässig gewesen wäre, wenn das Verhalten

zum Tatzeitpunkt zumindest nach internationalem Recht

strafbar war. Der EGMR fordert zudem, dass diese zur Tat­

zeit einfachrechtlich nicht fixierte Strafbarkeit für den Tä­

ter auch erkennbar gewesen sein muss.

75

Vorliegend fehlt es

schon an der ersten Voraussetzung. Die Völkermorddefini­

tion der litauischen Norm reicht weiter als diejenige der

Völkermordkonvention und des Völkergewohnheitsrechts.

76

Weder zur Tatzeit noch heute gehören politische Gruppen

nach h.M. zu den völkerstrafrechtlich gegen Vernichtung

geschützten Gruppen des Völkermordtatbestandes. Auch

wenn man den Begründungsgang des EGMR nicht in allen

74

EGMR (GK) v. 20.10.2015,

Vasiliauskas v. Lithuania;

dazu Vest,

Völkermord durch Tötung zweier litauischer Partisanen? Besprechung

von EGMR (GC), Urt. v. 20.10.2015 – 35343/05 (Vasiliauskas v.

Lithuania), ZIS 2016, 487.

75

EGMR (GK),

Vasiliauskas v. Lithuania,

§§ 162, 186.

76

Zur völkerrechtlichen Rechtslage Vest, ZIS 2016, 487, 489 ff.

Dieses strikte Vorgehen ist zu begrüssen. Ohne scharfe

Konsequenzen lässt sich ein praktischer wirksamer Schutz

der Konventionsrechte nicht erreichen. Der Schwerpunkt­

verlagerung der Strafverfolgung auf das Vorverfahren muss

durch Strenge bei den Schutzstandards Rechnung getragen

werden.

70

Missachtung und Nichtgewährung von Rechten

wiegen gerade in dieser Phase besonders schwer und kön­

nen nicht einfach durch Beweiswürdigung oder Strafmilde­

rung bei fortgesetzter Nichtgewährung des Rechts ausge­

glichen werden. Die Zulassung weicher Gegenmassnahmen

wie der Beweiswürdigungslösung würde zu einer weiteren

Relativierung der Verteidigungsrechte beitragen. Sie müssen

daher auch unabhängig von der Existenz bzw. Nichtbeach­

tung spezifischer nationaler Anwesenheitsrechte als unzu­

lässig angesehen werden.

IV. Art. 7 EMRK

Im Blickpunkt der Rechtssache

Berland

stand die Anord­

nung einer Massnahme, deren Rechtsgrundlage erst im Jahr

nach der Tat eingeführt worden war.

71

Der Beschwerdefüh­

rer hatte seine Freundin in schuldunfähigem Zustand getö­

tet. Die Staatsanwaltschaft beantragte daher die zwangs­

weise Aufnahme in eine spezielle geschlossene Einrichtung

zur Sicherung und Behandlung der festgestellten psychi­

schen Störung (sowie u. a. ein langjähriges Kontaktverbot

zu den Nebenklägern). Der Beschwerdeführer sah darin eine

von Art. 7 Ziff. 1 EMRK verbotene rückwirkende Bestra­

fung. Der EGMR hatte daher zu prüfen, ob die verhängte

Massnahme eine Strafe i. S. v. Art. 7 EMRK ist.

72

Über die

entscheidungserheblichen Aspekte des Einzelfalls hinaus

lassen sich seine Ausführungen für alle sichernden und the­

rapeutischen Massnahmen verallgemeinern. Massgeblich

für die rechtliche Einordnung sind danach Begründung und

(intendierte) Wirkung der Massnahme. Die Begründung

darf keine repressivkriminalrechtlichen Konnotationen

aufweisen und insbesondere kein sozialethisches Unwert­

urteil aussprechen bzw. implizieren. Nicht verwehrt und in

der Regel unerlässlich ist aber das Eingehen auf die Anlass­

tat.

73

Deren materielle Elemente dürfen ebenso wie der

Grund der Schuldunfähigkeit rekapituliert werden, soweit

ihr Nachweis für die Begründung der Massnahme nötig ist.

Zu unterlassen sind dagegen Zuweisungen persönlicher

Schuld und persönlicher Tadel. Was die Wirkung betrifft,

kommt es neben der Intention des Gesetzgebers und der

Ausgestaltung der Rechtsgrundlagen auf die konkrete

Durchführung an. Wie die Fälle zur deutschen Sicherungs­

70

Erfreulich deutlich Joint Concurring Opinion of Judges Spielmann,

Karakas¸, Sajó and Keller, EGMR,

Schatschaschwili v. Germany.

71

EGMR v. 3.9.2015,

Berland v. France,

§§ 8 ff.

72

EGMR,

Berland v. France,

§§ 37 ff.

73

Vgl. EGMR,

Berland v. France,

§§ 41 f.