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6/2016

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poenale

AUFSÄTZE 383

Stämpfli Verlag

Damit gehen freilich nicht nur die distinkten (Schutz)Ge­

halte der einzelnen Stufen verloren, sondern sukzessive auch

der besondere Charakter der strafrechtlichen Verteidigungs­

garantien des Art. 6 Ziff. 3 EMRK.

67

Bei den Ausgleichsmechanismen als dritter Teststufe

stand die sog. Beweiswürdigungslösung auf dem Prüfstand;

d. h., ob bei grundsätzlicher Anerkennung eines reduzierten

Beweiswerts das Fehlen einer Konfrontation durch beson­

ders sorgfältige Beweiswürdigung ausgeglichen werden

kann. Hierbei handelt es sich um eine der Rationalisierungs­

techniken, die der deutsche Bundesgerichtshof mit der Zeit

entwickelt hat, um nach Verfahrensverstössen die Verwert­

barkeit von Beweismitteln zu retten und die scharfe Rechts­

folge der Unverwertbarkeit zu vermeiden. Für den EGMR

steht auf dieser Stufe im Vordergrund, die Verlässlichkeit

des Beweismittels zu sichern, ohne damit freilich ein auto­

nomes dogmatisches Konzept für das Konfrontationsrecht

zu entwickeln. Grundsätzlich können auf dieser Stufe Spe­

zifika und tradierte Rechtsfiguren der nationalen Systeme

berücksichtigt werden. Es stellte sich vorliegend freilich von

vornherein die Frage, wie die Verlässlichkeit eines Beweis­

mittels durch besonders gründliche Beweiswürdigung si­

chergestellt werden können soll. Die Beweiswürdigung kann

letztlich nur rekapitulieren, was an Ausgleichsmassnahmen

im Verfahren geleistet wurde, aber nicht ihrerseits selbst als

Verlässlichkeitstest (anstelle von effektiven Kompensations­

versuchen im Hauptverfahren) fungieren. Während eine

Minderheit unter den Richtern dies jedoch durchaus für

plausibel hielt, liess die Mehrheitsmeinung die Frage letzt­

lich offen, weil im konkreten Fall eine spezielle gesetzliche

Vorschrift (§ 168c Abs. 2 dStPO) für die Bewältigung des

eingetretenen Risikos bestanden habe und von den natio­

nalen Behörden im Ermittlungsstadium nicht genutzt wor­

den sei. Gestattet das Prozessrecht dem Beschuldigten und

seinem Verteidiger die Anwesenheit bei Zeugenvernehmun­

gen im Ermittlungsverfahren, nicht zuletzt, um frühzeitig

eine effektive Verteidigung zu ermöglichen, dann müssen

diese Optionen auch effektiv eröffnet werden, insbesondere

wenn allgemein damit gerechnet werden muss, dass Zeugen

später nicht mehr verfügbar sind. Das Versäumnis, beste­

hende gesetzliche Kompensationsmechanismen zu nutzen,

könne insofern nicht durch eine besonders gründliche Be­

weiswürdigung kompensiert werden.

68

Die Botschaft des

EGMR ist klar: Wenn ein Gesetzgeber Regelungen vorsieht,

um eine frühzeitige Konfrontation zu ermöglichen, dann

müssen diese auch effektiv realisiert werden. Entscheiden

sich Behörden dagegen, tragen sie das Risiko des späteren

Nichterscheinens.

69

67

Vgl. auch Joint Concurring Opinion of Judges Spielmann, Karakas,

Sajó

and

Keller, EGMR,

Schatschaschwili v. Germany.

68

EGMR,

Schatschaschwili v. Germany,

§ 163.

69

Vgl. EGMR,

Schatschaschwili v. Germany,

§ 160.

Durch Verwischung der Linie zwischen der Feststellung von

ehrenrührigen und allgemein vorwerfbaren Handlungen

und der Feststellung tatbestandlichen Handelns wird der

spezifische Charakter dieser Beeinträchtigung offenbar

übersehen. Dem Gerichtshof ist sicherlich zuzugestehen,

dass auch derartige Darlegungen, wie der konkrete Fall

selbst zeigt, negative externale Wirkungen haben können.

So knüpfte vorliegend ein Familiengericht bei einer Sorge­

rechtsentscheidung gegen den Beschwerdeführer an die Ur­

teilsbegründung des Strafgerichts an.

64

Es besteht mithin ein

Spannungsverhältnis zwischen exakter und intersubjektiv

überzeugender Begründung und den negativen Aussenwir­

kungen der Formulierungen für Persönlichkeitsrechte des

Betroffenen. Betroffen sind damit aber Art. 8 oder Art. 10

EMRK und nicht die Unschuldsvermutung. Das wirkliche

Problem lag vorliegend nicht darin, dass staatliche Stellen

den Freigesprochenen so behandelt hätten, als habe er die

Tat tatsächlich begangen. Vielmehr wurde bei der Entschei­

dung des Familiengerichts an dargelegte Tatsachen und Ver­

dachtsmomente angeknüpft, die aus rechtsstaatlichen Grün­

den im Strafurteil geboten waren (ohne dass sich aus ihnen

eine Strafbarkeit ergab). Insofern muss bei Folgeentschei­

dungen sauber zwischen tatbestandlicher und tatsächlicher

Anknüpfung unterschieden werden. Tatsachen dürfen (und

müssen aufgrund von Schutzpflichten evtl. sogar) berück­

sichtigt werden. Die entscheidende Frage in diesen Fällen ist

vor allem, ob die strafgerichtlichen Feststellungen bindend

sind oder ob Familiengerichte oder Jugendämter sich selbst

von deren Richtigkeit zu überzeugen haben, bevor sie sich

diese bei ihrer Entscheidung zu eigen machen. Was hier im

Einzelnen verfahrenstechnisch erforderlich ist, bemisst sich

nach den berührten materiellen Konventionsrechten.

Die wohl wichtigste Entscheidung des letzten Jahres im

Bereich der Verteidigungsrechte betraf das Konfrontations­

recht. In der Rechtssache

Schatschaschwili

65

entwickelte

der EGMR den DreiStufenTest aus dem Urteil

Al Khawaja

und Tahery

weiter und äusserte sich zur Konventionskon­

formität der sog. Beweiswürdigungslösung als Mittel zur

Kompensation einer nicht erfolgten Konfrontation. Auffäl­

lig ist die nochmalige Flexibilisierung der Teststandards. Es

droht ein Aufgehen der einzelnen, anfänglich distinkten

Prüfungsstufen in einer Globalprüfung der Gesamtfairness.

Konkret hält der EGMR fest, dass das Fehlen eines triftigen

Grundes für die Nichtgewährung des Konfrontationsrechts

(good reason)

isoliert betrachtet nicht ausreichen soll, um

eine Konventionsverletzung zu begründen. Auch von der

Prüfungsreihenfolge könne nach den Bedürfnissen des Ein­

zelfalls abgewichen werden, da die einzelnen Stufen letzt­

lich nur als (nicht abschliessende) Teilelemente einer umfas­

senden Prüfung der

overall fairness

zu verstehen seien.

66

64

EGMR,

Cleve v. Germany,

§ 63.

65

EGMR,

Schatschaschwili v. Germany.

66

EGMR,

Schatschaschwili v. Germany,

§ 118.